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Mehrlingsgeburten vor dem 1.1.92: Keine mehrfache Berücksichtigung von Erziehungszeiten
| Das VG Koblenz hat die Klage einer Beamtin abgewiesen, mit der sie für ihre 1981 geborenen Drillinge insgesamt 18 Monate (sechs Monate je Kind) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit geltend machte (VG Koblenz 4.9.15, 5 K 316/15.KO). |
Nachdem die Klägerin in den Ruhestand versetzt worden war, setzte das beklagte Land ihre Versorgungsbezüge fest. Für ihre 1981 geborenen Drillinge wurde die Erziehungszeit in den ersten sechs Monaten als ruhegehaltsfähig anerkannt. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gehe hervor, dass für jedes einzelne Kind sechs Monate Erziehungszeiten anzuerkennen seien. Es sei nicht einzusehen, warum bei ihren Drillingen etwas anderes gelte, nur weil diese zufällig am selben Tag geboren worden seien.
Die Klage blieb erfolglos. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so die Koblenzer Richter, sei für ein vor dem 1.1.92 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Die Geburt von Drillingen führe nicht dazu, dass sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf 18 Monate erhöhe. Die zugrundeliegende gesetzliche Regelung wolle lediglich verhindern, dass Beamte schlechter stünden, die in der ersten Lebensphase des Kindes Erziehungsurlaub nähmen. Würden in dieser Zeit mehrere Kinder erzogen, stelle dies zwar erhöhte Anforderungen an den Betroffenen und gehe unter Umständen mit einer größeren zeitlichen und finanziellen Belastung einher. Dies ändere aber nichts an der zeitlichen Beschränkung der für eine beamtenrechtliche Versorgung anerkennungsfähigen Erziehungszeiten auf sechs Monate. Für vor dem 1.1.92 geborene Kinder habe der Gesetzgeber es - auch in Kenntnis günstigerer Regelungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - bewusst bei dieser Rechtslage belassen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 29/2015 vom 18.9.15