23.10.2018 · Checklisten · Downloads · Versorgungsausgleich
Übersicht betriebliche Altersversorgungen
Eine laufende betriebliche Altersversorgung, deren Höhe sich nach dem letzten Gehalt richtet (sog. endgehaltsbezogene Versorgung), ist zeitratierlich zu bewerten, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 40 VersAusglG. Sowohl nachehezeitliche Gehaltssteigerungen als auch künftige Anpassungen der Versorgung (sog. Rententrend) sind dabei zu beachten. Die Teilungsordnung muss gewährleisten, dass dem Ausgleichspflichtigen zumindest die Hälfte des Ehezeitanteils verbleibt.