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  • · Fachbeitrag · Endgehaltsbezogene betriebliche Altersversorgung

    Externe Teilung im Abänderungsverfahren

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Auch bei der Abänderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG ist eine Verminderung des Kapitalwerts zu berücksichtigen, die bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufgrund von Rentenleistungen an den Ausgleichspflichtigen eingetreten ist. Die Wertgrenze, bis zu der auf Verlangen des Versorgungsträgers eine externe Teilung durchzuführen ist, kann im Abänderungsverfahren auch bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimmt werden. Das hat der BGH entschieden. |

    Sachverhalt

    M und F haben 1970 geheiratet und sind 1988 rechtskräftig geschieden worden. Im VA wurden gesetzliche Rentenanwartschaften beider Ehegatten ausgeglichen. Außerdem wurde ein betriebliches Anrecht des M, dessen Höhe sich nach dem letzten Gehalt vor Eintritt in den Ruhestand richtete (sog. endgehaltsbezogene Ruhegeldzusage), gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften ausgeglichen. Beide Eheleute beziehen inzwischen ihre gesetzliche Rente, M erhält seit Dezember 11 außerdem seine Betriebsrente. Im September 13 hat F die Abänderung des VA nach § 51 VersAusglG beantragt. Das AG hat die frühere Entscheidung über den VA abgeändert und das betriebliche Anrecht des M extern geteilt. Den Ausgleichswert hat es auf Grundlage der ab Dezember 11 tatsächlich gezahlten Betriebsrente berechnet. Auf die Beschwerde der F hat das OLG das Anrecht intern geteilt, da der zum Rentenbeginn ermittelte aktuelle Ausgleichswert den auf das Ehezeitende bezogenen Grenzwert für eine allein auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung überstieg. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen.

     

    • 1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an BGH FK 18, 190).
    • 2. Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an BGH FamRZ 16, 2000).

    (Abruf-Nr. 209650)

     

    Entscheidungsgründe

    Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Verbundentscheidung über den VA nach § 51 VersAusglG vorliegen. Hier ist das betriebliche Anrecht des M in der Ausgangsentscheidung nach der BarwertVO dynamisiert worden. Bei einem solchen Anrecht ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG zulässig, wenn sich der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung aktualisierten Wert unterscheidet. Gem. § 51 Abs. 4 VersAusglG ist die Abänderung nach Abs. 3 aber ausgeschlossen, wenn das Anrecht im Ausgangsverfahren nur teilweise nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden ist und im Übrigen schuldrechtliche Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können.

     

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar konnte das endgehaltsbezogene Anrecht des M, soweit es unverfallbar war, im Ausgangsverfahren vollständig durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen werden. Die nachehezeitliche Einkommensdynamik war jedoch seinerzeit noch verfallbar und blieb deshalb einem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten.

     

    Der Wertzuwachs des Anrechts, der dadurch eingetreten ist, dass sich die Einkommensdynamik nach Ende der Ehezeit weiter realisiert hat (und damit unverfallbar geworden ist), kann jedoch eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG eröffnen. Für die Zulässigkeit einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG reicht es aus, dass sich der Ausgleichswert eines einzigen in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat. Auch Anrechte, die nach früherem Recht nur teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnten, sind als in den VA „einbezogene Anrechte“ anzusehen und können deshalb im Rahmen der nach dieser Vorschrift durchzuführenden Totalrevision vollständig ausgeglichen werden.

     

    Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Wertänderung i. S. v. § 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegt, ist auch die Anwartschaftsdynamik zu berücksichtigen, die sich zwischen Ehezeitende und Renteneintritt realisiert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist zwar auch im Abänderungsverfahren das Ende der Ehezeit. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Änderungen nach Ende der Ehezeit, die nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind, gehört aber auch die Wertsteigerung einer endgehaltsbezogenen Versorgung, die infolge von Einkommensanpassungen bis zum Rentenbeginn eingetreten ist. Der Ehezeitanteil ist daher aus der tatsächlich erzielten Rente zu berechnen. Außer Betracht bleiben müssen nur nachehezeitliche Wertsteigerungen, die auf einem beruflichen Aufstieg oder zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen.

     

    Solche sind hier nicht ersichtlich. Zur Feststellung, ob sich der Wert des von M erworbenen Anrechts wesentlich geändert hat, ist der nach § 41 Abs. 2 VersAusglG ermittelte Ehezeitanteil der tatsächlich laufenden Rente mit der bei Ehezeitende bestehenden unverfallbaren Rentenanwartschaft zu vergleichen.

     

    Das OLG hat seiner Entscheidung jedoch zu Unrecht den Barwert (Kapitalwert) zugrunde gelegt, den das Anrecht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns hatte. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass sich der Barwert des zu teilenden Anrechts infolge der laufenden Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung verringern kann. Wie der BGH schon (für Erstverfahren) entschieden hat, muss der Ausgleichswert einer bereits laufenden Versorgung anhand des noch vorhandenen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den VA oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft ermittelt werden, um eine Mehrbelastung für den Versorgungsträger zu vermeiden. Da das OLG diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt hat, muss das Verfahren zurückverwiesen werden.

     

    Für das weitere Verfahren ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Ob der Ausgleichswert die Wertgrenze überschreitet, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 17 VersAusglG für eine allein auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung maßgeblich ist, richtet sich grundsätzlich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit. Wird jedoch in einem Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals der Ehezeitanteil der tatsächlich erzielten Rente oder ein nach Barwertminderung entsprechend geringerer Wert ausgeglichen, kann der insoweit ermittelte Ausgleichswert auch mit der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblichen Wertgrenze verglichen werden.

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist unter mehreren Aspekten für Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG für die Praxis sehr bedeutsam.

     

    Zwei alternative Abänderungsgründe für betriebliche Anrechte

    Soweit in einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA ein Anrecht der betrieblichen, berufsständischen oder privaten Altersvorsorge ausgeglichen worden ist, dessen Nominalwert nach der BarwertVO dynamisiert worden war, enthält § 51 VersAusglG in seinen Absätzen 1 und 3 alternative Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderung. Auch wenn die Anwendung des Abs. 3 nach Abs. 4 ausgeschlossen ist, weil das dynamisierte Anrecht gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, kann eine Abänderung wegen wesentlicher Wertänderung nach Abs. 1 (i. V. m. Abs. 2) eröffnet sein. Ein Teilausgleich i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist nicht nur erfolgt, wenn ein vollständiger Ausgleich an der nach dieser Vorschrift maßgeblichen Höchstgrenze gescheitert war. Bei einem betrieblichen Anrecht kann ein Teilausgleich auch darauf beruhen, dass ein Anrecht bei der Scheidung der Höhe nach noch nicht in vollem Umfang unverfallbar war und deshalb teilweise dem schuldrechtlichen VA vorbehalten bleiben musste.

     

    MERKE | Mit der Abänderung des VA nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann in diesen Fällen ein vollständiger Ausgleich des Anrechts erreicht und ein sonst erforderlicher schuldrechtlicher Restausgleich des im Ausgangsverfahren nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teils vermieden werden.

     

    Endgehaltsbezogene betriebliche Anrechte

    Ein Antrag auf Abänderung des VA nach § 51 VersAusglG ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem voraussichtlich bei (mindestens) einem Ehegatten ein Versorgungsfall eintreten wird, § 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 2 FamFG. Im Regelfall ist daher im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Versorgung zu bewerten. Dabei sind alle rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen zu berücksichtigen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, soweit sie auf den Ehezeitanteil „zurückwirken“, § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG.

     

    Bei endgehaltsbezogenen betrieblichen Anrechten, die sich bei der Scheidung noch im Anwartschaftsstadium befanden, war die Einkommensdynamik nach früherem Recht vom weiteren Verbleib im Betrieb abhängig, jetzt § 2a BetrAVG. Die nachehezeitliche Wertsteigerung des Anrechts aufgrund weiterer Einkommensanpassungen war daher noch nicht endgültig gesichert und stellte einen der Höhe nach noch verfallbaren Versorgungsbestandteil dar, der einem späteren schuldrechtlichen VA vorbehalten bleiben musste. Mit dem später eingetretenen Versorgungsfall ist das Anrecht jedoch auch hinsichtlich der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden und diese kann in den abzuändernden Wertausgleich einbezogen werden. Zu den tatsächlichen Veränderungen, die i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirken, gehören laut BGH auch die Rentensteigerungen, die darauf beruhen, dass ein Ehegatte seinem Betrieb nach Ehezeitende weiter treu geblieben ist. Allerdings sind im Rahmen der Abänderung nur die gewöhnlichen Lohnanpassungen zu berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Rente auswirken, nicht dagegen Leistungsverbesserungen, die auf einem nachehelichen beruflichen Aufstieg oder besonderen persönlichen Einsatz beruhen.

     

    MERKE | War über den VA nach früherem Recht entschieden worden, kann die mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik verbundene Werterhöhung also noch in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ausgeglichen werden. Ist die Ausgangsentscheidung dagegen schon nach neuem Recht ergangen, scheidet ein Abänderungsverfahren aus, da Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht zu den in § 32 VersAusglG genannten Regelversorgungen gehören, § 225 Abs. 1 FamFG. Insoweit kann aber ein schuldrechtlicher (Rest-)Ausgleich nach § 20 VersAusglG verlangt werden.

     

    Kapitalwertverminderung durch nachehezeitlichen Rentenbezug

    Wenn Bezugsgröße des Versorgungssystems kein Rentenbetrag, sondern ein Barwert, also ein Kapitalwert, ist, muss geprüft werden, ob sich dieser vom Rentenbeginn bis zur Rechtskraft der Entscheidung vermindert hat. Dazu muss der Barwert des Anrechts bei Rentenbeginn mit dem Barwert im Zeitpunkt der Entscheidung oder ihrer mutmaßlichen Rechtskraft verglichen werden. I. d. R. sinkt der Barwert durch die Veränderung der biometrischen Faktoren während der Rentenbezugsdauer ab. In diesem Fall darf dem Ausgleichsberechtigten nicht der auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (oder gar auf das Ende der Ehezeit) bezogene Ausgleichswert übertragen werden. Vielmehr ist der Ausgleichswert ‒ sowohl bei interner als auch bei externer Teilung des Anrechts ‒ anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur VA-Entscheidung oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln. Das hat der BGH jetzt auch für Abänderungsverfahren entschieden. In einzelnen Fällen kann sich aber durch das Absinken des Rechnungszinses (d. h. des BilMoG-Zinssatzes) auch eine gegenläufige Entwicklung ergeben. Dann wird für die Barwertberechnung auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns oder ‒ wenn der Abänderungsantrag erst nach Rentenbeginn gestellt worden ist ‒ auf den Zeitpunkt abzustellen sein, ab dem nach § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 4 FamFG die Abänderung wirksam wird, also den Anfang des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

     

    Wertgrenze für die externe Teilung

    Die Wertgrenze für eine auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung richtet sich nach dem Ausgleichswert, den das Anrecht „am Ende der Ehezeit“ hatte, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 17 VersAusglG. Dies hat auch der BGH ausdrücklich betont (FamRZ 16, 2000 Rn. 36; ebenso im Leitsatz 2 der vorliegenden Entscheidung). Für Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG billigt es der BGH jedoch vorliegend (Rn. 33), wenn der gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktualisierte Ausgleichswert mit der zum gleichen Zeitpunkt maßgeblichen Wertgrenze verglichen wird. Damit wird vermieden, dass der aktualisierte Ausgleichswert nur zum Zweck der Prüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auf das Ehezeitende zurückgerechnet werden muss. Für die Ausgleichsberechtigten dürfte es sich auch eher günstig auswirken, wenn die Prüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns verschoben wird. Denn die Ausgleichswerte werden infolge der Einkommensdynamik i. d. R. stärker gestiegen sein als die für die Wertgrenze maßgebliche Bezugsgröße. Dadurch wird der Anwendungsbereich der externen Teilung, die für die Ausgleichsberechtigten i. d. R. erhebliche Transferverluste zur Folge hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 19, 688), für endgehaltsbezogene Versorgungen eingeschränkt.

     

    • Beispiel

    Der Ausgleichswert eines Anrechts aus einer Direktzusage beträgt, bezogen auf das Ehezeitende im Jahr 1987

    30.000 EUR

    Die Wertgrenze nach § 17 VersAusglG betrug 1987

    34.972 EUR

    Ergebnis: Der Ausgleichswert überschreitet die maßgebliche Wertgrenze nicht. Es wäre daher auf Verlangen des Versorgungsträgers eine externe Teilung durchzuführen.

    Bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns 2011 beträgt der Ausgleichswert des Anrechts

    68.000 EUR

    Die Wertgrenze nach § 17 VersAusglG betrug 2011

    66.000 EUR

    Ergebnis: Der aktualisierte Ausgleichswert überschreitet die ebenfalls aktualisierte Wertgrenze. Das Anrecht wäre daher intern zu teilen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • BGH FK 19, 137 zum Verhältnis des § 51 Abs. 1 zu Abs. 3 VersAusglG
    • BGH FK 18, 190 Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik als tatsächliche Änderung i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG
    • BGH FK 16, 153; 18, 190; 19, 114 Barwertminderung eines Anrechts durch nachehezeitlichen Rentenbezug ‒ die vorliegende Entscheidung knüpft daran an
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 45 | ID 46203990