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  • 01.02.2005 | Unterhalt

    Berufsbedingte Fahrtkosten

    Wird dem Unterhaltsberechtigten oder -pflichtigen die Benutzung des eigenen Pkws von und zur Arbeitsstätte gestattet, berechnet sich die km-Pauschale, die bisher entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG mit 0,21 EUR in Ansatz gebracht wurde, seit dem 1.7.04 entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit 0,25 EUR pro gefahrenen km (OLG Saarbrücken 11.8.04, 9 UF 8/04, n.v., Abruf-Nr. 050009).

     

    Praxishinweis

    Zum 1.7.04 ist das ZSEG durch das Justiz-Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt worden. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG steht den Zeugen nun eine km-Pauschale von 0,25 EUR und gemäß Nr. 2 den Sachverständigen eine km-Pauschale von 0,30 EUR zu. Soweit die Leitlinien gemäß Ziff. 10.2 der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur die km-Pauschale entsprechend dem ZSEG mit 0,21 EUR oder 0,27 EUR festgelegt haben, sind nun die neuen Pauschalen von 0,25 EUR und 0,30 EUR nach dem JVEG zu Grunde zu legen. Mit In-Kraft-Treten des JVEG hat sich die Bemessungsgrundlage, die in den Leitlinien enthalten ist, geändert. In dieser Pauschale sind auch die Anschaffungskosten für den Pkw enthalten. Dies führt dazu, dass unterhaltsrechtlich neben der Berücksichtigung eines Kfz-Kredits oder entsprechender Leasingraten die km-Pauschale nach dem JVEG nicht in Ansatz gebracht werden darf.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 22 | ID 87036