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  • 27.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252751

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.11.2025 – XII ZB 203/25

    Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.


    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    1

    Zwischen den beteiligten Ehegatten ist im Scheidungsverb- und die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig. In deren erster Stufe verlangt der Antragsgegner (Ehemann) von der Antragstellerin (Ehefrau) Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1. November 2022. Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Auskunft über dessen Anfangs- und Endvermögen sowie über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 31. Januar 2022 und zu dem vom Ehemann behaupteten Trennungszeitpunkt am 1. November 2022. Im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags hat der Ehemann beantragt festzustellen, dass die beteiligten Ehegatten seit dem 1. November 2022 endgültig getrennt leben. Das Familiengericht hat den Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

    II.

    2

    Die Rechtsbeschwerde erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl die Antragstellerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 508/23 -FamRZ 2025, 100Rn. 6 mwN).

    3

    1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf seine frühere, inFamRZ 2018, 42veröffentlichte Entscheidung dahin begründet, dass der Trennungszeitpunkt kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 256 ZPO darstelle. Zulässiger Gegenstand einer Feststellung könne nur das Rechtsverhältnis selbst sein. Nicht möglich sei jedoch eine Feststellung von Vorfragen, einzelnen Elementen oder bloßen rechtserheblichen Tatsachen. Der Trennungszeitpunkt sei nur eine von mehreren Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und gegebenenfalls für § 1375 BGB , mithin nur eine tatsächliche Vorfrage des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens.

    4

    Darüber hinaus bestünden auch Zweifel an dem Vorliegen eines Zwischenfeststellungsinteresses als weiterer Voraussetzung des § 256 Abs. 2 ZPO . Denn der tatsächliche Trennungszeitpunkt sei für die in der Zahlungsstufe greifende Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB irrelevant. Danach werde nicht das Endvermögen mit dem Vermögen zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt verglichen, sondern mit jenem in den tatsächlich erfolgten Angaben zum Trennungsvermögen.

    5

    2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

    6

    a) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die der Beschluss ergeht, der Antragsteller durch Erweiterung des Antrags, der Antragsgegner durch Erhebung eines Widerantrags beantragen, dass ein im Laufe des Verfahrens streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein solcher Zwischenfeststellungsantrag grundsätzlich auch in der Auskunftsstufe einer Stufenklage statthaft ist (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 - WM 1999, 746, 747).

    7

    b) Zu Recht haben beide Vorinstanzen den im Wege der Zwischenfeststellung verfolgten Antrag dahin ausgelegt, dass damit der Trennungszeitpunkt als solcher festgestellt werden soll. Denn nur von dem Trennungszeitpunkt selbst - und nicht von dem Zustand des Getrenntlebens - hängt die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil ab.

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    c) Allerdings ist umstritten, ob die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts zulässig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 -FamRZ 2019, 818Rn. 12 mwN; vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 -FamRZ 2020, 1572Rn. 8; vom 13. November 2024 - XII ZB 558/23 -FamRZ 2025, 421Rn. 12 und vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 -FamRZ 2025, 1729Rn. 14).

    9

    aa) Zum Teil wird vertreten, ein Zwischenfeststellungsantrag mit diesem Inhalt sei zulässig (vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 521 undFamRZ 2021, 367, 369; OLG Koblenz Beschluss vom 8. April 2015 - 9 UF 371/14 - BeckRS 2015, 124034 Rn. 3; OLG CelleFamRZ 2014, 326, 328; OLG Saarbrücken Beschluss vom 17. Februar 2014 - 6 WF 1/14 - juris Rn. 4). Denn es bestehe ein beachtliches Interesse, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen. Zwar müsse die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung ( § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ) einen konkreten Stichtag der Trennung benennen. Diese Entscheidung unter Bezeichnung des maßgeblichen Stichtages entfalte aber weder eine innerprozessuale Bindungswirkung noch erwachse der in der Auskunftsstufe genannte Trennungsstichtag in Rechtskraft. Somit bestehe die Gefahr, dass die mit den weiteren Stufen des Zugewinnausgleichsanspruchs, aber auch im Zuge anderer Folgesachen des Scheidungsverbundes befassten (Instanz-)Gerichte zu abweichenden Ergebnissen bezüglich des streitigen Trennungszeitpunktes gelangen.

    10

    bb) Nach anderer Auffassung handelt es sich beim Trennungszeitpunkt um kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 256 ZPO . Ein solches stelle zwar das Getrenntleben dar, nicht aber der Tag, an dem dieses beginne (vgl. OLG FrankfurtFamRZ 2021, 1870, 1872; OLG KarlsruheFamRZ 2024, 1804, 1805; MünchKommBGB/Koch 10. Aufl. § 1379 Rn. 56 undFamRZ 2015, 1073, 1075; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 19. August 2025] § 1379 Rn. 42; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2025] BGB § 1379 Rn. 117.1 ff.; BeckOK BGB/Hau/Poseck [Stand: 1. August 2025] § 1379 BGB Rn. 47). Der Trennungszeitpunkt sei lediglich eine bloße Tatsache als Tatbestandsvoraussetzung des § 1379 BGB (OLG KölnFamRZ 2003, 539, 540; HoppenzFamRZ 2010, 16, 19; Brudermüller NJW 2010, 401, 404; KintzelFamRZ 2021, 371 f.).

    11

    Darüber hinaus wird bezweifelt, dass ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen rechtskräftigen Feststellung des Zeitpunkts der Trennung bestehe. Dieser Zeitpunkt gehöre zwar zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB , denn die Auskunft werde "zum Zeitpunkt der Trennung" geschuldet. Doch bedeute das nur, dass dieses Datum zu ermitteln und gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festzustellen sei. Es rechtskräftig festzustellen und damit das Vorliegen einer einzelnen Tatbestandsvoraussetzung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, sei demgegenüber nicht erforderlich, da die Feststellung des Trennungstermins für das Betragsverfahren bereits nicht vorgreiflich sei (vgl. dazu MünchKommBGB/Koch 10. Aufl. § 1379 Rn. 56; BraeuerFamRZ 2014, 1459; BergschneiderFamRZ 2009, 1713, 1716; Götsche jurisPR-FamR 22/2013 Anm. 8).

    12

    d) Die Ansicht, wonach die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts mangels Vorliegens eines Rechtsverhältnisses iSd § 256 ZPO ausscheidet, ist zutreffend.

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    aa) Feststellungsfähig nach § 113 Abs. 1 FamFG , § 256 ZPO ist, neben dem hier nicht einschlägigen Fall der Anerkennung einer Urkunde oder der Feststellung ihrer Unechtheit, lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.

    14

    Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Dabei können Gegenstand der Feststellung nur Rechtsverhältnisse selbst sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - NJW-RR 2015, 398 Rn. 17).

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    Kein Rechtsverhältnis sind bloße rechtserhebliche Tatsachen (vgl. MünchkommZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. § 256 Rn. 28; Anders/Gehle ZPO 83. Aufl. § 256 Rn. 18). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass etwa der wichtige Grund einer ausgesprochenen Kündigung für sich allein ein nach § 256 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen kann, wenn die Kündigung, sofern sie gerechtfertigt war, bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65 - WM 1967, 419), oder dass die "Rechtsnatur" einer Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund oder "freie" Kündigung) als zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis zu verstehen ist (vgl. BGH Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 - NJW 2013, 1744 Rn. 17).

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    bb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Trennungszeitpunkt für sich genommen kein eigenständiges Rechtsverhältnis darstellt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gehen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits einen Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass für den Zugewinnausgleich ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei, als unzulässig erachtet ( BGH Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - NJW 1979, 2099, 2100 f.).

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    cc) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das von der Gegenauffassung behauptete beachtliche praktische Interesse, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen, nicht ersichtlich ist.

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    (1) Für die in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt es von vornherein nicht darauf an, ob in der Auskunft des Antragsgegners zum Trennungszeitpunkt der zutreffende Zeitpunkt zugrunde gelegt ist (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - XII ZB 558/23 -FamRZ 2025, 421Rn. 13 ff.). Wird der auskunftspflichtige Ehegatte in einem Auskunftsverfahren rechtskräftig zur Erteilung einer Auskunft über das Trennungsvermögen zu einem konkreten Zeitpunkt verpflichtet, steht damit gleichzeitig fest, dass nur die hiernach zu erteilende Auskunft zu dem in der Auskunftsentscheidung zugrunde gelegten Trennungsdatum eine solche iSd § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, aufgrund deren die Beweislastumkehr eintreten kann. Gleichzeitig ist mit einer solchen Auskunftsentscheidung bindend darüber entschieden, dass eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungsstichtag zu einem anderen Zeitpunkt gerade nicht geschuldet ist. Fehlt es dagegen an einem derartigen rechtskräftigen Auskunftstitel und der damit verbundenen bindenden Entscheidung über die einzig erfüllungstaugliche Auskunft über das Vermögen des Auskunftsschuldners zur Zeit der Trennung, hat aber der Auskunftsschuldner auf Aufforderung die Auskunft über sein Vermögen zum in der Aufforderung benannten Trennungszeitpunkt erteilt oder der andere Ehegatte eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs akzeptiert, ist damit der Auskunftsanspruch gemäß §§ 362 Abs. 1 , 364 Abs. 1 BGB erloschen. Auch eine Auskunft zu einem anderen als dem tatsächlichen Trennungszeitpunkt erfüllt unter derartigen Umständen den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB und löst die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, wenn das darin angegebene Vermögen das Endvermögen übersteigt.

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    Selbst wenn wechselseitige Auskunftsansprüche zu verschiedenen Trennungszeitpunkten erhoben und erfüllt würden, ergäben sich hinnehmbare Rechtsfolgen im Hinblick auf unterschiedliche Zeiträume, für die eine Beweislastumkehr eintritt.

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    (2) Zwar knüpft das Gesetz auch außerhalb des Güterrechts unterschiedliche Rechtsfolgen daran an, ob die Ehegatten zusammenleben oder im Sinne von § 1567 BGB dauerhaft getrennt leben. Hierzu gehören etwa die Berechtigung zur Besorgung von Geschäften des Lebensbedarfs mit Wirkung für den anderen Ehegatten ( § 1357 Abs. 1 und 3 BGB ) und die gegenseitige Vertretungsberechtigung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (vgl. § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB ). Diese Wirkungen betreffen jedoch jeweils die Wirksamkeit und Reichweite von Erklärungen gegenüber Dritten, für die eine nur unter den Ehegatten erfolgende Zwischenfeststellung keine subjektive Rechtskraftwirkung entfalte. Ebenso wenig würde die Zwischenfeststellung die Finanzverwaltung in Bezug auf das einkommensteuerrechtliche Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung ( § 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) oder Versorgungsträger im Rahmen etwaiger Fallkonstellationen nach § 27 VersAusglG binden.

    21

    Im Verhältnis der Ehegatten untereinander gehört das Getrenntleben zwar zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1361 BGB , der Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361 a BGB oder einer Ehewohnungszuweisung nach § 1361 b BGB . Diese Ansprüche setzen aber jeweils ein Verlangen des anspruchsberechtigten Ehegatten voraus, so dass sich das Bedürfnis für eine rückwirkende gerichtliche Klärung eines streitigen Trennungszeitpunkts kaum ergeben wird. Dass es für die Scheidung im Rahmen der §§ 1564 ff. BGB auf die Dauer des Getrenntlebens ankommt, kann schließlich eine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn in Ehesachen gilt gemäß § 127 Abs. 2 und 3 FamFG der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz und die Verfahrensherrschaft der Beteiligten ist durch § 113 Abs. 4 FamFG beschränkt (vgl. Sternal/Weber FamFG 22. Aufl. § 113 Rn. 15 und § 127 Rn. 4 ff.). Eine nach den für Familienstreitsachen geltenden zivilprozessualen Regeln erwirkte Feststellung des Trennungszeitpunkts würde das Gericht bei der Scheidung daher nicht binden.

    Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling GünterNedden-Boeger Krüger

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 256 ZPO, § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1375 BGB, § 256 Abs. 2 ZPO, § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 113 Abs. 1 FamFG, § 1379 BGB, § 1379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1 BGB, § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1567 BGB, § 1357 Abs. 1, 3 BGB, § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 27 VersAusglG, § 1361 BGB, § 1361 a BGB, § 1361 b BGB, §§ 1564 ff. BGB, § 127 Abs. 2, 3 FamFG, § 113 Abs. 4 FamFG