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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Bewertung einer laufenden endgehaltsbezogenen Versorgung

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Eine laufende betriebliche Altersversorgung, deren Höhe sich nach dem letzten Gehalt richtet (sog. endgehaltsbezogene Versorgung), ist zeitratierlich zu bewerten, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 40 VersAusglG. Sowohl nachehezeitliche Gehaltssteigerungen als auch künftige Anpassungen der Versorgung (sog. Rententrend) sind dabei zu beachten. Die Teilungsordnung muss gewährleisten, dass dem Ausgleichspflichtigen zumindest die Hälfte des Ehezeitanteils verbleibt. Das hat der BGH entschieden. |

    Sachverhalt

    Die Eheleute M und F sind geschieden. Die Folgesache VA wurde abgetrennt und im Hinblick auf ein von der F in den neuen Bundesländern erworbenes angleichungsdynamisches Anrecht ausgesetzt. Später hat das AG den VA durchgeführt. M hat in der Ehezeit u. a. 2 Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich jeweils nach einem von der Dauer der Dienstjahre abhängigen Prozentsatz des Durchschnittseinkommens in den letzten Jahren vor Eintritt in den Ruhestand. M bezieht die Betriebsrenten aus diesen Anrechten. Das eine Anrecht aus einer Direktzusage hat das AG in Höhe eines vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichs-Kapitalwerts (bezogen auf das Ehezeitende) extern geteilt. Das andere bei einem Pensionsfonds bestehende Anrecht wurde in Höhe des (nach Abzug von Teilungskosten) vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichs-Rentenwerts, auch bezogen auf das Ehezeitende, intern geteilt. Die Beschwerde des M dagegen war erfolglos, seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

     

    • Leitsätze: BGH 7.3.18, XII ZB 408/14
    • 1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung von BGH FamRZ 89, 844; 01, 477).
    • 2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an BGH FK 16, 153).
    • 3. Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1-Prozent-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht (Abruf-Nr. 201603).