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  • · Fachbeitrag · Verfahrensbeistand

    Nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnbar

    | Die Entscheidung darüber, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, ist nicht isoliert anfechtbar, sondern nur im Rahmen einer Beschwerde in der Hauptsache, § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG. Aber auch im Rahmen einer Beschwerde zur Hauptsache kann eine Befangenheit des Verfahrensbeistands nicht geltend gemacht werden ( OLG Köln 8.6.16, 10 UF 200/15, Abruf-Nr. 189702 ). |

     

    MERKE | Dem Verfahrensbeistand obliegt es, die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Daher ist er im Gegensatz zum Sachverständigen und Dolmetscher kein zur Unparteilichkeit verpflichteter Gehilfe des Gerichts, sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Verfahren. Er hat eine einem Parteivertreter ähnliche Rechtsstellung und muss allein das Kindeswohl berücksichtigen. Deshalb sind die Vorschriften, die die Ablehnung eines Sachverständigen oder eines Dolmetschers regeln, nicht entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Celle FGPrax 03, 128).

     

    Auch ein Umgangspfleger kann nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (OLG Karlsruhe FamRZ 05, 1571).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 2 | ID 44363502