Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Scheidung

    Sexueller Übergriff auf gemeinsame Tochter reicht nicht für eine Härtefallscheidung

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    Das OLG Karlsruhe hat einen Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB auch bei einem sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter abgelehnt. Es müssen über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es unzumutbar wäre, das formale Eheband für die verbleibenden Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahrs beizubehalten.

     

    Sachverhalt

    F und M hatten 2009 geheiratet. 2010 hatte der M der F das Nasenbein gebrochen und war strafrechtlich verurteilt worden. Nach einer längeren Trennungszeit fanden sie wieder zusammen. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Die Trennung erfolgte durch den Auszug des M aus der Ehewohnung am 18.1.25. Der Scheidungsantrag wurde dem M am 19.5.25 zugestellt. Die F behauptet, die Ehe sei von ständigen Gewalttätigkeiten und sexuellen Übergriffen des M ihr gegenüber geprägt gewesen. Im Sommer 2024 habe der M eine Freundin der F, die auf der Couch geschlafen habe, im Intimbereich angefasst. Darüber hinaus habe er am 10./11.1.25 im betrunkenen Zustand die gemeinsame Tochter A, geboren 2019, im Intimbereich angefasst und von ihr verlangt, sein Glied anzufassen. Der M habe in Nachrichten an sie diesen Vorfall eingeräumt. Die F ist der Ansicht, dass ihr nicht mehr zumutbar sei, noch weiter mit dem M verheiratet zu bleiben. Sie beantragte erfolglos die Ehescheidung. Die Vorwürfe seien nicht sicher feststellbar. Gegen den Beschluss richtet sich erfolglos die Beschwerde der F (OLG Karlsruhe 26.11.25, 5 UF 151/24 Abruf-Nr. 251907).

     

    Entscheidungsgründe

    Das FamG hat den Scheidungsantrag der F zu Recht als verfrüht abgewiesen. Die Ehegatten leben erst seit dem 18.1.25 und damit noch nicht ein Jahr getrennt. Gem. § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen hat das FamG zu Recht verneint.

     

    Hinsichtlich des Bruchs des Nasenbeins der F durch den M aus 2010 hat das FamG zutreffend angenommen, dass diese aufgrund des langen Zeitablaufs von 15 Jahren und der danach erfolgten Versöhnung der Ehegatten nicht geeignet ist, eine unzumutbare Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen.

     

    Gleiches gilt für den behaupteten sexuellen Übergriff des M auf die Freundin der F in 2024. Auch dies hat die F nicht zum Anlass genommen, sich vom M zu trennen.

     

    Weitere körperliche Übergriffe des M gegen die F oder gegen die gemeinsamen Kinder hat dieser bestritten. Taugliche Beweismittel dafür hat die gem. § 127 Abs. 2 FamFG darlegungs- und beweisbelastete F nicht benannt.

     

    Eine fehlende Beweisbarkeit gilt zwar nicht für den von der F behaupteten sexuellen Übergriff auf die A. Insoweit hätte das FamG die Umstände im Zusammenhang mit den WhatsApp-Nachrichten des M aufklären müssen, weil dieser dort ein Fehlverhalten einräumt, das auch aus seiner Sicht Anlass für eine Strafanzeige sein kann. Da sich der M zu diesen Nachrichten nicht substanziiert geäußert hat, aber auch kein anderweitiges Fehlverhalten des M ersichtlich ist, das Gegenstand einer Strafanzeige bei der Polizei hätte sein können, dürfte der Schluss naheliegen, mit den Nachrichten sei der von der F behauptete sexuelle Übergriff an der A gemeint und dieser damit eingeräumt. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an.

     

    Selbst bei Unterstellen dieses Vorfalls hat die insoweit gem. § 127 Abs. 2 FamFG darlegungsbelastete F die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 1565 Abs. 2 BGB nicht ausreichend vorgetragen. Der Senat folgt nicht der Tendenz in der Rechtsprechung, die Ausnahmeregelung des § 1565 Abs. 2 BGB lediglich als Ausformung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB anzusehen. Nach einer verbreiteten Formulierung soll es für einen Härtefall um die Prüfung gehen, ob angesichts der konkreten, in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Umstände einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich die Antragstellerin endgültig von der Ehe abgewandt hat, und damit das Zuwarten bis zum Ablaufen des Getrenntlebensjahres ein sinnloser Formalismus wäre. Es sei darauf abzustellen, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (OLG Bamberg 28.4.22, 7 UF 66/22, juris Rn. 18; OLG Stuttgart 17.9.15, 11 UF 76/15, juris Rn. 9). Damit würde § 1565 Abs. 2 BGB keine begrenzende Wirkung mehr zukommen, da nach endgültigem Scheitern der Ehe gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB eigentlich nie ein Grund bestehen würde, warum aus objektiver Sicht mit einem Scheidungsantrag noch ein Jahr zugewartet werden müsste.

     

    Vielmehr will der Gesetzgeber auch bei unzweifelhaftem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen aus übergeordneten Gründen den Ehegatten zumuten abzuwarten. Dies beruht auf der Erwägung, dass Ehen grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen werden und nicht unmittelbar nach einer erheblichen Krise sofort beendet werden können, da erfahrungsgemäß Ehen auch nach ihrem scheinbar endgültigen Scheitern immer wieder auch fortgeführt werden. Dies zeigt gerade der vorliegende konkrete Fall, in dem die F den erheblichen körperlichen Übergriff des M im Jahr nach der Eheschließung (Bruch des Nasenbeins mit strafrechtlicher Verurteilung) nicht zum Anlass für eine Scheidung nahm, sondern vielmehr die Ehe noch für 15 Jahre fortsetzte.

     

    Das Trennungsjahr soll nur ganz ausnahmsweise nicht gelten, wenn sich – über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus – in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner mit dem rechtlichen Eheband weiterhin gebunden zu sein (BGH 5.11.80, IVb ZR 538/80, juris Rn. 16). Damit ist keine Billigung eines Fehlverhaltens des M verbunden.

     

    Zwar würde der von der F geltend gemachte sexuelle Übergriff auf die A ein nicht zu tolerierendes Verhalten darstellen, das neben einer eventuellen strafrechtlichen Relevanz – insbesondere ein endgültiges Scheitern der Ehe nachvollziehbar machen würde. Nachdem hier aber die Ehegatten dauerhaft getrennt leben, keinerlei Kontakt mehr haben, der M insbesondere derzeit auf den Umgang mit den Kindern verzichtet und durch eine umfassende Vollmacht ein Zusammenwirken im Rahmen der elterlichen Sorge nicht erforderlich ist, sind über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden zwei Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahrs Mitte Januar 26 für die F unzumutbar wäre, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auf den Hinweis des Senats hat die F nicht dargelegt, welche besonderen Umstände im konkreten Einzelfall für ihre Person es unzumutbar machen, das Eheband aufrechtzuerhalten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach Ansicht des BGH setzt § 1565 Abs. 2 BGB voraus, dass § 1565 Abs. 1 BGB erfüllt ist (BGH, a. a. O., juris Rn. 12). Danach kommt auch unter den Voraussetzungen der Härteklausel eine Scheidung nur in Betracht, wenn die Ehe gescheitert ist. Dass sich damit die unzumutbare Härte auf das Eheband, das „Weiter-miteinander-Verheiratetsein“ beziehen muss führt nicht zu einem praktischen Ausschluss der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Entscheidend ist insoweit das Verständnis der unzumutbaren Härte, das sich aus dem Sinngehalt der Regelung ergibt (BGH, a. a. O., juris Rn. 13). § 1565 Abs. 2 BGB soll dem Rechtsmissbrauch entgegenwirken, zu dem es dadurch kommen könnte, dass ein Ehegatte die Ehe einseitig zerstört und sogleich, mit einem auf diesen Zerrüttungstatbestand gestützten Scheidungsantrag, für ihn günstige Rechtsfolgen aus seiner Rechtsverletzung ableitet (BGH, a. a. O., Rn. 14). Die Vorschrift soll zudem auch leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegenwirken (vgl. OLG Köln FamRZ 77, 717; OLG München FamRZ 78, 29, 30, 113; a. A. OLG Koblenz FamRZ 78, 31, 33).

     

    Eine unzumutbare Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB können nach der Rechtsprechung u. a. sein:

     

    • Misshandlungen des Ehepartners und der Familienmitglieder (OLG Stuttgart FamRZ 02, 239; Ausnahme: einmaliger Vorfall im Affekt Grüneberg/Siede, BGB, 85. Aufl., § 1565 Rn. 10);

     

    • sexuelle Übergriffe gegenüber der gemeinsamen Tochter (OLG Bamberg, a. a. O. in Abweichung zu der hier besprochenen Entscheidung);

     

    • Alkoholmissbrauch (OLG Stuttgart NJW 78, 52; OLG Bamberg FamRZ 80, 577);

     

    • Im-Stich-Lassen eines hilfebedürftigen Ehegatten (OLG Schleswig NJW-RR 89, 260),

     

    Dagegen stellt Ehebruch nicht ohne Weiteres einen Härtegrund dar. Es kommt im Einzelfall auf die besondere Art und Weise sowie die Begleitumstände an (OLG Braunschweig FamRZ 00, 287):

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 46 | ID 50668353