Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Zugewinnausgleich

    Entwicklung der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich im Jahr 2006

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Die Übersicht schließt an die des Jahres 05 an (FK 06, 30 und 86).  

     

    Übersicht: Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich im Jahr 2006

    Anfangsvermögen 

    • Stichtag und Indexierung: Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Eintritt des Güterstands, also i.d.R. der Tag der Eheschließung. Ist die Ehe vor dem 3.10.90 in der (früheren) DDR geschlossen worden, leben die Eheleute, sofern sie nichts anderes bestimmt haben, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB. Es ist eine Vermögensauseinandersetzung nach §§ 39, 40 FGB/DDR durchzuführen. Deren Ergebnis ist als Anfangsvermögen per 3.10.90 einzustellen (Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. Aufl., Rn. 383). Nach Ansicht des OLG Brandenburg ist ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach § 40 FGB/DDR dem Anfangsvermögen nach § 1374 BGB hinzuzufügen, während er das Anfangsvermögen des Ausgleichspflichtigen entsprechend mindert (FamRZ 06, 624). Auch in diesem Fall ist für die Berechnung des Zugewinns zum Ausgleich des Kaufkraftschwunds das Anfangsvermögen zu indexieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., Art. 234 § 4 EGBGB Rn. 4). Insoweit ist für die Umrechnung auf den Verbraucherindex für ganz Deutschland abzustellen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Dieser gilt ab 1.1.03 für die BRD insgesamt.

     

    • Privilegiertes Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB: Danach werden Vermögenszuwendungen dem Anfangsvermögen zugerechnet. Zweck der Vorschrift ist, Vermögensbestandteile dem Ausgleich zu entziehen, die nicht im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten aufgrund persönlicher Beziehungen zum Zuwender oder aufgrund ähnlicher, nur ihn betreffender Umstände zugeflossen sind (BGH FamRZ 95, 1562). Dies wird erreicht, indem der Wert des Erworbenen zum Anfangsvermögen gerechnet wird, wobei maßgebend der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs ist. Insbesondere bleiben spätere Wertsteigerungen, auch solche infolge der Wiedervereinigung, unberücksichtigt (BGH FamRZ 04, 781).

     

    • Wird ein Hausgrundstück belastet mit einem Wohnrecht übertragen, ist der Wert des Hauses um das bestehende Wohnrecht zu bereinigen. Hingegen ist eine Grundschuld, die im Zeitpunkt der schenkweisen Übertragung des Grundstücks zwar eingetragen, jedoch nicht valutiert war, beim Anfangsvermögen nicht als Belastung zu berücksichtigen (OLG Koblenz FamRZ 06, 624).

     

    • Unentgeltliche Zuwendungen gehören zum privilegierten Erwerb und erhöhen das Anfangsvermögen, außer es handelt sich um Zuwendungen, die den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind (Büte, FK 06, 175). Das OLG Koblenz stellt zutreffend Geldzuwendungen naher Verwandter nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen ein, wenn diese Zuwendungen die Vermögensbildung fördern sollen (FuR 06, 474). Davon zu unterscheiden sind Zuwendungen, die der Deckung des Lebensbedarfs dienen. Dienen die Zuwendungen dem Erwerb von Gegenständen des Hausrats, unterfallen sie ebenfalls nicht dem Zugewinnausgleich, da insoweit die HausratVO eine entsprechende Regelung bietet (OLG Koblenz, a.a.O.).

     

    • Das OLG Schleswig hat sich mit der Bewertung eines Hausgrundstücks im Anfangsvermögen befasst, das die Ehefrau im Laufe der Ehe geerbt und in das der Ehemann zuvor, teilweise auch schon kurz vor der Eheschließung, Arbeitskraft und Vermögen investiert hätte (OLGR 06, 398). Hätte der Kläger keine eigenen finanziellen Leistungen in das Grundstück seines Schwiegervaters eingebracht, wäre damit der gesamte Vermögenswert der mit Mitteln des früheren Grundstückseigentümers ausgebauten Immobilie als privilegiertes Anfangsvermögen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 05, 1974). Ohne Relevanz für den Zugewinnausgleich sind hier die vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen (BGH FamRZ 87, 910). Soweit der Wert der Immobilie durch Geldmittel des Klägers gesteigert worden ist, ist in diesem Umfang das Grundstück nicht als privilegiert i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB anzusehen. Zur Ermittlung dieser Wertsteigerung hat das OLG den Wert des Hauses zum Stichtag 1.4.93 in nicht ausgebautem Zustand im Verhältnis zu dem Wert des ausgebauten Grundstücks am 1.4.93 ermittelt. Als maßgeblich angesehen hat das OLG weiter den finanziellen Aufwand für den gesamten Ausbau und die nachweisbar vom Kläger erbrachten Kostenanteile (vgl. dazu OLG München FamRZ 03, 312, insoweit bestätigt von BGH FamRZ 05, 1974).

     

    Beispiel: Der Wert des Grundstücks ohne Baumaßnahmen beträgt zum Stichtag 86.920 EUR und nach diesen Maßnahmen zum Stichtag 161.056 EUR (Wertsteigerung = 74.136 EUR). Der Kostenanteil des Klägers daran beläuft sich auf rund 40 %. 40 % der Wertsteigerung sind rund 29.655 EUR. Das privilegierte Anfangsvermögen beträgt folglich 161.056 EUR ./. 29.655 EUR = 131.401 EUR.

     

    • Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Zuwendung von Eltern eines Ehegatten nur bezüglich des eigenen Kindes einen privilegierten Erwerb i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB dar (FamRZ 95, 1060). Abweichend davon geht das OLG Nürnberg davon aus, dass unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten bei entsprechender Zweckbestimmung des Zuwendenden unbenannte (ehebezogene) Zuwendungen an beide Ehegatten darstellen und damit insgesamt nicht als privilegierter Erwerb i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB anzusehen sind (FamRZ 06, 38). Denn § 1374 Abs. 2 BGB enthält eine abschließende Aufzählung privilegierter Erwerbsvorgänge (BGH FamRZ 95, 1562).

     

    Endvermögen  

    • Verbot der Doppelverwertung
    • Bei Aktiva (dazu Büte FK 06, 177): Nach abzulehnender Ansicht des OLG Oldenburg stellt der Anteil an einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis kein beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigendes Vermögen dar, wenn daraus Unterhalt zu leisten ist (FK 06, 129, Abruf-Nr. 061997). Dies gilt nicht nur für den sog. Goodwill, sondern auch für den Sachwert der Praxis (OLG Köln FamRZ 06, 704).

     

    • Bei Passiva: Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Umstand, dass die Tilgung ehelicher Schulden zu einer Verringerung des nachehelichen Unterhalts geführt hat, ohne Einfluss auf den Vermögensausgleich nach § 1378 BGB, d.h. die zum Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten sind also voll bei der Berechnung des Endvermögens zu berücksichtigen (NJW-RR 86, 1325; FamRZ 03, 1544). Ebenso sind beim Unterhalt Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.

     

    Abweichend davon haben das OLG Saarbrücken (FamRZ 06, 1038) und das OLG München (FamRZ 05, 459) – ohne sich mit dem BGH auseinanderzusetzen – die Ansicht vertreten, das Verbot der Doppelverwertung gelte auch für die Aufteilung von Schulden beim Ausgleich des Zugewinns und bei der Unterhaltsberechnung. Dogmatisch lässt sich m.E. das Verbot der Doppelberücksichtigung von Verbindlichkeiten nicht begründen. § 1587 Abs. 3 BGB gibt insoweit nichts her. Die Vorschrift enthält keinen allgemeinen Grundsatz, der auch für das Verhältnis zwischen Zugewinn und Unterhalt gilt. Darüber hinaus ist (so auch Schmitz, FamRZ 05, 1521) ein solches Verbot wegen der funktionalen Unterschiede zwischen der güterrechtlichen und der unterhaltsrechtlichen Teilhaberegelung im BGB systemwidrig. Teilhabe am Vermögen gibt es nur über den Zugewinn, der Unterhalt gewährt nur die Teilhabe an laufenden Einkünften. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens gibt es keinen Anspruch mehr auf Teilhabe an der Vermögensmehrung des anderen, der Anspruch auf Unterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

     

    Werden Schuldenbelastungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, kommt im Übrigen kein nochmaliger Ausgleich beim Gesamtschuldnerausgleich in Betracht. Denn in der Unterhaltsfestsetzung liegt eine anderweitige Regelung i.S. des § 426 BGB, die einem gesamtschuldnerischen Ausgleich entgegensteht (OLG München FamRZ 06, 208; OLG Karlsruhe FamRZ 05, 909). Das gilt auch, wenn ein sonst bestehender Unterhaltsanspruch deswegen nicht geltend gemacht wird (BGH FK 05, 156, Abruf-Nr. 051866). Um festzustellen, ob ein Unterhaltsanspruch sonst bestand, ist ggf. eine Alternativberechnung mit und ohne Schulden durchzuführen (OLG München, a.a.O.).

     

    Beweislast: Für die der Berechnung des Endvermögens zugrunde gelegten Positionen ist der Zugewinnausgleichspflichtige beweispflichtig, und zwar für Aktiva und Passiva, also auch für das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten (OLG Rostock FamRZ 06, 418).  

     

    Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB ist derjenige, der sich darauf beruft. Das gilt nach zutreffender Ansicht des OLG Frankfurt aber nicht, wenn in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden war, der in der Bilanz des Endvermögens fehlt (FamRZ 06, 416). Hier obliegt es dem Ausgleichsschuldner, sich über den Verbleib des Betrags plausibel zu erklären. Das ist eine Auswirkung der prozessualen Obliegenheit zu substanziiertem Bestreiten (zur Darlegungslast bei behauptetem „Beiseiteschaffen“ von Geld, vgl. BGH FamRZ 05, 689).  

     

    Verjährung: Nach § 1378 Abs. 4 BGB verjährt die Ausgleichsforderung in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist.  

     

    • Das OLG Thüringen hat eine nach Trennung der Eheleute geschlossene notarielle Vereinbarung, in der u.a. Regelungen zum Zugewinn enthalten waren, als deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen, das nicht der Rückforderung nach § 812 Abs. 2 BGB unterliegt (FamRZ 06, 1119). Der sich daraus ergebende Zugewinnausgleichsanspruch verjährt gemäß § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Ausgleichsberechtigte erfährt, dass der Güterstand beendet ist (BGH FamRZ 95, 979). Beendet ist der Güterstand mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der Gläubiger muss positive Kenntnis von der Beendigung des Güterstands haben (BGH FamRZ 97, 804; 98, 1024). Neben dem positiven Wissen von den die Beendigung begründenden Tatsachen muss der Gläubiger diese Tatsachen in ihrer rechtlichen Bedeutung erkannt haben. Er muss also positiv von der Scheidung als der die Beendigung des Güterstands begründenden Tatsache und der Rechtskraft des Scheidungsurteils gewusst haben. Kennen müssen oder kennen können reicht nicht aus.

     

    • Das OLG München hat sich mit der Frage der Unterbrechung eines nach griechischem Recht zu beurteilenden Zugewinnausgleichs befasst (FuR 06, 93). Es sieht die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 1400 des griechischen ZGB durch die vor einem deutschen Gericht nach § 254 ZPO erhobene Stufenklage als unterbrochen an.

     

    • Für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach §§ 39, 40 FGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB (OLG Rostock FamRZ 06, 418; so auch BGH FamRZ 02, 1097).

     

    • Mit der Frage, ob bezüglich der Hemmung der Verjährung altes oder neues Recht gilt, hat sich das OLG Bamberg befasst (FamRZ 06, 127). Hat die Verjährung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vor dem 1.1.02 begonnen, richtet sich gemäß Art. 229 § 6 EGBGB die Hemmung, Ablaufhemmung und der Neubeginn nach „altem Recht“. Nach § 203 BGB a.F. wurde die Verjährung durch einen PKH-Antrag nur unterbrochen, wenn der Berechtigte durch fehlende finanzielle Mittel in den letzten sechs Monaten vor Ablauf der Verjährungsfrist gehindert war, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Das sei nicht der Fall, wenn ein PKH-Antrag im Jahr 01 gestellt, die Verjährungsfrist 04 abgelaufen und das PKH-Verfahren seit 01 bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr betrieben worden sei. Auch nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB trete keine Hemmung ein.

     

    Anrechnung von Vorausempfängen nach § 1380 BGB (Büte, FK 06, 67): Mit der sog. überhöhten Zuwendung bei § 1380 BGB hat sich das OLG Frankfurt befasst (FamRZ 06, 1543). Danach greift § 1380 BGB nur ein, wenn überhaupt eine Ausgleichsforderung besteht, auf die ein Vorausempfang angerechnet werden kann. Hat der Zuwendungsempfänger im Voraus mehr erhalten, als ihm als Ausgleichsforderung zustünde, kann er nichts mehr verlangen (BGH FamRZ 82, 246). Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist der Wert der Zuwendung wie bei § 1374 Abs. 2 BGB wegen des Geldwertschwunds mit dem Lebenshaltungskostenindex hochzurechnen (a.A. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1380 Rn. 12 ff.).  

     

    Verhältnis Zugewinn zur Innengesellschaft: Mit der Entscheidung des BGH (FK 06, 96, Abruf-Nr. 061018) ist die Frage nach dem Rangverhältnis des Anspruchs eines Ehegatteninnengesellschafters und des Zugewinnausgleichs dahin geklärt, dass beide Ansprüche nebeneinander bestehen, ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatteninnengesellschafters also nicht erst in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zum angemessenen Vermögensausgleich führt. Folge ist, dass bei Bestehen einer Innengesellschaft der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch ermittelt und ggf. Anspruch wie auch Verpflichtung als Rechnungsposten im Zugewinn zu berücksichtigen sind (vgl. auch Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 659).  

     

    Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR: Nach § 40 FGB/DDR kann einem Ehegatten bei der Ehescheidung ein Ausgleichsanspruch in Geld wegen eines Vermögenswerts im Alleineigentum des anderen Ehegatten zustehen. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte in der Ehezeit durch Geld oder Arbeitsleistung zur Vermehrung oder Erhaltung des Vermögenswerts im Alleineigentum des anderen Ehegatten beigetragen hat. Wertsteigernde oder werterhaltende Maßnahmen, die vor der Eheschließung erfolgt sind, begründen keine Ausgleichspflicht nach § 40 FGB/DDR (OLG Brandenburg FamRB 06, 197). Die Übernahme häuslicher und familiärer Pflichten kann indirekt zur Erhaltung des Vermögens i.S. des § 40 FGB/DDR beitragen. Wird der Beitrag des Ausgleichsberechtigten bestritten, muss dieser unter Beweisantritt darstellen, wie sich das Leben in der Familie konkret gestaltet und wie sich dies hinsichtlich des Vermögens des Ausgleichsverpflichteten ausgewirkt hat (OLG Brandenburg, a.a.O.).  

     

    Streitwert: Das OLG Stuttgart addiert mit Hinweis auf § 45 Abs. 1 GKG (früher § 19 Abs. 1 GKG a.F.) die Streitwerte gegenläufiger Anträge im Zugewinnausgleichsverfahren (FamRZ 06, 1055). Das Additionsverbot in § 5 S. 2 ZPO gelte nicht, da bei gegenläufigen güterrechtlichen Ansprüchen keine wirtschaftliche Identität bestehe (so auch OLG München FamRZ 97, 41).  

     

    Auslandsbezug  

    • Mit dem Zugewinnausgleich nach türkischemRecht (dazu Odendahl, FamRZ 03, 648 ff.) hat sich das OLG Hamm auseinandergesetzt (FamRZ 06, 1383). Durch die ab 1.1.02 geltende Neufassung des türkischen ZGB wurde in Art. 202 ff. die sog. Errungenschaftsbeteiligung eingeführt. Erfasst werden Einkünfte aus Arbeit und Erträge des Eigenguts (Art. 219 ZGB). Bei Beendigung des Güterstands wird, ggf. unter Berücksichtigung eines Ausgleichs zwischen Eigengut und Errungenschaft (Art. 230 ZGB), der jeweilige Wertzuwachs ermittelt (Art. 231 ZGB) und ausgeglichen (Art. 236 ZGB). Im Ergebnis bejaht der Senat einen Auskunftsanspruch, der bezogen ist auf das Gesamtvermögen des in Anspruch genommenen Ehegatten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

     

    • Für die Berechnung des ehelichen Zugewinns nach griechischem Recht (Art. 1400 Abs. 1 griechisches ZGB), wird der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. nach dreijähriger Trennung der Parteien der Ablauf dieser Frist maßgebend. Zuvor kann keine Auskunft über den jeweiligen Vermögensstand verlangt werden (OLG Stuttgart OLGR 06, 297).

     

    • Für die Beendigung des Güterstands und die Zahlung güterrechtlicher Ausgleichsforderungen nach italienischem Recht ist auf die Rechtskraft des Trennungsurteils abzustellen und nicht auf die Rechtshängigkeit des späteren Scheidungsverfahrens (OLG Frankfurt OLGR 06, 778).
     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 51 | ID 87081