Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.10.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    FamFG: Verfahren in Familiensachen

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    In der letzten Ausgabe von FK haben wir einen Überblick über den allgemeinen Teil des FamFG gegeben, das voraussichtlich am 1.9.09 in Kraft treten wird (FK 08, 157). Der Beitrag informiert Sie über das Verfahren in Familiensachen.  

    Übersicht: FamFG: Verfahren in Familiensachen
    • Allgemeine Vorschriften (§§ 111 bis 120): Durch das FamFG werden die bisherigen Bezeichnungen geändert. Nach § 112 FamFG-E werden ZPO-Familiensachen weitgehend zu Familienstreitsachen. Nach §?113 Abs. 5 werden folgende Bezeichnungen bei Anwendung der ZPO wie folgt ersetzt: alt: Prozess- oder Rechtsstreit – neu: Verfahren; alt: Klage – neu: Antrag; alt: Kläger – neu Antragsteller; alt: Beklagter neu: Antragsgegner; alt: Partei – neu: Beteiligter.

     

    Auch in Familienstreitsachen ergeht gemäß § 116 Abs. 1 die Entscheidung durch Beschluss.

     

    § 111 definiert Familiensachen und ersetzt die Kataloge der §?23b Abs. 1 S. 2 GVG und § 621 Abs. 1 ZPO. Die Einführung des Großen Familiengerichts und die Abschaffung des Vormundschaftsgerichts erweitern den Kreis der Familiensachen, z.B. durch § 111 Nr. 4 für Adoptionssachen und durch § 111 Nr. 10 für sonstige Familiensachen. § 112 definiert als Familienstreitsachen Unterhalts-, Güterrechts- sowie sonstige Familiensachen und die entsprechenden Streitigkeiten bei Lebenspartnerschaften.

     

    Trotz Zuweisung zum FamG wird weiterhin zwischen FamFG- und ZPO-Sachen unterschieden. Zu den ZPO-Sachen zählen Ehe- und die sog. Familienstreitsachen. §?113 Abs. 1 FamFG-E regelt, dass anstelle der §§ 7 bis 32, 40 bis 48 und 76 bis 96 FamFG-E die ZPO greift, sodass das Beweisrecht, das PKH-Verfahren, die Kostenentscheidung und die Vollstreckung nach ZPO-Grundsätzen erfolgen. Die Vorschriften des FamFG gelten für das einstweilige Anordnungs- und das Rechtsmittelverfahren. Weiterhin werden Entscheidungen in Ehe- und in Familienstreitsachen wegen ihres rechtsgestaltenden Charakters erst mit Rechtskraft wirksam, § 16 Abs. 2 u. 3. In Familiensachen kann und bei Unterhaltsanordnungen soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

     

    § 117 enthält Sonderregelungen zum Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen. Danach ist das Rechtsmittel einheitlich als unbeschränkte zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet. Die Beschwerde ist – abweichend von § 65 – binnen zwei Monaten zu begründen, § 117 Abs. 1 S. 2. § 520 Abs.?2 S.?2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 und 4 ZPO gelten entsprechend, ebenso gemäß § 117 Abs.?2 die §§ 514, 524 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ 528, 538 Abs. 2 und § 539 ZPO. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

     

    § 119 Abs. 1 S. 1 verweist in Familienstreitsachen auf die FamFG-Vorschriften zur einstweiligen Anordnung und damit auf die §§ 49 bis 57. In Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ist 945 ZPO (Ersatz des durch die Vollstreckung erlittenen Schadens) analog anwendbar. Zudem ist gemäß § 119 Abs. 1 in Familienstreitsachen der Arrest zulässig.

     

    • Ehesachen (§§ 121 bis 132): Diese Vorschriften decken sich weitgehend mit §§?606 bis 619 ZPO. Nicht ausdrücklich aufgeführt sind die vom BGH (FamRZ 01, 992) als Verfahren in Ehesachen angesehenen Verfahren auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, z.B. nach Art. 151 des italienischen Zivilgesetzbuches. § 122 regelt die örtliche Zuständigkeit und entspricht weitgehend §?606 Abs. 1 bis 3 ZPO. Nach § 128 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen kann die Anhörung ohne den anderen Ehegatten stattfinden. Anzuhören sind die Eltern nun (§ 128 Abs. 2) neben Verfahren der elterlichen Sorge auch in Verfahren zum Umgangsrecht.

     

    • Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 133 bis 150): Das Familiengericht kann nach § 135 die Ehegatten einzeln oder gemeinsam bei einer von ihm benannten Person oder Stelle zum Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Streitbeilegung verpflichten und verlangen, dass sie dies belegen. Die Regelung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Nicht erkennbar ist, wer die Kosten dafür übernimmt. Für die Parteien soll das Informationsgespräch kostenlos sein.

     

    Im Grundsatz verbleibt der Scheidungsverbund (§ 137). Eine Kindschaftssache kann nur einbezogen werden, wenn ein Ehegatte dies vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug beantragt und Gründe des Kindeswohls nicht dagegen sprechen. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 623 Abs. 1 bis 3 ZPO. Die Folgesache muss aber spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht worden sein.

     

    Neu ist die Auflösung des Verbunds durch Abtrennung, §?140. Angesichts des in Kindschaftsfolgesachen geltenden Grundsatzes der Beschleunigung im Interesse des Kindeswohls kann das Gericht ein Sorgerechtsverfahren abtrennen und vorab entscheiden, wenn sich wegen eines anderen Verfahrens eine erhebliche Verzögerung ergibt und die Entscheidungsreife ungewiss ist. § 140 Abs.?2 Nr. 4 erleichtert dies. Sind seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags drei Monate verstrichen, haben beide Ehegatten beim Versorgungsausgleich (VA) mitgewirkt und beantragen übereinstimmend dessen Abtrennung, kann das Gericht den VA abtrennen. Die Frist von drei Monaten beginnt erst mit Ablauf des Trennungsjahres (§ 140 Abs. 4), um verfrühte Scheidungsanträge zu verhindern.

     

    • Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 bis 168a): Das FamFG hat Kindschaftssachen neu definiert. Künftig werden Verfahren erfasst, die die Verantwortung für die Person, das Vermögen oder die Vertretung des Minderjährigen betreffen. Dazu zählen gemäß § 151 die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft für Minderjährige oder die Leibesfrucht, Unterbringungssachen für Minderjährige oder Aufgaben nach dem JGG. Das Vormundschaftsgericht wird abgeschafft. Dessen Zuständigkeiten wird das Betreuungsgericht bei Betreuung und Unterbringung wahrnehmen. § 152 regelt die örtliche Zuständigkeit abschließend. Sie knüpft an die Anhängigkeit der Ehesache an, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und das Fürsorgebedürfnis. Nach §?154 kann das zuständige Gericht ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Ausnahme: Dem anderen
      Elternteil steht das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zu oder die Änderung des Aufenthaltsorts war zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich.

     

    § 155 regelt das Beschleunigungsgebot, das § 61a Abs. 1 ArbGG nachgebildet ist. Es gilt für alle Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für solche, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen. Das Gericht muss die Sache im Termin mündlich erörtern, der spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden soll. Im Termin ist das Jugendamt anzuhören. Diese Regelung gilt sowohl in Verfahren der einstweiligen Anordnung als auch im Hauptsacheverfahren. Eine Verlegung des Termins ist nur aus glaubhaft zu machenden zwingenden Gründen zulässig. Zwingende Gründe sind nur solche, die eine Teilnahme am Termin tatsächlich unmöglich machen, z.B. eine Erkrankung. Kein ausreichender Grund ist eine Terminskollision eines Beteiligtenvertreters in einem anderen Verfahren, sofern es sich nicht ebenfalls um eine der in Abs. 1 aufgeführten Angelegenheiten handelt. Dieser muss in der anderen Sache die Verlegung beantragen, dem das Gericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache stattgeben muss.

     

    Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Phasen des Verfahrens. Nach §?163 ist einem beauftragten Sachverständigen eine Frist zu setzen, innerhalb derer er das Gutachten vorlegen muss. Ausnahmen von der Monatsfrist sind zulässig, sofern es nur um die Erweiterung einer funktionierenden Umgangsregelung geht sowie, wenn das Kindeswohl dem frühen Termin entgegensteht.

     

    Nach § 156 muss das Gericht auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Die Regelung entspricht damit im Wesentlichen § 52 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG. Neu ist jedoch der Hinweis, dass das Gericht die Eltern auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Mediation oder sonstigen
    außergerichtlichen Streitbeilegung hinzuweisen hat. Auch kann angeordnet werden, dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen. Diese Anordnung ist weder anfechtbar noch mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

     

    Nach § 156 Abs. 2 ist im Fall des Einvernehmens aller Beteiligten über den Umgang ein Vergleich zulässig, der nach Billigung durch das Gericht vollstreckbar ist. Scheitert ein Vergleich, muss das Gericht in Kindschaftssachen bezüglich des Aufenthalts des Kindes, des Umgangsrechts und der Herausgabe des Kindes den Erlass einer einstweiligen Anordnung prüfen. In Fällen der Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666 und 1666a BGB muss diese Prüfung unverzüglich erfolgen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

     

    § 158 regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistands für ein minderjähriges Kind. Die Norm ersetzt den Verfahrenspfleger (§ 50 FGG), den es allerdings im Betreuungs- und Unterbringungsrecht nach wie vor gibt. Im Einzelnen sind sechs Fälle aufgezählt, in denen i.d.R. die Bestellung eines Verfahrensbeistands notwendig ist. Dieser wird mit dem Akt der Bestellung Beteiligter und muss deshalb einem gerichtlich gebilligten Vergleich zustimmen.

     

    Anders als bisher ist die Aufgaben- und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers gesetzlich geregelt. Er muss das Interesse des Kindes feststellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen. Er muss das Kind über das Verfahren informieren. Er kann Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitwirken. Schließlich kann er im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Aufwendungsersatzanspruch bestimmt sich nach den §§ 1835, 1836 BGB. Die Staatskasse muss die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrensbeistands tragen, § 277 Abs. 5, § 158 Abs. 7. Sofern der Verfahrensbeistand beruflich tätig wird, fällt eine Gebühr zwischen 350 EUR und 550 EUR an.

     

    Gesetzlich geregelt ist nun auch, dass die Entscheidung über die Bestellung oder Aufhebung einer Bestellung eines Verfahrensbeistands sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbstständig anfechtbar ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 03, 1275) zum Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren.

     

    In § 166 Abs. 2 wird – wie bereits in dem im Juli 08 in Kraft getretenen § 1696 Abs. 3 BGB n.F. durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – die Überprüfung des Gerichts bei lang andauernden Kindesschutzmaßnahmen auf der Grundlage des SGB VIII angeordnet. Ebenfalls ist geregelt, dass eine Überprüfung nach drei Monaten stattfinden muss, wenn von einer Maßnahme nach dem §§ 1666, 1667 BGB abgesehen worden ist.

     

    • Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 bis 185): Die Definition dafür enthält § 169. Neben der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und der Anfechtung der Vaterschaft fallen darunter auch Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, Verfahren auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift. Das Verfahren ist einheitlich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet, also ohne formalen Gegner. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet. Demgemäß gibt es den Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Im Antrag, der das Verfahren einleitet, sind die Umstände anzugeben, die gegen die Vaterschaft sprechen. An die Darlegung derartiger Umstände sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BVerfG FamRZ 07, 441).

     

    • Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 bis 199): Adoptionssachen sind nun Familiensachen, in denen ein Verfahrensbeistand beigeordnet werden kann.

     

    • Verfahren in Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen (§§ 200 bis 209): Die Vorschriften der HausratsVO werden weitgehend übernommen. Die Mitwirkungspflichten der Ehegatten werden konkretisiert. Im Antrag ist anzugeben, welche Hausratsgegenstände zugeteilt werden sollen. Außerdem ist eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beizufügen. Diese sind genau zu bezeichnen, damit auch vollstreckt werden kann. Insoweit eröffnet § 206 für das FamG weitere Maßnahmen, um die Ehegatten zur Mitwirkung anzuhalten. Bei nicht fristgerechter Aufklärung droht Präklusion. Das Gericht muss den Sachverhalt nicht weiter aufklären. In Wohnungszuweisungssachen soll das Jugendamt angehört werden, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben, § 205. Anders als in § 49a Abs.?2?FGG gilt die Anhörungspflicht unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens.

     

    • Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 bis 216): Künftig ist das FamG für alle Gewaltschutzsachen nach den §§ 1 und 2 GewSchG zuständig. Für das Verfahren gilt das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d.h. das Amtsermittlungsprinzip mit der Möglichkeit formloser Beweiserhebung. Die örtliche Zuständigkeit in § 211 entspricht weitgehend § 64b Abs. 1 FGG. Die Anhörung des Jugendamts nach § 213 erfolgt unabhängig davon, wie das Verfahren enden wird. § 214 ermöglicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ohne dass ein Hauptsacheverfahren anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht ist. Notwendig für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis, das nach § 214 Abs. 1 S. 2 i.d.R. vorliegt, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder damit aufgrund konkreter Umstände zu rechnen ist.

     

    Nach § 216a teilt das Gericht Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des GewSchG sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an der Nichtübermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.

     

    • Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 bis 230): Die Vorschriften ersetzen §§ 53b bis 53g FGG. Neu ist die Verpflichtung, ein vom Gericht zur Auskunftserteilung übersandtes amtliches Formular zu verwenden. Dies gilt auch für betriebliche Versorgungsträger und Versicherungsunternehmen. § 219 regelt die Beteiligung im Versorgungsausgleichsverfahren.

     

    • Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 bis 260): In diesen Verfahren, die zu den Familienstreitsachen zählen, bleibt es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit der ZPO und auch hier ist die Entscheidung durch Beschluss zu treffen. An die Stelle der Rechtsmittel der ZPO treten diejenigen des FamFG.

     

    Die örtliche Zuständigkeit ist nun in § 232 geregelt. Anders als in § 642 ZPO gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt auch für privilegierte volljährige Kinder. Beim Zusammentreffen mehrerer ausschließlicher Zuständigkeiten, z.B. nach den §§?7 Abs. 1 und 802 ZPO geht gemäß § 232 Abs. 2 eine Zuständigkeit nach Abs. 1 der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor, d.h. die unterhaltsrechtlich bestimmte ausschließliche Zuständigkeit hat Vorrang. In § 232 Abs. 3 werden die Wahlgerichtsstände des § 642 Abs. 3 ZPO übernommen.

     

    Eine wesentliche Veränderung gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand stellen die verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten der Beteiligten nach den §§ 235, 236 dar. Während § 643 ZPO es in das Ermessen des Gerichts stellt, Auskünfte einzuholen, besteht zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung des Gerichts, die Auskünfte vom Gegner oder von Dritten einzuholen. Auch besteht nun die Möglichkeit nach § 236 Abs. 1 Nr. 5, in allen Unterhaltsverfahren eine Auskunft vom Finanzamt einzuholen, das insoweit zur Auskunft verpflichtet ist.

     

    § 235 Abs. 3 verpflichtet die Parteien, d.h. Antragsteller und Antragsgegner, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnungen nach Abs. 1 gewesen sind, wesentlich verändert haben. Damit ist der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz (BGH FamRZ 88, 270; 97, 483) der Pflicht zur ungefragten Information in das Gesetz übernommen worden.

     

    §§ 238, 239 enthalten spezielle Vorschriften für die Abänderung von Entscheidungen und sonstigen Titeln in Unterhaltssachen, die bisher ausschließlich nach § 323 ZPO erfolgt sind. Die Vorschriften orientieren sich zwar an der bisherigen Fassung, enthalten aber ausdrückliche Regelungen sowohl für die Erhöhung als auch für die Herabsetzung des Unterhalts.

     

    § 238 regelt die Möglichkeit, eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen abzuändern. Deshalb sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren nach wie vor nicht mit der Abänderungsklage angreifbar. Sie können jedoch nach § 54 Abs. 1 abgeändert werden. Neu ist nach § 238 Abs. 3 S. 3, dass die Abänderung zulässig ist für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung gerichtet, ist er zulässig für die Zeit ab dem Zugang des dem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden. Ziel der Vorschrift ist die Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner im Unterhaltsverfahren.

     

    § 239 regelt die Abänderbarkeit von Vergleichen und Urkunden über Unterhalt. Diese sind zwar vollstreckbar, aber nicht der Rechtskraft fähig. Damit unterfallen auch Prozessvergleiche nach §?294 Abs. 1 Nr. 1 und Jugendamtsurkunden nach den §§ 59, 60 SGB VIII dieser Norm. Die Abänderbarkeit eines Unterhaltstitels unterliegt aber weder einer Wesentlichkeitsgrenze noch einer zeitlichen Beschränkung. Die Parteien eines Vergleichs können die Kriterien der Abänderbarkeit selbstständig bestimmen. Nach § 239 Abs. 2 bestimmen sich wie schon nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 01, 3618) die Voraussetzungen für die Abänderbarkeit allein nach dem materiellen Recht und damit insbesondere nach den Regeln über die Störung bzw. den Wegfall einer Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

     

    Besonders bedeutsam ist § 241. Während nach der BGH-Rechtsprechung (FamRZ 98, 952) ein auf Herabsetzung gerichteter Abänderungsantrag bei Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeträge nicht zur verschärften Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB geführt hat, vielmehr die Leistungsklage auf Herausgabe des Erlangten oder auf Leistung von Wertersatz notwendig war, um die Bösgläubigkeit des Empfängers der Unterhaltsleistung herbeizuführen, genügt nun nach § 241 die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags, verbunden mit der Rückforderungsklage. § 242 stellt klar, dass im Fall der Anhängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags oder der Einreichung eines diesbezüglichen Antrags auf Bewilligung von PKH § 769 ZPO analog gilt.

     

    § 243 enthält Sonderregelungen für die Kosten des Unterhaltsverfahrens. Das Gericht muss in allen Unterhaltssachen über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden.

     

    Die §§ 246 bis 248 enthalten besondere Vorschriften für die Beantragung und den Erlass einstweiliger Anordnungen in Unterhaltssachen. Anders als in § 49 ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nicht erforderlich. Auch kann mit der einstweiligen Anordnung der volle laufende Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden, sofern die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind. Die §§ 249 bis 260 enthalten Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und entsprechen inhaltlich den bisherigen §§ 645 bis 660 ZPO.

     

    • Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261 bis 265): Güterrechtsverfahren sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind, wie dies insbesondere nach § 1390 BGB der Fall ist. Dazu zählen auch Verfahren nach § 1365 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um Familienstreitsachen, sodass die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind.

     

    • Verfahren in sonstigen Familiensachen (§§ 266 bis 268): § 266 schafft eine Zuständigkeit der Familiengerichte für alle Verfahren (das sog. Große Familiengericht). Entscheidend ist, dass die Streitigkeit vermögensrechtlicher Art ist. Wichtigste Norm ist Nr. 3, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil regelt. Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Deshalb fallen in Zukunft vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts, unbenannte Zuwendungen, Ansprüche aus Ehegatten-Innengesellschaften, Miteigentumsgemeinschaften sowie der Gesamtschuldnerausgleich aber auch die Aufteilung von Steuerguthaben und Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern darunter.

     

    • Zuständigkeitskonzentration: § 267 regelt eine solche bezüglich der örtlichen Zuständigkeit bei Anhängigkeit einer Ehesache. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor. Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand anstelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 176 | ID 121827