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  • · Fachbeitrag · Grundstücksübertragung

    Ferienhaus kein Familienheim

    Die Steuerbefreiung (§ 13 Abs 1 Nr. 4a ErbStG) für die Schenkung des Familienheims an den Ehegatten entfällt, wenn die Immobilie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet, sondern nur als Feriendomizil genutzt wird (FG Münster 18.5.11, 3 K 375/09, Abruf-Nr. 113033, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 35/11).

    Sachverhalt

    Der Kläger K schenkte seiner Frau eine Doppelhaushälfte und begehrte hierfür die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das FA lehnte ab, da es sich nur um ein Ferienhaus handelte. Nach R 43 Abs. 1 S. 1 ErbStR müsse sich in dem Haus jedoch der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Nach Ansicht des K kommt die Steuerbefreiung zu Anwendung, da das Ferienhaus ausschließlich für familiäre Wohnzwecke genutzt wird.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus (Familienheim) verschafft, steuerfrei. Mit der Einführung der Steuerbefreiung durch das JStG 1996 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienheims oder der Regelung der Eigentumsverhältnisse an einem Familienheim gezielt von der SchenkSt freigestellt werden. Der Gesetzgeber sah in der Übertragung des Familienheims unter Ehegatten den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt. Mit § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wurde eine eng umgrenzte Ausnahme zur grundsätzlichen Steuerbarkeit und Steuerpflicht ehebedingter Zuwendungen geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Steuerbefreiung voraussetzt, dass der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Familie bildet. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der übertragene Grundbesitz bildete nicht den Mittelpunkt familiären Lebens der Familie des K, sondern war als nicht begünstigtes Feriendomizil einzustufen. Auch wenn sich bei diesen Aufenthalten unbestritten typisches Familienleben abspielt, reicht dies nicht aus, um insoweit den Mittelpunkt der familiären Lebensführung und damit ein Familienheim anzunehmen.

     

    Praxishinweis

    Unschädlich für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Nutzung zu Wohnzwecken von Räumen durch nahe Angehörige der Ehegatten, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer ist auch dann der Wohnnutzung zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist und der Ehegatte diesen Raum als Büroraum nutzt (BFH 26.2.09, II R 69/06, ErbBstg 09, 85). Das FG Berlin (28.1.03, 5 k 5267/01, DStRE 04, 217) sieht das Getrenntleben von Ehegatten als befreiungsunschädlich an, wenn einer der Ehegatten gemeinsam mit den Kindern das Haus bewohnt. (GG)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 10 | ID 30667850

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