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  • Kinder-/Haushaltsfreibetrag
    Steuervorteile durch Kinder
    von Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
    Trennen sich Eheleute mit Kindern, muss nicht nur der Kindesunterhalt geregelt, sondern auch über die Steuerfolgen nachgedacht werden. Die folgenden Checklisten zeigen, worauf der Anwalt achten muss.
    Kindergeld und Kinderfreibetrag
    1.Kindergeld erhält derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG, so genanntes Obhutsprinzip).
    2.Dem anderen Elternteil, der für das gemeinsame Kind kein Kindergeld erhält, steht gleichwohl ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch zu (§§ 1612b, 1612c BGB), der Eingang in die einkommensteuerliche Regelung des Familienleistungsausgleichs gefunden hat (§ 31 S. 6 EStG).
    3.Jedem Elternteil steht also im Rahmen der gewählten getrennten Veranlagung für das Trennungsjahr bzw. nachfolgend im Rahmen der Einzelveranlagung ein Kinderfreibetrag von 1.824 EUR für das sächliche Existenzminimum sowie ein Freibetrag von 1.080 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes zu. Diese Beträge werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung durch das (halbe) Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird (§ 31 S. 4 EStG). Das Kindergeld wird dabei, auch sofern es dem Steuerpflichtigen im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht, verrechnet (§ 36 Abs. 2 EStG).
    4.Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten besteht die Möglichkeit der Kinderfreibetragsübertragung. Dazu im Einzelnen:
  • Die Übertragung geschieht nur auf Antrag. Den Antrag kann ein Elternteil stellen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. In der Besteuerungspraxis geht es um den Elternteil, der das Kind nicht in seiner Obhut hat und der seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Elternteil seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt (und damit ein Antrag des anderen Elternteils auf "Entzug" des Kinderfreibetrags ins Leere geht), wenn er sie zu mindestens 75 Prozent erfüllt (R 181a Abs. 2 EStR 2001). Es ist nun Sache des Antragstellers, den Nachweis zu erbringen, dass die 75 Prozent-Grenze durch den barunterhaltsverpflichteten Elternteil nicht erfüllt wird.
  • Eine Übertragung kommt aber nicht in Betracht, wenn der andere Elternteil auf Grund seiner Einkunftsverhältnisse tatsächlich nicht unterhaltsverpflichtet ist (BFH 25.7.97, BStBl. II 98, 329). Der Umstand, dass der andere Elternteil seiner konkret individuellen Unterhaltsverpflichtung nachkommt, reicht unabhängig von der Höhe der geleisteten Beträge aus, um einer Freibetragsübertragung entgegenzustehen (BFH 25.7.97, BStBl. II 98, 433; BFH 25.7.97, BStBl. II 98, 435).

    Praxishinweis: Verfahrensrechtlich löst die Mitteilung des Finanzamtes über die Übertragung des Kinderfreibetrages bei bereits durchgeführter Veranlagung eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO aus (R 181a Abs. 4 EStR 2001).
  • Bei minderjährigen Kindern gilt, dass der Elternteil, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist, den dem anderen Elternteil (in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist) zustehenden Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.080 EUR) auf Antrag in jedem Fall erhält (§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG). Ist das Kind bei keinem Elternteil oder bei beiden Elternteilen gleichzeitig gemeldet, kommt keine Übertragung in Betracht.
  • Die Übertragung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG kann Auswirkungen auf die Gewährung anderer kindbedingter Vergünstigungen haben:
  • auf den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG),
  • auf den Abzug der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG),
  • auf den Abzug von Sonderbedarf bei einem in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kind (§ 33a Abs. 2 EStG),
  • auf die Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 5 EStG) und
  • auf die Gewährung des Kinderzuschlags bei der Eigenheimzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG).
  • Zu beachten ist jedoch, dass die Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils auf die vorgenannten Vergünstigungen nur entfällt, wenn Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen werden. Die alleinige Übertragung des letztgenannten Freibetrags reicht dagegen nicht aus, da beim anderen Elternteil dann immer noch der Kinderfreibetrag verbleibt, der weiterhin die Anspruchsberechtigung für den Erhalt der vorgenannten Vergünstigungen begründet.
    In der Praxis ist ferner der nur noch bis 2004 zu gewährende Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) bedeutsam:
    Haushaltsfreibetrag
    1.Der Haushaltsfreibetrag setzt zunächst voraus, dass weder
  • das Splitting-Verfahren noch
  • die getrennte Veranlagung zur Anwendung kommt.
    Ehegatten im Trennungsjahr sind daher grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt.
    2.Die Gewährung des Haushaltsfreibetrags hängt davon ab, dass der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindes-tens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist.
    Kinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil gemeldet sind, werden dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie zuerst gemeldet waren, sonst sind sie der Mutter zuzuordnen. Stimmt die Mutter jedoch zu, wird das Kind dem Vater zugeordnet.
    3.Folgende Punkte müssen beim Haushaltsfreibetrag beachtet werden:
  • Das Zuordnungswahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden. Dadurch wird vermieden, dass der unabhängig von der Anzahl der Kinder nur einmal gewährte Haushaltsfreibetrag mehrfach in Anspruch genommen wird.
  • Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet und erfüllt nur der Vater seine Unterhaltspflicht, erhält er auf Antrag den Kinderfreibetrag und erfüllt zusätzlich ohne Zuordnung die Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrages. Das gilt nicht, wenn die Mutter für weitere Kinder einen Kinderfreibetrag erhält; hier greift wieder die Zuordnungsregelung.
    Für zu Berufsausbildungszwecken auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder wird seit 2002 ein Freibetrag zur Abgeltung des sich ergebenden Sonderbedarfs von maximal 924 EUR gewährt. Hier gilt Folgendes:
    Auswärtig untergebrachte Kinder in der Berufsausbildung
    1.Dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten steht dieser Abzugsbetrag von 924 EUR grundsätzlich zur Hälfte zu.
    2.Die Eltern können auf gemeinsamen Antrag die Aufteilung anderweitig nach ihrem Belieben gestalten (§ 33c Abs. 2 S. 6 EStG).
    3.Bei Übertragung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG entfällt die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Elternteils, dem die Freibeträge entzogen wurden, so dass dem anderen Elternteil auch der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 2 EStG in voller Höhe zusteht.
    Auch Unterhaltsleistungen an nicht unterhaltsberechtigte Kinder können steuerrechtlich bedeutsam sein:
    Leistungen an nicht unterhaltsberechtigte Kinder
    1.Der Abzug von Unterhaltsleistungen ist abschließend in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (an dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten) und § 33a Abs. 1 EStG (an gesetzlich unterhaltsberechtigte und diesen gleichgestellte Personen) geregelt.
    2.Kinder gehören zwar zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, jedoch scheitert der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG regelmäßig an dem gesetzlichen Erfordernis, dass niemand Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person haben darf (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG).
    3.Diese Situation kann sich jedoch ändern, wenn für das Kind, z.B. auf Grund seines Alters, weder Anspruch auf Kinderfreibetrag noch auf Kindergeld besteht, es jedoch weiterhin von seinen Eltern unterstützt wird. Die Unterhaltszahlungen an den 30-jährigen Medizinstudenten wären nach § 33a Abs. 1 EStG (unter den dortigen Voraussetzungen) bis zur Höhe von maximal 7.188 EUR abziehbar.

    Praxishinweis: Bei Unterstützungsleistungen beider Eltern wird der Abzugsbetrag nach dem Verhältnis der Leistungen aufgeteilt (§ 33a Abs. 1 S. 6 EStG).
    Für behinderte Kinder gilt unter steuerlichen Aspekten Folgendes:
    Behinderten-Pauschbeträge
    1.Steht behinderten Kindern ein Pauschbetrag nach § 33b EStG zu, kann dieser Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG). Der Pauschbetrag wird den Elternteilen jeweils zur Hälfte gewährt. Sie haben aber auch hier die Möglichkeit, auf gemeinsamen Antrag eine andere Aufteilung zu beantragen.
    2.Da eine Übertragung voraussetzt, dass der Steuerpflichtige für das Kind einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld bekommt, entfällt eine Aufteilung immer dann, wenn die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG auf einen Elternteil übertragen werden.
    3.Bei behinderten Kindern können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kindesbetreuung bis maximal 750 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die Kosten einen Sockelbetrag von 774 EUR übersteigen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist (§ 33c EStG).
    Praxishinweis: Dies gilt auch bei zum Haushalt gehörenden Kindern unter 14 Jahren.
    Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 01/2004, Seite 15
    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 15 | ID 102910