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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Beschäftigungen im Verein: So behandeln Sie Praktikanten vergütungstechnisch richtig

    von RA Michael Röcken, Bonn

    | Im Verein sind viele helfende Hände tätig. Neben „lupenreinen“ Ehrenamtlern engagieren sich Praktikanten, junge Leute, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges soziales Jahr absolvieren oder auch 11„Ein-Euro-Jobber“. Nicht ganz freiwillig sind Menschen tätig, die aufgrund einer gerichtlichen Auflage „soziale Arbeit“ leisten müssen. In all diesen Bereichen müssen Sie rechtliche Besonderheiten beachten. VB macht Sie damit in einer Beitragsreihe vertraut. Den Anfang macht das „Praktikum“. |

    Was unterscheidet Praktikum und Arbeitsverhältnis?

    Vor ein paar Jahren erfand ein Journalist die „Generation Praktikum“. Das waren junge Menschen, die nach dem Studium keine feste Anstellung, sondern lediglich Praktikumsstellen angeboten bekamen. Sie hangelten sich von Praktikum zu Praktikum. Um diese prekäre Lage zu beseitigen, schuf der Gesetzgeber eine Regelung im Mindestlohngesetz. Es hängt aber vom Einzelfall ab, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikum vorliegt.

     

    • Ein Arbeitsverhältnis liegt nach der Definition des § 611a BGB vor, wenn jemand aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen verpflichtet ist, etwas in weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten.