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  • 26.02.2009 | FamFG

    Neue Zuständigkeitsregelungen des FamFG

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Am 1.9.09 tritt das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft (FGG-RG, Art. 112 FamFG, BGBl I 2008, 2743). Der Beitrag stellt die Zuständigkeitsregelungen des FamFG dar (zum Überblick über das FamFG Büte, FK 08, 157, 176).  

     

    Überblick

    Sämtliche Verfahren nach dem FamFG unterliegen dem GVG. Damit ist die Beschränkung nach § 2 EGGVG auf die ordentliche (streitige) Gerichtsbarkeit aufgehoben, Art. 21 Nr. 1 FGG-RG. Dem GVG unterfallen nun auch die Regelungen über die funktionale Zuständigkeit (§ 23a GVG), soweit sie die FGG-Verfahren nach derzeitigem Recht betreffen. Bereits durch das KindRG vom 16.12.97 war die Zuständigkeit der Familiengerichte auf sämtliche Sorge- und Umgangsrechtsverfahren erweitert worden (unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren) sowie auf alle auf Verwandtschaft beruhenden und auf § 1615l BGB gestützte Unterhaltsklagen sowie Abstammungsverfahren wurden 2001 die Lebenspartnerschaftssachen und 2007 Verfahren nach dem GewSchG (§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8a GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO) den Familiengerichten zugewiesen. Nun wird die Zuständigkeit der Familiengerichte nochmals erweitert. Das Vormundschaftsgericht wird abgeschafft. Die (neuen) Betreuungsgerichte sind nach § 23c GVG nur noch für Betreuung und Pflegschaften in Bezug auf Erwachsene zuständig.  

    Sachliche Zuständigkeit

    Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gilt Folgendes:  

     

    Übersicht: Sachliche Zuständigkeiten der Familiengerichte
    • Familiensachen gemäß § 111 FamFG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG, dazu zählen:
    • Ehesachen (§ 111 Nr. 1 FamFG),
    • Kindschaftssachen (§ 111 Nr. 2 FamFG),
    • Abstammungssachen (§ 111 Nr. 3 FamFG),
    • Adoptionssachen - zu denen gemäß § 186 Nr. 4 FamFG auch Verfahren auf Befreiung vom Eheverbot nach § 1306 Abs. 1 BGB zählen - (§ 111 Nr. 4 FamFG),
    • Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen (§ 111 Nr. 5 FamFG),
    • Gewaltschutzsachen (§ 111 Nr. 6 FamFG),
    • Versorgungsausgleichssachen (§ 112 Nr. 7 FamFG),
    • Unterhaltssachen (§ 111 Nr. 8 FamFG),
    • Güterrechtssachen (§ 111 Nr. 9 FamFG),
    • sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG) sowie
    • Lebenspartnerschaftssachen (§ 111 Nr. 11 FamFG).
    • Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 23a Nr. 2 GVG n.F., wobei Abs. 2 definiert, welche Sachen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind (Art. 22 Nr. 7 FGG-RG). Aufgehoben worden sind die Kataloge der §§ 23b GVG, 621 ZPO (Art. 29 Nr. 15 FGG-RG);
    • Entscheidungen, die die religiöse Kindererziehung betreffen, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 7 RelKiErzG, Art. 63 FGG-RG (früher Vormundschaftsgericht);
    • Entscheidungen zur Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten, § 3 Abs. 2 S. 3 BKKG, § 64 Abs. 2 S. 3 EStG, § 231 Abs. 2 FamFG (früher Vormundschaftsgericht);
    • Entscheidungen nach §§ 112, 113 BGB, Art. 50 Nr. 4 FGG-RG (früher Vormundschaftsgericht).
     

    Zuständigkeit des großen Familiengerichts

    Wichtigste Zuständigkeitserweiterung der Familiengerichte ist die Schaffung des sog. großen Familiengerichts, das für sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10, § 266 FamFG) zuständig ist. In § 266 Abs. 1 FamFG sind die Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 3 FamFG aufgeführt, auf die im Wesentlichen die Vorschriften der ZPO angewandt werden, § 113 FamFG.  

     

    In § 266 Abs. 2 FamFG ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. § 266 Abs. 1 FamFG differenziert zwischen Ansprüchen (§ 266 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 FamFG), die unmittelbar aus der Ehe, dem Eltern-Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrecht herrühren und zwischen Ansprüchen zwischen Verlobten und Ehegatten im Zusammenhang mit der Beendigung der Partnerschaft unter Einbeziehung von Ansprüchen zwischen einem Ehegatten und einem Elternteil eines Ehegatten, § 266 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamFG. Erfasst werden davon nach der Begründung auch Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur wie Beleidigungen zwischen Ehegatten oder Verfahren wegen Herausgabe von privatem Bildmaterial oder Tagebüchern.  

     

    Übersicht: Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG
    • Nr. 1 - Ansprüche von miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses: Erfasst werden aber auch Streitigkeiten mit einer dritten Person, insbesondere den Eltern. Vorwiegend dürfte es sich um die Rückgabe von Geschenken aufgrund Widerrufs gemäß §§ 530, 531, 812 BGB oder um die Kosten für eine bereits organisierte Hochzeitsfeier nach § 1298 BGB handeln.

     

    • Nr. 2 - Ansprüche, die aus der Ehe herrühren: Dabei handelt es sich in erster Linie um Ansprüche zwischen den Ehegatten, die sich aus § 1353 BGB ergeben. Dazu zählen Mitwirkungsansprüche (Mitwirkung bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung, dieser Anspruch fiel bisher, anders als der Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting in die Zuständigkeit der Zivilprozessgerichte, Mitwirkungshandlungen gegenüber Versicherungen, Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, die bislang nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO Ehesachen waren, Unterlassungsansprüche wegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem anderen Ehegatten sowie Schadenersatzansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten und gegenüber Dritten.

     

    • Nr. 3 - Ansprüche miteinander verheirateter oder ehemals verheirateter Personen oder zwischen einer solchen und mit einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe: Dazu zählen Ansprüche im Rahmen von unbenannten Zuwendungen, Ehegatteninnengesellschaften, Miteigentumsgemeinschaften, Steuerrückerstattungen, Ansprüche aus einer Gesamtschuldnerschaft sowie die Rückforderung durch die Schwiegereltern.

     

    Die Vorschrift ist nur anwendbar, sofern ein Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe besteht. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll der Begriff des Zusammenhangs sowohl eine inhaltliche als auch eine zeitliche Komponente haben. Es bleibt aber unklar, wann ein längerer Zeitraum verstrichen ist, der den zeitlichen Zusammenhang entfallen lässt. Das Familiengericht ist nicht zuständig, wenn es sich um eine spezielle Materie handelt, für die z.B. die Arbeitsgerichte zuständig sind, es sich um ein Verfahren über das Wohnungseigentumsrecht, das Erbrecht oder Einzelsachgebiete handelt, für die nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a bis 2k ZPO die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim LG gegeben ist.

     

    • Nr. 4 - Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis und in erster Linie Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens aber auch Schadenersatzansprüche.

     

    • Nr. 5 - Ansprüche aus dem Umgangsrecht: Vorrangig dürfte es sich um Ansprüche wegen Vereitelung des Umgangsrechts handeln. Mit dieser Neuregelung sind damit auch Schadenersatzansprüche umfasst, wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind.
     

    Örtliche Zuständigkeit

    Das FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit aller Familiensachen, und zwar jeweils in den im besonderen Teil (§§ 111 bis 270 FamFG) geregelten Verfahren.  

     

    Übersicht: Örtliche Zuständigkeit nach dem FamFG
    • Ehesachen (§ 121), § 122 FamFG: Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Die Norm entspricht - mit Ausnahme der Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt - § 606 Abs. 1 und 2 ZPO. § 122 Nr. 1 FamFG entspricht § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, stellt aber klar, dass sämtliche gemeinsamen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Ehegatten haben müssen. Der gewöhnliche Aufenthalt wird wie in §§ 606 ZPO, 45 FGG gekennzeichnet durch eine auf längere Dauer angelegte soziale Eingliederung. Er ist allein von der tatsächlichen - ggf. vom Willen unabhängigen - Situation zu bestimmen, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ein Kind bei dem Elternteil, in dessen Obhut es sich befindet.

     

    • Kindschaftssachen (§ 151), § 152 FamFG: Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit in Kindschaftssachen neu. Die Zuständigkeit knüpft in Form einer Zuständigkeitskaskade an
    • die Anhängigkeit einer Ehesache (Nr. 1),
    • den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes (Nr. 2) und
    • an das Fürsorgebedürfnis (Nr. 3 und 4) an.

     

    In Antragsverfahren ist auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht abzustellen, in Amtsverfahren, auf die amtliche Kenntnis des Gerichts von Tatsachen, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen geben. Nr. 1 entspricht inhaltlich der Zuständigkeitskonzentration in § 621 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO und betrifft alle Kindschaftssachen, soweit gemeinsame Kinder der Ehegatten betroffen sind. Sofern Nr. 1 nicht eingreift, knüpft Nr. 2 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Nr. 3 ist einschlägig, wenn keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Nr. 1 und Nr. 2 gegeben ist. Erfasst wird insbesondere der Schutz der Leibesfrucht. Nr. 4 S. 1 entspricht dem bisherigen § 44 S. 1 FGG, S. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 44 S. 2 FGG.

     

    • Abstammungssachen (§ 169), § 170 FamFG.

     

    • Adoptionssachen (§ 186), § 187 FamFG.

     

    • Wohnungs- und Hausratssachen (§ 200), § 201 FamFG.

     

    • Gewaltschutzsachen (§ 210), § 211 FamFG.

     

    • Versorgungsausgleichssachen (§ 217), § 218 FamFG.

     

    • Unterhaltssachen (§ 231), § 232 FamFG: Die Vorschrift löst §§ 642, 35a ZPO, 23c GVG ab.
    • Abs. 1 Nr. 1 regelt die ausschließliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft sowie für Unterhaltssachen, die durch die Ehe begründete Unterhaltspflichten betreffen. Zuständig ist - bei Anhängigkeit einer Ehesache - das Gericht der Ehesache. Die Vorschrift gilt auch für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt von Minderjährigen (§§ 249-260 FamFG, bisher §§ 645-660 ZPO).

     

    • Nr. 2 knüpft bei Verfahren über den Kindesunterhalt, sofern keine Zuständigkeit nach Nr. 1 gegeben ist, an den gewöhnlichen Aufenthalt des - auch volljährigen - Kindes an. Maßgeblich ist nicht mehr die gesetzliche Vertretung des Elternteils, sondern allein die Handlungsbefugnis in der Unterhaltsangelegenheit, sodass auch Fälle der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 GB erfasst werden. Abs. 2 ordnet den Vorrang der in Abs. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen ausschließlichen Gerichtsständen an. Abweichend von der Rechtsprechung des BGH (NJW 02, 444) zum Vorrang des nach §§ 767, 802 ZPO zuständigen Gerichts ordnet die Norm eine ausschließliche Zuständigkeit an.

     

    • Güterrechtssachen (§ 261), § 262 FamFG.

     

    • Sonstige Familiensachen (§ 266), § 267 FamFG: Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht der Ehesache auch für sonstige Familiensachen ausschließlich zuständig, ohne dass diese dadurch Verbundsachen (§ 137 FamFG) werden.
     

    Internationale Zuständigkeit

    Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit gilt Folgendes:  

     

    Übersicht: Internationale Zuständigkeit
    • Die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Verfahren ist in §§ 98 bis 104 FamFG geregelt.

     

    • Ergibt sich danach keine internationale Zuständigkeit, greift die Auffangvorschrift des § 105 FamFG.

     

    • § 106 FamFG stellt klar, dass die internationale Zuständigkeit keine ausschließliche ist.

     

    • § 97 Abs. 1 S. 1 FamFG regelt ausdrücklich den Vorrang völkerrechtlicher Verträge vor dem nationalen Recht. Nach § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG bleiben Regelungen in Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft unberührt. Das bedeutet, die EG-Verordnungen (z.B. Brüssel I oder Brüssel II a-VO) sind vorrangig vor nationalem Recht nach europarechtlichen Grundsätzen anwendbar. Darüber hinaus gehen Verordnungen völkerrechtlichen Abkommen vor, was in einzelnen Verordnungen gesondert geregelt ist.

     

    • In Ehesachen wird zurzeit § 606a ZPO weitgehend durch die Brüssel II a-VO verdrängt.
    • § 98 Abs. 1 FamFG nimmt die Regelung des § 606a Abs. 1 S. 1 ZPO auf.
    • § 606a Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht § 106 FamFG, wonach es sich bei den Zuständigkeiten nicht um ausschließliche handelt.
    • § 98 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass die internationale Zuständigkeit für die Ehesache automatisch die internationale Zuständigkeit für alle im Verbund anhängigen Folgesachen zur Folge hat.

     

    • § 99 FamFG betrifft die Kindschaftssachen.

     

    • § 100 FamFG regelt die Abstammungssachen und entspricht § 640a Abs. 1 ZPO.

     

    • § 101 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit in Adoptionssachen (entspricht § 43b Abs. 1 FGG).

     

    • § 102 FamFG regelt den Versorgungsausgleich. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Versorgungsausgleich isoliert, d.h. nicht im Scheidungsverbund geregelt wird.

     

    • In Güterrechtssachen gibt es keine einschlägigen internationalen Vorschriften. Deshalb gilt zunächst die Verbundzuständigkeit des § 98 Abs. 2 FamFG. Nach § 105 FamFG folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen, die sich im Güterrecht aus § 262 FamFG ergibt, soweit der Zugewinn isoliert geltend gemacht wird.

     

    • Hausrats- und Ehewohnungssachen sind nicht geregelt und unterfallen deshalb der Verbundzuständigkeit des § 98 Abs. 2 FamFG. Nach § 105 FamFG folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit.

     

    • Auch für die sonstigen Familiensachen nach § 266 FamFG gilt § 105 FamFG, d.h. die internationale Zuständigkeit folgt der örtlichen Zuständigkeit.
     

    Zuständigkeitsregelungen im allgemeinen Teil des FamFG  

    Auch der allgemeine Teil des FamFG enthält Zuständigkeitsregelungen:  

     

    Übersicht: Allgemeiner Teil des FamFG - Zuständigkeitsregelungen
    • § 2 FamFG: Diese Vorschrift regelt nur einige allgemeine Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit und enthält Regelungen über die Lösung von Zuständigkeitskonflikten.

     

    • Abs. 1 knüpft an den bisherigen § 4 FGG an, wobei abweichend von der bisherigen Rechtslage sich die Zuständigkeit in Anlehnung an den bisherigen § 43 Abs. 1, 2. HS. FGG danach richtet, wann das Gericht mit der Sache zuerst befasst worden ist und wann es tatsächlich tätig geworden ist. In Antragsverfahren wird dieser Zeitpunkt durch den Eingang des Antrags bestimmt, in Verfahren von Amts wegen kommt es künftig auf die Kenntnisnahme der Umstände an, die die Verpflichtung des Gerichts, ein Verfahren einzuleiten, begründen.

     

    • Abs. 2 regelt ausdrücklich, dass der Grundsatz der perpetuatio fori gilt, wie dies z.B. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schon geregelt ist. Deshalb hat es auf die Zuständigkeit keinen Einfluss, wenn sich die sie begründenden Umstände nachträglich ändern.

     

    • Abs. 3 entspricht im Hinblick auf die fehlende örtliche Zuständigkeit dem bisherigen § 7 FGG, wonach gerichtliche Handlungen nicht aus dem Grund unwirksam sind, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen worden sind, der von der Ausübung des Richteramtes Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

     

    • § 3 FamFG: Diese Vorschrift regelt die Verweisung bei Unzuständigkeit.
    • Abs. 1 S. 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 17a Abs. 2 S. 2 GVG zur Verweisung bei Rechtswegsunzuständigkeit.

     

    • Abs. 1 S. 2 sieht als Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor der Verweisung eine Anhörung der Beteiligten vor.

     

    • Abs. 2 S. 1 regelt, dass bei mehreren zuständigen Gerichten die Verweisung an das vom Antragsteller gewählte Gericht erfolgen muss. Hingegen kann bei Unterbleiben der Wahl nach S. 2 das angerufene Gericht das zuständige Gericht bestimmen. Nach § 3 Abs. 3 FamFG ist der Verweisungsbeschluss nicht anfechtbar und entfaltet Bindungswirkung. Eine Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn es dem Beschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehlt, er also objektiv willkürlich erscheint. Der Grundsatz des § 3 Abs. 4 FamFG, wonach der Verweisungsbeschluss keine Kostenentscheidung enthält, entspricht der bisherigen Regelung in ZPO-Verfahren. Die Kostenentscheidung ist in § 81 FamFG geregelt.

     

    • § 4 FamFG: Neu eingeführt wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht. Danach kann eine Abgabe aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht erfolgen, wenn sich dieses zur Übernahme bereiterklärt hat (bisher § 46 FGG). Nach § 4 S. 2 FamFG sollen die Beteiligten vor der Abgabe gehört werden. Die Zustimmung eines Beteiligten bei Abgabe ist nicht erforderlich (bisher § 65a Abs. 2 FGG).

     

    • § 5 FamFG: Zuständigkeitskonflikte zwischen mehreren Gerichten werden nach § 5 FamFG geregelt. Die Norm übernimmt im Wesentlichen die Regelung des § 5 FGG und sieht eine Angleichung an § 36 ZPO vor. Damit dürfte der Zuständigkeitskonflikt neben der örtlichen Zuständigkeit auch die Regelung der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit betreffen.
     

    Übergangsvorschriften

    Nach Art. 111 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung.  

     

    Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten eingeleitet worden sind oder deren Einleitung beantragt wurde.  

     

    Ausblick: In den nächsten Ausgaben von Familienrecht kompakt werden weitere Bereiche des FamFG vorgestellt.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 43 | ID 124874