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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Gegenstandswerte in Gewaltschutzsachen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen-Seelscheid

    | Gewaltschutzsachen sind Familiensachen nach §§ 210 ff. FamFG. Zuständig hierfür sind die Familiengerichte. Der Beitrag zeigt, wie Sie die Verfahrenswerte für Gewaltschutzsachen nach § 49 FamGKG richtig bestimmen. |

    1. Verfahren nach § 1 GewSchG

    Verfahren nach § 1 GewSchG betreffen Maßnahmen auf Kontaktverbot, Wohnungsbetretungsverbot, Näherungsverbot o. Ä. Der Verfahrenswert solcher Verfahren ist nach § 49 Abs. 1 FamGKG mit einem Regelwert von 2.000 EUR anzusetzen.

     

    Soweit nach § 1 GewSchG mehrere Maßnahmen begehrt werden, beeinflusst dies den Wert nicht. Der Regelwert von 2.000 EUR gilt für sämtliche in § 1 GewSchG genannten Maßnahmen. Es ist nicht etwa für jede einzelne Maßnahme ein Regelwert von 2.000 EUR anzusetzen. Die Zahl der vom Antragsteller begehrten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG ist für die Wertfestsetzung bedeutungslos (OLG Frankfurt AGS 14, 522).