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  • 26.07.2010 | PKH

    Auch bei PKH und VKH sind ausnahmsweise fiktive Einkünfte zurechenbar

    Einer PKH beantragenden Partei können fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung ist nicht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben, sondern auch, wenn die Partei es leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen. Dies wird bei Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII kaum der Fall sein (BGH 30.9.09, XII ZB 135/07, FamRZ 09, 1994, Abruf-Nr. 093610).

     

    Praxishinweis

    Aus dem SGB II, SGB XII und § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt sich, dass grundsätzlich nur tatsächliches Einkommen berücksichtigungsfähig ist. Etwas anderes gilt aber bei Rechtsmissbrauch. Allerdings muss die bedürftige Partei nicht von sich aus darlegen, welche Erwerbsbemühungen sie im Einzelnen unternommen hat. Darüber muss das Gericht entscheiden. Wenn Leistungen nach SGB II oder SGB XII ungekürzt bewilligt werden, ist kein Rechtsmissbrauch gegeben. Das Gleiche gilt auch für VKH.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 138 | ID 137357