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  • 01.11.2005 | ErbStG

    Lebenspartnerschaften: Wie sich zivilrechtliche Änderungen auf die Erbschaftsteuer auswirken

    Die Rechte eingetragener Lebenspartnerschaften sind denen von Ehepaaren angeglichen worden. Wir zeigen die steuerlichen Auswirkungen der Angleichung auf.  

     

    Lebenspartnerschaften und Erbschaftsteuer
    • Die Lebenspartner genießen auch weiterhin nicht die ehelichen Privilegien wie die Steuerklasse I.
    • Gesetzliche Versorgungsansprüche gemäß 8 ErbStR hinterbliebener Lebenspartner sind aber wie auch bei Ehepaaren nicht steuerpflichtig.
    • Die Zugewinngemeinschaft ist auch hier der gesetzliche Güterstand.
    • Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Lebenspartner beendet, liegt keine freigebige Zuwendung vor, da eine rechtliche Pflicht zum Ausgleich eines Überschusses besteht.
    • Im Todesfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel. Dieser Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer, da die Befreiungsvorschrift des § 5 ErbStG nur für Ehegatten gilt. Dies stellt keine Gesetzeslücke dar, da der Gesetzgeber bewusst auf eine steuerliche Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften verzichtet hat (FinMin. Baden-Württemberg DSTR 05, 1646). Wird der überlebende Lebenspartner weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, steht ihm ein echter Zugewinn zu. Dieser Ausgleichsanspruch ist nicht steuerpflichtig. Der Verzicht auf das Erbe kann im Einzelfall wegen des steuerfreien Zugewinns die günstigere Entscheidung sein.
    • Folgende Steuervergünstigungen gelten nicht für Lebenspartner:
    • Steuerfreiheit bei der Zuwendung eines Familienwohnheims zu Lebzeiten,
    • der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG sowie
    • der Freibetrag für Pflege- und Unterhaltsleistungen.
     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 193 | ID 87249