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  • · Fachbeitrag · Abfindung

    ZGA oder Unterhalt: Überraschungen bezüglich der Abfindung und dem Doppelverwertungsverbot

    von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am AG a. D., Oberhausen

    | Wie die von einem Ehegatten erzielte Abfindung bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen zu behandeln ist, gehört zu den schwierigsten Fragen der Beratung. Eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 11.1.22 mit einer ungewöhnlichen Fallgestaltung gibt Veranlassung, dies darzustellen. |

    1. Ausgangspunkt

    Der Empfänger der Abfindung möchte das Geld behalten, der andere Ehegatte möchte dagegen daran so weit wie möglich partizipieren. Die Auseinandersetzung darüber kann sich beim Unterhalt abspielen, bei der Vermögensauseinandersetzung relevant sein oder aber auch in beiden Bereichen bedeutsam sein. Schnell wird dabei auch das „Verbot der Doppelverwertung“ ins Spiel gebracht (BGH FamRZ 03, 432; 1544; FK 04, 163 f. 07, 199). Da Geld nur einmal ausgegeben werden kann, besteht über den Grundgedanken des Doppelverwertungsverbots Einigkeit: Wenn Einmalzahlungen bereits auf das Einkommen umgelegt und beim Unterhalt angerechnet worden sind, kann derselbe Betrag nicht noch einmal als Kapitalbetrag im ZGA berücksichtigt werden (BGH FK 11, 73 ff.; FamRZ 03, 432; FK 04, 163 f., FamRZ 03, 1544, 1546; OLG München FamRZ 05, 714). Eine doppelte Teilhabe muss verhindert werden.

     

    MERKE | Es muss klar sein, in welchen Fallgestaltungen das Doppelverwertungsverbot bei Abfindungen auftreten kann, welche Risiken sich daraus ergeben und welche Schritte erforderlich sind, damit der Mandant nicht geschädigt wird (zur Anwaltshaftung Kogel, FamRZ 04, 1614 ff.; derselbe, FamRB 05, 207 ff.; derselbe, FamRZ 05, 1525; zur Beratungshaftung BGH FamRZ 98, 362). Maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen auf die Situation des Mandanten.