VKH spielt in Familiensachen eine große Rolle, weil viele Beteiligte
finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten aufzubringen. Vereinzelt kommt es aber auch vor, dass ein Beteiligter gegen den anderen einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat.
Es ist gem. BGH nicht mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 2 ZPO, isoliert Auskunft und Zahlung hinsichtlich des Trennungsunterhalts zu beantragen (5.4.23, XII ZB 2/21, Abruf-Nr. 235745 ).
Leider müssen auch in Familiensachen Ansprüche oft vollstreckt werden. Fraglich ist, ob eine für das Erkenntnisverfahren bewilligte VKH auch die anschließende Zwangsvollstreckung umfasst.
In einem kürzlich ergangenen Beschluss hob das OLG Braunschweig (19.3.24, 1 WF 28/24) eine Entscheidung des AG Helmstedt (4 F 954/23) auf, in der ein Ordnungsgeld gegen eine Antragsgegnerin wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin verhängt wurde. Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Anforderungen an gerichtliche Ladungen und die rechtsstaatlichen Grundlagen des (familien-)gerichtlichen Verfahrens auf.
Geht es darum, dass Ansprüche des Kindes zwischen den Eltern (Kindesunterhalt) geltend gemacht werden müssen, fragt sich, ob bzw. wie ein Fehler bei der Vertretung des Kindes zu korrigieren ist.
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Der Vermittlungsausschuss hat einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten verabschiedet. Zu dem Gesetz hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen. Ziel des Gesetzes ist es, mündliche Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung in Zivilprozessen durchzuführen, aber auch vor den Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten zu erleichtern.