22.09.2014 · Nachricht · Kindesunterhalt
Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment). Für das Umstandsmoment kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert.
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19.09.2014 · Fachbeitrag ·
Ehegattenunterhalt
Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende ...
19.09.2014 · Fachbeitrag ·
Ehegattenunterhalt
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweg gedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ...
19.09.2014 · Fachbeitrag ·
Ehegattenunterhalt
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, sodass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (BGH 14.5.14, XII ZB 301/12, FamRZ 14, 1276, Abruf-Nr. 141818 ).
20.08.2014 · Fachbeitrag ·
Elternunterhalt
a) Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte ...
20.08.2014 · Fachbeitrag ·
Kindesunterhalt
Zur Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt (BGH 19.3.14, XII ZB 367/12, n.v., Abruf-Nr. 141231 ).
20.08.2014 · Fachbeitrag ·
Ehegattenunterhalt
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwerben würde, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (BGH 26.2.14, XII ZB 235/12, FamRZ 14, 823, Abruf-Nr. 141087 ).