26.08.2010 | Prozessrecht
Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung
| Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird (OLG Düsseldorf 11.6.10, II-7 WF 51/10, n.v., Abruf-Nr. 102206). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Wenn durch das einstweilige Anordnungsverfahren eine endgültige Regelung herbeigeführt wird und damit ein Hauptsacheverfahren erspart wird, ist es unangemessen, den nach § 41 FamGKG ermäßigten Verfahrenswert zugrunde zu legen. Eine Erhöhung des Regelwertes nach § 49 Abs. 1 und 2 FamGKG hat das OLG jedoch abgelehnt. Der Verfahrenswert beträgt damit 2.000 EUR bei einer Maßnahme nach § 1 GewSchG bzw. 3.000 EUR nach § 2 GewSchG.
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 156 | ID 138040