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  • 05.03.2004 · IWW-Abrufnummer 040414

    Finanzgericht Berlin: Urteil vom 28.01.2003 – 5 K 5267/01

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Berlin
    Az.: 5 K 5267/01

    FINANZGERICHT BERLIN

    URTEIL

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtsstreit xxx

    wegen Schenkungsteuer

    hat das Finanzgericht Berlin, 5. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2003 in der Besetzung mit XXX

    für Recht erkannt:

    Die Schenkungsteuerbescheide vom 19. Januar und 24. April 2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2001 werden aufgehoben.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die seit dem 16. Oktober 1956 mit ihrem Ehemann verheirate Klägerin schloss mit ihm am 2. Dezember einen notariellen Ehevertrag. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Eheleute getrennt. Der Ehemann übertrug der Klägerin das Eigentum in dem von ihr mit dem ehelichen Sohn bewohnten Grundstück ? dessen Alleineigentümer er war, und übernahm die Bezahlung im Einzelnen genannter Hauskosten. Ferner einigten die Vertragsparteien sich über die Verteilung des Hausrats und der Ehemann verpflichtete sich zur Zahlung eines Getrenntlebensunterhalts in Höhe von 12.000,00 DM monatlich. Die Vertragsparteien vereinbarten ferner, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufrechtzuerhalten. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Ablichtung des Vertrages vom 2. Dezember 1999 (Bl. 2 ? 8 der Erbschaftsteuerakten) Bezug genommen.

    Der Beklagte beurteilte die Zuwendungen des Ehemannes die Klägerin als schenkungsteuerpflichtige Vorgänge und setzt die Steuer zunächst mit Bescheid vom 19. Januar 2001 auf 229.862,00 DM fest; wegen der Berechnung des der Besteuerung zugrundegelegten Erwerbs wird auf die Anlage zu dem Bescheid (Bl. 21 der Erbschaftsteuerakten) verwiesen.

    Zur Begründung ihres dagegen gerichteten, rechtzeitigen Einspruchs trug die Klägerin vor, dass sie mit ihrem Ehemann in dem Ehevertrag vom 2. Dezember 1999 einen zwischenzeitlichen Ausgleich des bisher erzielten Zugewinns vereinbart habe. Ihre gegen den Ehemann gerichtete Ausgleichforderung betragen ca. 5,0 Mio. DM, so dass die Zuwendungen von ca. 2,5 Mio. DM die steuerfreie Ausgleichsforderung nicht erreichten. Im Übrigen handele es sich bei dem übertragenden Grundstück um die Ehewohnung, die sie derzeit noch mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Die Übertragung sei daher nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ?ErbStG steuerfrei. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 24. April 2001 die Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung der in regelmäßigen jährlichen Raten zugewendeten Vorteile; insoweit wird auf den Bescheid und dessen Anlage (Bl. 30, 31 der Erbschaftsteuerakten) verwiesen. Mit seiner Einspruchsentscheidung half er dem Einspruch nur insoweit ab, als er den Wert des Getrenntlebensunterhalts nicht mehr der Besteuerung unterwarf. Im Übrigen meinte er, dass die Voraussetzungen für eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt seien. Da die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausdrücklich nicht hätten aufheben wollen, liege weder der Beginn einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft noch ein zwischenzeitlicher Ausgleich des bisherigen Zugewinns vor. Die Übereignung des Grundstücks sei auch nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, weil es sich nicht um ein Familienwohnheim i. S. d. gesetzlichen Regelung gehandelt habe. Denn dafür hätte auch der Ehemann der Klägerin dort wohnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Verwaltungsverfahren wird auf die Ablichtung der Einspruchsentscheidung Bl. 7 ? 12 der Streitakte) verwiesen.

    Zur Begründung der Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Steuerfestsetzung weiter verfolgt, wiederholt die Klägerin ihr Einspruchsvorbringen und legt eine notarielle Ergänzungsvereinbarung mit ihrem Ehemann vom 24. Januar 2003 (Bl. 32 ? 26 der Streitakte) vor, mit der ausdrücklich klargestellt worden sei, dass u. a. die Übertragung des Grundstücks ? als Leistung auf ihren Zugewinnahnspruch erbracht worden sei; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Urkunde vom 24. Januar 20003 verwiesen.

    Der Kläger beantragt,

    den Schenkungsteuerbescheid vom 19. Januar 2001 und 24. April 2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2001 aufzuheben,
    hilfsweise,
    die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,
    hilfsweise,
    die Revision zuzulassen.

    Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und meint, dass die Auffassung der Klägerin zu dem Vorliegen eines zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs stände im Widerspruch zu dem Wortlaut der Vereinbarung vom 2. Dezember 1999.

    Dem Gericht hat ein Band Schenkungsteuerakten des Beklagten zur Hinweis-Nr. ... vorgelegen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht Schenkungsteuer gegen die Klägerin festgesetzt, weil jedenfalls die Übertragung des Grundstücks ... nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei zu stellen ist, so dass die Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin aufgrund des Unterschreitens des Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. ErbStG von 600.000,00 DM insgesamt steuerfrei bleiben.

    Es kann dahin stehen, ob ein zwischenzeitlicher Zugewinnausgleich bei fortgesetzter Zugewinngemeinschaft zivilrechtlich wirksam vereinbart werden kann und ob auf eine daraus entstehende Ausgleichsforderung § 5 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die Klägerin und ihr Ehemann mit dem Ehevertrag vom 2. Dezember 1999 einen solchen Zugewinnausgleich vereinbart haben bzw. die notarielle Vereinbarung von 24. Januar 2003 zur Auslegung im Jahr 1999 tatsachlich Gewollten herangezogen werden kann.

    Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum u. a. an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus (Familienwohnheim) verschafft, steuerfrei. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Grundstück ... als ein Familienwohnheim i. S. dieser Regelung zu beurteilen.

    Mit der Vorschrift hat den Gesetzgeber die der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ? BFH entsprechende Rechtslage wiederhergestellt, wonach sog. unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten nur dann als unentgeltlich i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beurteilt wurden, wenn die Zuwendung nicht mehr als Ausgleich für geleistete Mitarbeit oder als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens aufgefasst werden konnte (vgl. Urteil von 28. November 1984 II R 113/83, Bundessteuerblatt ? BStBl ? 1985 II, 159). Nachdem der BFH diese Rechtsprechung mit der Entscheidung vom 2. März 1994 (II R 59/92, BStBl 1994 II, 366) aufgegeben hatte, ist mit dem Jahressteuergesetz ? JstG ? 1996 (Bundesgesetzblatt ?BGBl ? I, 1250) die den Fall der Familienheimzuwendung betreffende Befreiungsregelung eingeführt worden.

    Aus dem Begriff des Familienwohnheims folgt, dass das Haus eigenen Wohnzwecken dienen muss. Dies ist im Streitfall erfüllt, da die Klägerin und ihr Sohn dort leben. Nach Auffassung des Gerichts ist es jedoch nicht erforderlich, dass beide Ehegatten das Haus bewohnen. Denn unter den Begriff der Familie ist - wie im Streitfall ? auch ein mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebender Ehegatte zu verstehen (so auch Meincke, ErbStG, 13. Aufl. 2002, § 13 Rz. 20, a. A. Troll/Gebel/Julicher, ErbStG, Stand April 2003, § 13 Rz. 62). Dieses Verständnis des Familienwohnheims wird zum einen dem Umstand gerecht, dass auch im Fall des Getrenntlebens von Ehegatten die Übertragung eines von Familienmitgliedern bewohnten Hauses dem Ausgleich des während der Ehezeit gemeinsam Erarbeiteten dient. Zum anderen kommt im Streitfall hinzu, dass die Klägerin das ihr übertragene Grundstück ursprünglich gemeinsam mit ihrem Ehemann als Ehewohnung genutzt hat. Die Eheleute leben zwar nunmehr getrennt; die Eigenschaft des Hauses als Mittelpunkt für die noch immer zwischen ihnen und ihrem dort lebenden Sohn bestehende Familie wird dadurch jedoch nicht aufgehoben. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die Klägerin in Scheidung leben würde, die Ehegatten mithin beabsichtigten, die familiäre Verbindung aufzuheben, bedarf keiner Endscheidung.

    Soweit die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien 199 -R 43- den Begriff der Familie zwar durch die Einbeziehung von Enkelkindern oder einer Hausgehilfin weit fasst, andererseits aber die Nutzung beider Ehegatten für unabdingbar erachtet, vermag das Gericht dem aus den dargestellten Gründen nicht zu folgen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die weiteren Nebenentscheidung beruhen auf §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordung ? ZPO -. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.

    Die Revision hat das Gericht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil der Auslegung des Begriffs Familienwohnheim grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

    RechtsgebietSchenkungsteuerVorschriften§ 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG

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