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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Zugewinnausgleich im Todesfall: Das ist zu beachten

    von RAin und Notarin Tanja Langheim LL. M., FAin für Familienrecht, Lübeck

    Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit geht es bei Zugewinnausgleichsauseinandersetzungen überwiegend um solche im Zusammenhang mit einer Scheidung. Aber auch wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endet, stehen dem überlebenden Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche zu ‒ um diese soll es im folgenden Beitrag gehen. 

    1. Grundlagen

    Voraussetzung für das Bestehen von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich (ZGA) ist auch im Todesfall, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands ‒ also bei Tod eines Ehegatten ‒ im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Es schadet nicht, wenn der Ausgleich zu Lebzeiten modifiziert wird, der Güterstand darf aber nicht beispielsweise durch Ehevertrag ausgeschlossen oder (insbesondere durch rechtskräftige Scheidung oder rechtskräftigen Beschluss über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft) bereits beendet sein.

     

    Ist bereits ein Scheidungsverfahren oder eines auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft anhängig und stirbt ein Ehegatte vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, bleiben die ZGA-Ansprüche bestehen. Der Güterstand endet erst mit rechtskräftigem Beschluss, und ‒ trotz der Vorverlegung des Stichtags, um das Endvermögen gem. § 1384 BGB zu ermitteln ‒ nicht schon mit Rechtshängigkeit des entsprechenden Antrags.