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  • · Fachbeitrag · Abstammung

    Abstammungsklärungsverfahren ‒ ein fast vergessenes Verfahren

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | In der anwaltlichen Beratung zum Abstammungsrecht wird in der Praxis häufig das Klärungsverfahren gem. § 1598a BGB „links liegen gelassen“. Statusfragen werden in diesem Verfahren aber nicht entschieden. |

    1. Alternative/Vorbereitung eines Vaterschaftsverfahrens

    Durch den Fortschritt bei genetischen Abstammungsgutachten und die Diskussion um heimliche Vaterschaftstests wurde zunehmend fraglich, ob die Folgen einer Aufklärung des Rechts- und häufig des Beziehungsverhältnisses durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren den Interessen des beteiligten Personenkreises entsprechen. Dem in seiner Vaterschaft verunsicherten Mann kann damit gedient sein, seine biologische Vaterschaft zu klären. Daher wurde mit dem Gesetz zur Klärung der Vaterschaft, in Kraft getreten am 1.4.08, in § 1598a BGB ein Anspruch auf Einwilligung in ein außergerichtliches Abstammungsgutachten, durch das der Klärungsberechtigte Gewissheit über die genetische Abstammung erlangen soll, und ein Anspruch auf Duldung der Probenentnahme geschaffen. Diese Norm bildet das notwendige Gegengewicht zum Verbot heimlicher Vaterschaftstests (BT-Drucksache 16/6561, 12). Zu beachten ist, dass es sich um ein den Status des Kindes nicht berührendes gerichtliches Verfahren (§ 1598a Abs. 2 BGB, § 169 Nr. 2 und 3 FamFG) handelt.

     

    • Beispiel

    A (rechtlicher Vater) begehrt die Anfechtung seiner Vaterschaft. A hat die Vater-schaft nach der Geburt des Kindes anerkannt. Unstreitig hatte die Kindesmutter M in der Empfängniszeit Mehrverkehr. Streitig ist jedoch, ab wann A hiervon Kenntnis erlangte. Damit steht auch nicht fest, ob die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft gem. § 1600b BGB eingehalten werden kann.