· Zugewinnausgleich
Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig

von VRiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
Der BGH hat nun klargestellt: Der Trennungszeitpunkt stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine rechtserhebliche Tatsache im Rahmen des Getrenntlebens. Dies gilt auch im Scheidungsverbund und im Zugewinnausgleichsverfahren.
Sachverhalt
Zwischen den beteiligten Ehegatten ist im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich (ZGA) anhängig. In deren erster Stufe verlangt der Antragsgegner M von der Antragstellerin F Auskunft über deren Anfangs- (AV) und Endvermögen (EV) sowie über ihr Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1.11.22. Die F verlangt vom M Auskunft über dessen AV und EV sowie über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 31.1.22 und zu dem vom M behaupteten Trennungszeitpunkt am 1.11.22. Im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags hat der M beantragt festzustellen, dass die Beteiligten seit dem 1.11.22 endgültig getrennt leben. Das FamG hat den Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde und auch die Rechtsbeschwerde des M blieben erfolglos (BGH 12.11.25, XII ZB 203/25, Abruf-Nr. 252751).
Entscheidungsgründe
Die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts ist mangels Vorliegens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 ZPO unzulässig. Feststellungsfähig nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 256 ZPO ist, neben dem hier nicht einschlägigen Fall der Anerkennung einer Urkunde oder der Feststellung ihrer Unechtheit, lediglich, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Dabei können Gegenstand der Feststellung nur Rechtsverhältnisse selbst sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BGH NJW-RR 15, 398 Rn. 17).
Kein Rechtsverhältnis sind bloße rechtserhebliche Tatsachen (MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 28; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 256 Rn. 18). Der Trennungszeitpunkt stellt für sich genommen kein eigenständiges Rechtsverhältnis dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gehen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der Trennung die erst zum Getrenntleben führt. Daher ist auch ein Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass für den ZGA ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Vermögen als EV anzusetzen ist, unzulässig (BGH NJW 79, 2099, 2100 f.).
Ein beachtliches praktisches Interesse, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Für die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt es von vornherein nicht darauf an, ob in der Auskunft des Antragsgegners zum Trennungszeitpunkt der zutreffende Zeitpunkt zugrunde gelegt ist (vgl. BGH FamRZ 25, 421 Rn. 13 ff. = NZFam 25, 383 m. Anm. Kohlenberg). Wird der auskunftspflichtige Ehegatte in einem Auskunftsverfahren rechtskräftig verpflichtet, Auskunft über das Trennungsvermögen zu einem konkreten Zeitpunkt zu erteilen, steht damit gleichzeitig fest, dass nur die hiernach zu erteilende Auskunft zu dem in der Auskunftsentscheidung zugrunde gelegten Trennungsdatum eine solche i. S. d. § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB ist. Aufgrund dieser kann die Beweislastumkehr eintreten.
Merke — Gleichzeitig ist mit einer solchen Auskunftsentscheidung bindend darüber entschieden, dass eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungsstichtag zu einem anderen Zeitpunkt gerade nicht geschuldet ist.
Fehlt es dagegen an einem derartigen rechtskräftigen Auskunftstitel und der damit verbundenen bindenden Entscheidung über die einzig erfüllungstaugliche Auskunft über das Vermögen des Auskunftsschuldners zur Zeit der Trennung, hat aber der Auskunftsschuldner auf Aufforderung die Auskunft über sein Vermögen zum in der Aufforderung benannten Trennungszeit-punkt erteilt oder der andere Ehegatte eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs akzeptiert, ist damit der Auskunftsanspruch gem. § 362 Abs. 1, § 364 Abs. 1 BGB erloschen.
Auch eine Auskunft zu einem anderen als dem tatsächlichen Trennungszeitpunkt erfüllt unter derartigen Umständen den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 BGB und löst die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB aus, wenn das darin angegebene Vermögen das EV übersteigt. Selbst wenn wechselseitige Auskunftsansprüche zu verschiedenen Trennungszeitpunkten erhoben und erfüllt würden, ergäben sich hinnehmbare Rechtsfolgen im Hinblick auf unterschiedliche Zeiträume, für die eine Beweislastumkehr eintritt.
Zwar knüpft das Gesetz auch außerhalb des Güterrechts unterschiedliche Rechtsfolgen daran an, ob die Ehegatten zusammenleben oder i. S. v. § 1567 BGB dauerhaft getrennt leben (z. B. die Berechtigung zur Besorgung von Geschäften des Lebensbedarfs mit Wirkung für den anderen Ehegatten, § 1357 Abs. 1 und 3 BGB, und die gegenseitige Vertretungsberechtigung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese Wirkungen betreffen jedoch jeweils die Wirksamkeit und Reichweite von Erklärungen gegenüber Dritten, für die eine nur unter den Ehegatten erfolgende Zwischenfeststellung keine subjektive Rechtskraftwirkung entfaltet. Die Zwischenfeststellung würde auch die Finanzverwaltung in Bezug auf das einkommensteuerrechtliche Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder Versorgungsträger im Rahmen etwaiger Fallkonstellationen nach § 27 VersAusglG nicht binden.
Im Verhältnis der Ehegatten untereinander gehört das Getrenntleben zwar zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht nach § 1361 BGB, der Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a BGB oder einer Ehewohnungszuweisung nach § 1361b BGB. Diese Ansprüche setzen aber jeweils ein Verlangen des anspruchsberechtigten Ehegatten voraus, sodass sich kaum das Bedürfnis ergibt, rückwirkend einen streitigen Trennungszeitpunkt zu klären. Dass es für die Scheidung im Rahmen der §§ 1564 ff. BGB auf die Dauer des Getrenntlebens ankommt, rechtfertigt es ebenfalls nicht, isoliert den Trennungszeitpunkt festzustellen. Denn in Ehesachen gilt gem. § 127 Abs. 2 und 3 FamFG der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz und die Verfahrensherrschaft der Beteiligten ist durch § 113 Abs. 4 FamFG beschränkt (vgl. Sternal/Weber, FamFG, 22. Aufl., § 113 Rn. 15 und § 127 Rn. 4 ff.). Eine nach den für Familienstreitsachen geltenden zivilprozessualen Regeln erwirkte Feststellung des Trennungszeitpunkts würde das Gericht bei der Scheidung daher nicht binden.
Relevanz für die Praxis
Mit dieser Entscheidung klärt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage bezüglich der Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags über den Trennungszeitpunkt und verneint diese.
MERKE — Für die Praxis bedeutet dies weiterhin, dass ein besonderes Augenmerk auf die Darlegung und ggf. den Beweis des Trennungszeitpunkts durch den Auskunftsgläubiger zu richten ist.
Für den Fall, dass sich der genaue Trennungszeitpunkt nicht feststellen lässt, ist dem Auskunftsanspruch nämlich nicht derjenige frühestmögliche Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem die Ehegatten jedenfalls unstreitig getrennt gelebt haben. Vielmehr ist der Auskunftsanspruch wegen Beweisfälligkeit abzuweisen (vgl. Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, FamR, 7. Aufl., BGB § 1379 Rn. 6 m. w. N.). |
Erfolgt die Trennung der Ehegatten nicht in einem einzelnen „spektakulären Akt“ (vgl. KG FamRZ 2019, 524 m. Anm. Kogel), sondern als länger andauernder Prozess, wie dies regelmäßig der Fall ist, und lässt sich das Trennungsdatum nicht auf den Tag genau angeben, läuft die dem Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensminderungen dienende Auskunftspflicht zum Trennungszeitpunkt weitgehend leer, was angesichts des klaren und eindeutigen, dem Stichtagsprinzip folgenden Gesetzeswortlauts praktisch unvermeidbar ist. Folge sind sich in die Länge ziehende (Stufen)Verfahren (vgl. die Beispiele bei Kogel, FamRZ 21, 653). Deshalb ist der Gesetzgeber gefordert, eine Regelung zu schaffen, die einen leicht und genau bestimmbaren Termin festlegt (insoweit ist Kogel, a. a. O. ausdrücklich zuzustimmen, der – entgegen der Ansicht der Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V. in FamRZ 21, 255, nach der eine Änderung der Gesetzeslage nicht geboten sei – ebenfalls dringenden Handlungsbedarf sieht).
PRAXISTIPP — Bis dahin bleibt dem trennungswilligen Ehegatten weiterhin nichts anderes übrig, als seine Trennungsabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten unmissverständlich und nachweisbar zu erklären, etwa durch entsprechende Schriftstücke (z. B . Brief, E-Mail) oder durch eine entsprechende mündliche Erklärung unter Hinzuziehung von Zeugen (vgl. Kogel/Roßmann, Strategien beim Zugewinnausgleich, 8. Aufl. § 2 Rn. 324). |