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  • · Nachricht · Anfechtung der Vaterschaft

    Fristbeginn bei Anfechtung durch den leiblichen Vater

    | Der mutmaßliche (biologische) Vater erhält die für den Fristbeginn zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat (OLG Hamm 25.2.20, 12 UF 12/18). |

     

    Der biologische Vater hatte die Vaterschaft bis zur Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nicht anerkannt. Nun verlangt er vergeblich, dass seine Vaterschaft festgestellt wird. Denn er ist zwar im Grundsatz berechtigt, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Allerdings ist die zweijährige Anfechtungsfrist abgelaufen, was einer gerichtlichen Anfechtung entgegensteht. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zudem der biologische Vater von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemanns der Mutter sprechen. Hier hätten sich Zweifel an dessen Vaterschaft schon zum Zeitpunkt der Geburt ergeben müssen. Damit habe die zweijährige Anfechtungsfrist im April 13 zu laufen begonnen und im April 15 geendet.

     

    Quelle: ID 47242348