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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Rückerstattung wegen Todes überzahltenKindergeldes auch bei Zahlung auf ein Drittkonto

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und FA Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass Kindergeldzahlungen nicht an den Anspruchsberechtigten ausgeführt werden, sondern auf dessen Anweisung an Dritte. Das FG Rheinland-Pfalz hat sich nun damit befasst, wer in einem solchen Fall zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld erstatten muss. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien haben über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids betreffend ausgezahltes Kindergeld gestritten. Die Familienkasse (Fk) hatte zugunsten des Vaters (V) Kindergeld für seinen 1996 geborenen Sohn (S) festgesetzt. Dieses wurde bis einschließlich Januar 2018 auf das von V im Kindergeldantrag angegebene Konto bei der B-Bank gezahlt. Inhaberin des Kontos war M, die Ehefrau des V. Nachdem S im Juli 2017 verstorben war, hob die Fk die Festsetzung des Kindergeldes mit dem ablaufenden Monat per Bescheid vom 11.1.18 auf und forderte die Rückzahlung des bereits für den Zeitraum 08/2017 bis 01/2018 ausgezahlten Kindergeldes von 1.154 EUR. Hiergegen erhob V Einspruch und trug u. a. vor, dass er aufgrund der Trennung von M keinen Zugriff auf deren Konto habe. Die Fk wies den Einspruch mit Bescheid zurück. V verfolgte sein Ansinnen mit seiner Klage erfolglos weiter (FG Rheinland-Pfalz 13.6.19,5 K 1182/19, Abruf-Nr. 209816).

     

    • Leitsatz: FG Rheinland-Pfalz 13.6.19, 5 K 1182/19

    Weist der Kindergeldberechtigte die Familienkasse im Kindergeldantrag an, das Kindergeld auf ein bestimmtes Konto eines Dritten zu zahlen, ist er hinsichtlich möglicher Rückforderungsansprüche aufgrund rechtsgrundlos gezahlten Kindergeldes auch dann allein als Zahlungsempfänger verantwortlich, wenn er keine Zugriffsberechtigung auf das Empfängerkonto (mehr) hat (Abruf-Nr. 209816).