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  • 04.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179361

    Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 27.05.2014 – 4 Sa 130/12 E


    Tenor:

    Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14. Dezember 2011 - 3 Ca 1849/11 E NMB - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Die Revision wird zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.



    Die am ... 1963 geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und seit dem Jahr 2003 staatlich anerkannte Heilpädagogin. Sie ist seit dem 01.09.1982 in anrechenbarer Weise bei der beklagten Stadt im Angestelltenverhältnis beschäftigt und wird derzeit in der Kindertagesstätte "K", einer integrativen Einrichtung für behinderte und nicht behinderte Kinder, als Erzieherin eingesetzt.



    Die Kindergruppe, in welcher die Klägerin tätig ist, besteht derzeit aus 15 Kindern, von denen 2 Kinder behindert sind. Diese werden insbesondere von der Klägerin betreut. In allen Kindergruppen mit behinderten Kindern wird jeweils eine sonderpädagogisch qualifizierte Fahrkraft eingesetzt. Hinsichtlich der konkreten Arbeitsaufgaben der Klägerin wird auf die vorgelegte Stellenbeschreibung (Blatt 11 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin ist in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt.



    Auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit und einzelvertraglicher Vereinbarung waren auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst die Bestimmungen des BAT-O anwendbar.



    Im Jahr 2005 erfolgte die Überleitung auf die Bestimmungen des TVöD (VKA) (VKA). Hierzu enthält der letzte Arbeitsvertrag der Parteien (Änderungsvertrag vom 07.10.2008) unter § 2 folgende Regelung:



    "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD (VKA) und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."



    Im Zuge der Einführung des neuen Tarifwerks wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe E 6 TVöD (VKA) eingestuft (Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe VI b BAT-O gemäß Anlage 1 zum TVÜ-VKA).



    Seit dem 01.11.2009 richtet sich die Eingruppierung der Erzieher in den Kindereinrichtungen nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27.07.2009. Die einschlägigen Vergütungsregelungen bzw. Vergütungsgruppen sind im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD (VKA) geregelt.



    Auszugsweise heißt es dort wie folgt:



    "...



    Vergütungsgruppe S 6



    Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben (hierzu Protokollerklärungen Nummern 1, 3 und 5.



    Vergütungsgruppe S 7



    1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten (hierzu Protokollerklärung Nr. 8)



    2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (hierzu Protokollerklärungen Nummern 4, 8 und 9).



    Vergütungsgruppe S 8



    1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6).



    2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 7).



    ...



    Protokollerklärungen:



    1. Die/Der Beschäftigte ... erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;



    sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.



    ...



    3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in den Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose.



    ...



    5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch



    a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung



    b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.



    6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die



    a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.



    ...



    7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung und Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge" erworben haben.



    ..."



    Nach Prüfung der neuen Eingruppierungsvorschriften gruppierte die Beklagte die Klägerin in die Vergütungsgruppe S 6 ein.



    Auch alle anderen Erzieherinnen und Erzieher der Beklagten, die über einen Abschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogen verfügen, erhalten lediglich eine Vergütung auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 6. Die Beklagte zahlt jedoch monatliche Zulagen in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 6 und einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 8, wenn die betreffende Erzieherin bzw. der betreffende Erzieher (ihrer Einschätzung nach) vorübergehend mehr als 50 % der Arbeitszeit mit heilpädagogischen Tätigkeiten verbracht hat und insbesondere, wenn in dem betreffenden Monat in der Kindergruppe mehr als ein Drittel behinderte Kinder zu betreuen waren.



    Die beklagte Stadt hat hierzu die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Eingruppierung einer Heilpädagogin bzw. eines Heilpädagogen in die Vergütungsgruppe S 8 voraussetze, dass mehr als 50 % heilpädagogische Tätigkeiten zu verrichten seien. Nur in diesen Fällen liege eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 2. vor. Bei der Klägerin stehe jedoch die Tätigkeit als Erzieherin im Vordergrund.



    Mit Schreiben vom 07.04.2010 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Überprüfung der vorgenommenen Eingruppierung und eine Einstufung als staatlich anerkannte Heilpädagogin in die Vergütungsgruppe S 8. Die Beklagte hielt die vorgenommene Eingruppierung für zutreffend und lehnte daher das Begehren der Klägerin ab.



    Im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Erzieherinnen nach den Bestimmungen des neuen Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst hatte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat beteiligt. Dieser stimmte der Praxis der Zulagengewährung nicht zu und forderte von der Beklagten, die Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und insbesondere auch die Heilpädagoginnen in die Vergütungsgruppe S 8 des TVÖD (VKA) einzugruppieren.



    Die daraufhin angerufene Einigungsstelle erklärte sich für unzuständig und verwies die betroffenen Erzieherinnen auf den Rechtsweg zum Arbeitsgericht (Blatt 49/50 der Akte).



    Unter dem 24.06.2011 hat die Klägerin nunmehr beim Arbeitsgericht Halle die vorliegende Klage erhoben und begehrt Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.11.2009 eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) zu gewähren. Ferner fordert sie eine Nachzahlung der bislang aufgelaufenen Differenzvergütung (zur Vergütung nach der Entgeltgruppe S 6 TVöD (VKA)) nebst den gesetzlichen Zinsen.



    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, als Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit erfülle sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 2 und sei daher in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren. Entsprechend der Stellenbeschreibung werde sie als Erzieherin zur integrativen Betreuung der Kinder eingesetzt. Ais Heilpädagogin sei sie die einzige sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft in der betreffenden Kindergruppe, ohne die eine Förderung der behinderten Kinder nach den gesetzlichen Vorgaben des KiFöG gar nicht möglich sei. Entsprechend dem ganzheitlichen Ansatz der Heilpädagogik könne ihre Tätigkeit nicht in einzelne Arbeitsvorgänge unterteilt werden. Insofern sei es - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht möglich, die heilpädagogische Tätigkeit in Zeitanteilen zu erfassen und zu bewerten, insbesondere nicht bei einer Tätigkeit in einer integrativen Kindergruppe. Hier würden die sonderpädagogischen Fähigkeiten ständig abgerufen und benötigt. Unabhängig davon habe der Oberbürgermeister der Beklagten in einem Schreiben an den Personalrat ausdrücklich bestätigt, dass seiner Auffassung nach der Zeitanteil der heilpädagogischen Tätigkeit zwischen 60 und 70 % der Gesamttätigkeit ausmache. Nach alledem stehe ihr nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen ein Anspruch auf die begehrte Vergütungsgruppe S 8 TVöD (VKA) zu.



    Die Klägerin hat beantragt,



    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2009 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD zu zahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu verzinsen.



    Die beklagte Stadt hat beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin werde zutreffend nach der Vergütungsgruppe S 6 TVöD VKA vergütet. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 8 TVöD (VKA) lägen nicht vor.



    Da die Klägerin nicht in einer Integrationsgruppe mit einem Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Kinder tätig sei, handele es sich nach den tariflichen Bestimmungen nicht um besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe S 8. Darüber hinaus sei die Klägerin zwar Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung, jedoch fehle es an einer "entsprechenden Tätigkeit" im Sinne der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe S 8 TVöD (VKA). Die Klägerin betreue weder ausschließlich noch überwiegend behinderte Kinder, weshalb ihre heilpädagogische Tätigkeit deutlich weniger als 50 % der Gesamttätigkeit ausmache. Ihre heilpädagogischen Fähigkeiten würden nur zeitweilig abgerufen; in erster Linie sei sie als Erzieherin tätig. Des Weiteren werde darauf verwiesen, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben in jeder Gruppe eine sonderpädagogische Fachkraft zu beschäftigen sei. Dies müsse jedoch nicht zwingend ein Heilpädagoge bzw. eine Heilpädagogin sein. Unstreitig sei die Klägerin Heilpädagogin im fachlichen Sinne, jedoch nicht im tariflichen Sinne, weil sie nicht in einer heilpädagogischen Gruppe tätig sei, bei der die Tätigkeit eines Heilpädagogen im Vordergrund stehe.



    Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 2011 - 3 Ca 1849/11 E NMB - der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01. November 2009 eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) zu zahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu verzinsen. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf die Seiten 10 - 14 des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 14. Dezember 2011 (Bl. 156 - 160 d. A.) verwiesen.



    Das vorgenannte Urteil vom 14. Dezember 2011 wurde der beklagten Stadt am 12. März 2012 zugestellt. Deren Berufung ist am 11. April 2012 und deren Berufungsbegründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Juni 2012 - am 21. Juni 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.



    Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der beklagten Stadt aufgrund ihrer Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 wird auf Blatt 198 - 214 der Akte Bezug genommen.



    Bezüglich der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2013 (Bl. 231 d. A.) Bezug genommen.



    Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 13. August 2012 (Bl. 220 - 225 d. A.) verwiesen.



    In der Sitzung vom 15. Mai 2013 hat die Klägervertreterin die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 zu den Akten und an die Beklagtenvertreterin überreicht. Sodann haben die Prozessbevollmächtigten übereinstimmend erklärt:



    Beide Parteien sind damit einverstanden, dass die Kammer betreffend Personalschlüssel und Qualifikation hinsichtlich der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder bei dem dafür in Sachsen-Anhalt zuständigen Landesverwaltungsamt einholt. Die dortige konkrete Zuständigkeit wird gesondert mitgeteilt.



    Der anschließende Kammerbeschluss vom 15. Mai 2013 lautet:



    1. Der Vorsitzende wird beauftragt, beim Landesverwaltungsamt eine Auskunft darüber einzuholen, wie im Land Sachsen-Anhalt im Rahmen der Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder in integrativen Gruppen (in Kitas, Kindergärten und Horten) nach welchen Schlüsseln und mit welchen (teilweise ggf. besonderen) Qualifikationen die personelle Besetzung zu erfolgen hat, und zwar auch bei Krankheit, Urlaub und sonstigen Abwesenheiten z.B. wegen Fortbildung.



    2. Nach Eingang dieser Auskunft soll der Vorsitzende den Parteien Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen. Außerdem soll der Vorsitzende Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumen und die dazu notwendigen prozessleitenden Anordnungen treffen.



    Sodann nahm der Burgenlandkreis als Genehmigungsbehörde für die Einrichtungen der beklagten Stadt mit Schreiben vom 12. Juli 2013 nebst Anlagen zum Mindestpersonalschlüssel Stellung (vgl. Bl. 256 ff d. A.).



    Dazu nahm die beklagte Stadt mit Schriftsatz vom 12. August 2013 (Bl. 271 - 274 d. A.) Stellung. Die Klägerin nahm danach zum Schriftsatz der beklagten Stadt vom 12. August 2013 mit Schriftsatz vom 11. November 2013 Stellung (vgl. Bl. 289 - 291 d. A.).



    Im Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 25. November 2013 heißt es auf den Seiten 2 und 3 (Bl. 293 - 294 d. A.) u. a.:



    "Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erklären übereinstimmend:



    Es ist in Ordnung, dass hier nicht das Landesverwaltungsamt sondern der Burgenlandkreis am 12. Juli 2013 Stellung genommen hat.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Auf Vorhalt des Vorsitzenden wird unstreitig gestellt, dass die Klägerin in einer integrativen Kindertagestätte tätig ist. Dem liegt eine entsprechende Betriebserlaubnis zugrunde.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Die Klägerin ist anerkannte Heilpädagogin.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Rechtsanwältin W erklärt:



    Bei der Klägerin werden heilpädagogische Tätigkeiten abgerufen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe, nämlich Heilpädagoge mit entsprechender Tätigkeit.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Rechtssekretärin V erklärt:



    Bei der Klägerin werden durchgehend heilpädagogische Tätigkeiten abgefordert.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Rechtsanwältin W erklärt:



    Dem wird nicht zugestimmt. Es werden nicht immer zu 100 % heilpädagogische Tätigkeiten abgefordert.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Rechtssekretärin V bezieht sich auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2010.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Rechtsanwältin W weist nochmals auf folgendes hin:



    Die Tätigkeit eines Heilpädagogen in integrativen Kindereinrichtungen ist nicht als entsprechende Tätigkeit eines Heilpädagogen im Tarifsinne zu verstehen.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Herr F erklärt:



    Eine integrative Gruppe in einer Kindereinrichtung mit behinderten und nicht behinderten Kindern ist keine heilpädagogische Gruppe.



    In diesen Einrichtungen gibt es gar keine heilpädagogischen Gruppen.



    laut vorgelesen und genehmigt



    Der am 18. Dezember 2013 verkündete Beschluss der Kammer lautet:



    "1. Die beklagte Stadt hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine integrative Gruppe in einer Kindereinrichtung mit behinderten und nicht behinderten Kindern sei keine heilpädagogische Gruppe; in diesen Einrichtungen gebe es gar keine heilpädagogischen Gruppen. Die Tätigkeit eines Heilpädagogen in integrativen Kindereinrichtungen sei zudem nicht als entsprechende Tätigkeit eines Heilpädagogen im Tarifsinne zu verstehen. Außerdem mache die heilpädagogische Tätigkeit der Klägerin weniger als 50 Prozent deren Gesamttätigkeit aus.



    2. Die Klägerin nimmt Bezug auf das Schreiben der beklagten Stadt vom 15. Oktober 2010. Dort geht es u. a. um heilpädagogische Tätigkeiten im Umfang von 60-70 Prozent. Im übrigen geht die Klägerin bei ihrer gesamten Tätigkeit von einem einheitlichen bzw. ganzheitlichen Arbeitsvorgang aus.



    3. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts lässt sich die Gesamttätigkeit der Klägerin nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufspalten, sondern ist als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen.



    4. Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer derzeit davon aus, dass hier der am 01.11.2009 in Kraft getretene Tarifvertrag für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27.07.2009 - Anhang zu der Anlage C (VKA) heranzuziehen ist.



    5. Darüber, ob es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt oder ob mehrere und ggf. welche Arbeitsvorgänge vorliegen, ist auf der Grundlage eines konkreten Sachverhalts - also nach Maßgabe der konkret auszuübenden Tätigkeit (Inhalt und Umfang) - zu entscheiden.



    6. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu - ggf. unter Vorlage von Unterlagen und Arbeitsaufzeichnungen - ergänzend binnen 3 Wochen vorzutragen. Die beklagte Stadt soll hierauf binnen weiterer 3 Wochen erwidern. Anschließend soll der Vorsitzende terminieren. Er kann dazu weitere Anordnungen treffen."



    Wegen des Inhaltes des anschließenden Schriftsatzes der Klägerin vom 10. Februar 2014 nebst Anlagen wird auf Blatt 303 - 316 der Akte Bezug genommen. Die beklagte Stadt nahm mit Schriftsatz vom 27. März 2014 (Bl. 324 - 327 d. A.) Stellung.



    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien vorsorglich die Zulassung der Revision beantragt.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den § 517, 519 ZPO) der beklagten Stadt ist ohne Weiteres zulässig.



    II.



    Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14. Dezember 2011 - 3 Ca 1849/11 E NMB - ist auch begründet. Demgemäß war dieses Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Revision war zuzulassen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen:



    1.



    Unstreitig ist die Klägerin, eine ausgebildete Erzieherin und staatlich anerkannte Heilpädagogin, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bei der beklagten Stadt derzeit in der Kindertagesstätte "K", einer integrativen Einrichtung für behinderte und nicht behinderte Kinder, tätig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihrer Qualifikation im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses als Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung anzusehen ist. Streitig ist im vorliegenden Verfahren alleine die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit.



    2.



    Diese Tätigkeit folgt nach Auffassung der Berufungskammer nicht bereits daraus, dass die gemeinsame Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder in einer entsprechenden integrativen Einrichtung erfordert, dass der Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen entsprechendes Fachpersonal Vorhalten muss. Im Rahmen der Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder in integrativen Gruppen sind vorzugsweise staatlich anerkannte Erzieherinnen einzusetzen. Für Kinder mit einer Teilhabebeeinträchtigung muss zusätzlich entsprechendes Fachpersonal, vorzugsweise Heilpädagogen/-innen und Heilerziehungspfleger/-innen in der Kindertageseinrichtung tätig sein, um eine gezielte Förderung des jeweiligen Kindes durchzuführen und die Beeinträchtigung auszugleichen (vgl. dazu die Stellungnahme des Burgenlandkreises vom 12. Juli 2013 (Bl. 256 ff d. A. - insbesondere auf Seite 2 - Bl. 257 d. A.). Aus dem Umstand, dass der Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen entsprechendes Fachpersonal Vorhalten muss, folgt nicht bereits, dass die Klägerin als Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung auch eine entsprechende Tätigkeit ausübt.



    3.



    Die beklagte Stadt hat das Schreiben ihres Oberbürgermeisters an den Personalrat vom 15. Oktober 2010 betreffend den Zeitanteil der heilpädagogischen Tätigkeit im Rahmen dieses Verfahrens relativiert. Diesem Schreiben vom 15. Oktober 2010 kommt im Übrigen für die tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin keine konstitutive Wirkung zu.



    4.



    Das Arbeitsgericht Halle ist im Rahmen seines Urteils vom 14. Dezember 2011 davon ausgegangen, dass sich die Gesamttätigkeit der Klägerin nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufspalten lässt, sondern dass sie als einheitlicher Arbeitsvorgang, gerichtet auf ein Arbeitsergebnis, anzusehen ist, und zwar auch in Anbetracht des ganzheitlichen Ansatzes der Heilpädagogik, Gegenstand der Heilpädagogik sei nicht alleine die Behinderung als solche und deren Linderung oder Behebung. Es sei der gesamte Mensch mit seinen Fähigkeiten, Problemen und Ressourcen sowie seinem sozialen Umfeld bei der Bearbeitung und Lösung von Problemsteilungen zu betrachten und einzubeziehen. Die Aufgabe der Heilpädagogik sei es, Menschen mit geistigen, körperlichen oder sprachlichen Beeinträchtigungen sowie deren Umfeld durch den Einsatz entsprechender pädagogisch-therapeutischer Angebote zu helfen. Die betreuten Personen sollten dadurch lernen, Beziehungen aufzunehmen und verantwortlich zu handeln, Aufgaben zu übernehmen und dabei Sinn und Wert zu erfahren. Dazu diagnostizieren Heilpädagogen Probleme und Störungen, aber auch vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der zu betreuenden Person und erstellen individuelle Behandlungsfähigkeiten. Durch geeignete pädagogische Maßnahmen förderten sie die Persönlichkeit, die Eigenständigkeit, die Gemeinschaftsfähigkeit, den Entwicklungs- und Bildungsstand sowie die persönlichen Kompetenzen der zu betreuenden Personen. Sie betreuten und würden auch Angehörige oder andere Erziehungsbeteiligte in Problem- und Konfliktsituationen beraten. Es handele sich hierbei um erkennende, beratende, helfende und übende, fordernde und heilende Tätigkeiten, gerichtet auf ein ganzheitliches Ziel. Auf dieser Grundlage sei die Tätigkeit der Klägerin konkret auf die Förderung der behinderten Kinder in der Kindergruppe, deren Integration und Einbeziehung in gemeinsame Aktivitäten mit den nichtbehinderten Kindern gerichtet. Die Klägerin rufe in ihrer täglichen Arbeit ihre heilpädagogischen Kompetenzen nicht ständig, jedoch regelmäßig ab. Die Feststellung eines bestimmten Zeitanteils im Hinblick auf die Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei - so das Arbeitsgericht Halle - letztlich nicht zu ermitteln. Je nach den Gegebenheiten werde dieser Zeitanteil täglich unterschiedlich sein. Es stehe jedoch fest, dass die Klägerin grundsätzlich und jeder Zeit sofort in der Lage sein müsse, ihre Fähigkeiten als sonderpädagogische Fachkraft abzurufen und anzuwenden, auch wenn sie gerade mit anderen "normalen" erzieherischen Aufgaben beschäftigt sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Eingruppierungsrechts sei darüber hinaus eine Festlegung bestimmter Zeitanteile innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs ohnehin nicht möglich. Nach alledem sei festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 2 des TVöD (VKA) - Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit - erfülle. Im Übrigen sei entsprechend der Auffassung der beklagten Stadt für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 8 darüber hinaus nicht erforderlich, dass die betreffende Integrationsgruppe einen Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Kinder aufweise. Dem vermag die Berufungskammer nicht zu folgen, und zwar auch nicht im Hinblick auf das vom Arbeitsgericht Halle im Rahmen seiner vorgenannten Entscheidung vom 14. Dezember 2011 angezogene Urteil des BAG vom 16. April 1997 - 4 AZR 287/95.



    5.



    Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass hier der am 01.11.2009 in Kraft getretene Tarifvertrag für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27.07.2009 - Anhang zu der Anlage C (VKA) heranzuziehen ist. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD (VKA) und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ/VKA - vom 13. September 2005 bis zum bisher nicht erfolgten Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (VKA) weiter u. a. nach den §§ 22, 23 BAT-O. Daran hat sich durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD (VKA)) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) vom 13. September 2005 nichts geändert. § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 bestimmt:



    "Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (VKA) einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage c (VKA) zum TVöD. Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage c (VKA)."



    Damit gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Eingruppierungsvorschriften nach dem TVöD (VKA) noch nicht in Kraft getreten sind und mithin die §§ 22, 23 BAT-O noch nicht abgelöst worden sind. Hiervon gehen auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits aus. Folglich bestimmt sich die Eingruppierung der Klägerin im vorliegenden Streitfall nach § 22 Abs. 1, 2 BAT-O. Dieser hat, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Wortlaut:



    "§ 22 Eingruppierung



    (1) Die Eingruppierung eines Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmaien der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe in der er eingruppiert ist.



    (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht.



    Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen ...



    Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses".



    Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob zeitlich mindestens zu 50 % Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe S 8 entsprechen.



    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter Berücksichtigung der Protokollerklärung unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. etwa BAG vom 08. November 2006 - 4 AZR 620/05 - = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304). Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamten Tätigkeiten des Angestellten nur einen einzigen Arbeitsvorgang bilden, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Hierbei haben die Tarifvertragsparteien aufgrund der Formulierung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O eindeutig vereinbart, dass bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ausschließlich auf den konkret zu bewertenden Arbeitsbereich abzustellen ist. Es kommt also nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen. Dementsprechend kann der Begriff des Arbeitsvorgangs je nach dem zu erbringenden Ergebnis im Einzelfall auch mehrere Tätigkeiten umfassen, die sich bei anderen Angestellten wiederum als "Arbeitsvorgang" darstellen können. Für die Annahme eines Arbeitsvorgangs spricht es demnach, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Verhältnis stehen (vgl. BAG vom 09. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 7). Dies kommt in Betracht, wenn die Einzeltätigkeiten so eng miteinander verwogen sind, dass sie einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden (BAG vom 09. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - aaO.).



    In Anwendung dieser Grundsätze heißt es im Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2013 unter Ziffer 5: "Darüber, ob es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt oder ob mehrere und gegebenenfalls rechtliche Arbeitsvorgänge vorliegen, ist auf der Grundlage eines konkreten Sachverhaltes, also nach Maßgabe der konkret auszuübenden Tätigkeit (Inhalt und Umfang) zu entscheiden. Demgemäß hat die Klägerin gemäß Ziffer 6 des vorgenannten Kammerbeschlusses vom 18. Dezember 2013 Gelegenheit erhalten, hierzu - gegebenenfalls unter Vorlage von Unterlagen und Arbeitsaufzeichnungen - ergänzend binnen drei Wochen vorzutragen. Der beklagten Stadt ist die Möglichkeit eingeräumt worden, hierauf zu erwidern. Dementsprechend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 nebst Anlagen Stellung genommen. Die beklagte Stadt hat darauf mit Schriftsatz vom 27. März 2014 erwidert.



    Auf der Grundlage dieses Vorbringens vermochte die Berufungskammer nicht zu erkennen, dass sich die gesamte Arbeitstätigkeit der Klägerin als Ausübung einer einzigen Gesamttätigkeit einer Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung im Rahmen eines einzigen Arbeitsvorgangs darstellt. Dies vermochte die Berufungskammer dem Vorbringen der Klägerin weder aufgrund ihres zweitinstanzlichen Vorbringens mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 nebst Anlagen noch der von ihr vorgelegten Stellenbeschreibung (Bl. 11 d. A.) und auch nicht dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin zu entnehmen.



    III.



    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

    Vorschriften§ 2 SGB IX, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 517, 519 ZPO, §§ 22, 23 BAT-O, § 22 Abs. 1, 2 BAT-O, BAT-O §§ 22, 23 Nr. 7, § 91 ZPO