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  • 12.08.2011 · IWW-Abrufnummer 113033

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 18.05.2011 – 3 K 375/09 Erb

    Die Schenkungsteuerbefreiung des § 13 Abs 1 Nr. 4a ErbStG für Schenkungen an Ehegatten hinsichtlich des Familienheims scheidet aus, wenn die Immobilie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet, sondern nur als Feriendomizil genutzt wird.


    Im Namen des Volkes
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    hat der 3. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Ehrenamtlicher Richter … Ehrenamtliche Richterin … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18.05.2011 für Recht erkannt:
    Tatbestand
    Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
    Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2008 übertrug der Kläger seiner Ehefrau den Grundbesitz A, A-Straße 1 (Gemarkung A Flur 7 Flurstücke Nr. 135 und 136) – eine Doppelhaushälfte auf gut 2500 qm Grund – im Wege der Schenkung. An dem Grundbesitz erhielt er ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen. Der Kläger übernahm die anfallende Schenkungsteuer.
    Aufgrund der am 08.10.2008 eingereichten Schenkungsteuererklärung erließ der Beklagte am 03.12.2008 einen Schenkungsteuerbescheid. Aufgrund eines Erwerbes in Höhe von 1.408.513 Euro (Grundbesitzwert in Höhe von 1.221.500 Euro zzgl. übernommener Schenkungsteuer) und unter Erfassung von Vorschenkungen setzte der Beklagte die Schenkungsteuer nach Anrechnung der auf die Vorschenkung entfallenden Steuer auf 285.677 Euro fest und stundete wegen des Wohnrechts 108.851 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid in der Steuerakte Bezug genommen.
    Den dagegen vom Kläger eingelegten Einspruch mit dem Begehren, für die Übertragung die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.2009 als unbegründet zurück.
    Mit seiner Klage vom 09.02.2009 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Steuerfreistellung der Übertragung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG weiter.
    Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er vor, bei dem übertragenen Grundbesitz handele es sich um eine exklusiv ausgestattete Doppelhaushälfte, die von ihm und seiner Familie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Dabei werde aufgrund des vorhandenen Hausmeisterdienstes das Haus ganzjährig zur Wohnnutzung bereit gehalten und sei für die Belange der täglichen Lebensführung eingerichtet. Zudem befänden sich in dem Haus Gegenstände von wesentlichem privatem Erinnerungswert. Die Familie verfüge noch über weiteren Grundbesitz auf L. U. a. habe man in zwei Hotelbetriebe investiert, die allerdings in Form von GmbHs mit Fremdgeschäftsführern geführt würden. Darüber hinaus bestünden auf L vielfältige gesellschaftliche Kontakte.
    Vor diesem tatsächlichen Hintergrund vertritt der Kläger die Auffassung, der übertragene Grundbesitz erfülle die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Denn es handele sich um inländischen Grundbesitz, der tatsächlich ausschließlich für familiäre Wohnzwecke genutzt werde. Weitere Anforderungen an den Begriff des „Familienwohnheims” stelle das Gesetz dabei nicht. Diese Interpretation decke sich mit dem Normzweck, eine gezielte Steuerfreistellung im engeren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu bewirken. Dieser engere Kern der Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft sei typischerweise bei Regelung der Eigentumsverhältnisse am Familienwohnheim berührt. Dabei entbehre die Regelung in R 43 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR), wonach das Familienheim den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden müsse, einer gesetzlichen Grundlage. Auch sei die Begrenzung der Steuerbefreiung auf nur einen örtlichen Mittelpunkt vom Gesetz her nicht zwingend und im Hinblick auf den Normzweck für die Definition des Begriffs Familienwohnheim ungeeignet. Auch das vom Beklagten herangezogene Kriterium Erst- bzw. Zweitwohnsitz eigne sich nicht für die Begriffsbestimmung, da es sich insoweit um rein melderechtliche Kriterien handele.
    Der Kläger beantragt,
    den Erbschaftsteuerbescheid vom 03.12.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 20.01.2009 aufzuheben,
    hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen,
    hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
    Zur Begründung bezieht er sich auf R 43 Abs. 1 Satz 1 ErbStR und verweist darauf, bei dem übertragenen Grundbesitz handele es sich um ein nicht begünstigtes Ferienhaus. Hauptwohnsitz der Familie und Lebensmittelpunkt aufgrund der beruflichen und privaten Bindung des Klägers sei N.
    Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 17.03.2011 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (Blatt 59 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
    Der Senat hat in der Sache am 18.05.2011 mündlich verhandelt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe
    Die zulässige Klage ist nicht begründet.
    Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).
    Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind steuerfrei Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus (Familienwohnheim) verschafft. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Gewährung der vom Kläger beantragten Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu Recht versagt, da der vom Kläger auf seine Ehefrau übertragene Grundbesitz auf L nicht als Familienwohnheim im Sinne des Gesetzes einzustufen ist.
    Der Senat folgt dabei der in R 43 Abs. 1 Satz 1 ErbStR verankerten Auffassung des Beklagten, dass ein Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur dann gegeben ist, wenn der übertragene Grundbesitz neben der im Streitfall unstreitigen ausschließlichen Nutzung zu familiären Wohnzwecken den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und nicht nur als Feriendomizil genutzt wird. Den Standpunkt des Klägers, der Begriff des Familienwohnheims sei in der gesetzlichen Regelung abschließend definiert und deshalb einer Auslegung nicht zugänglich, teilt der Senat dagegen nicht.
    Die Steuerbefreiung ist durch das Jahressteuergesetz 1996 als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.03.1994 (II R 59/92, BStBl II 1994, 366) zu den ehebedingten Zuwendungen eingeführt worden. Um im „Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft” den Willen zur Unentgeltlichkeit und damit den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendungen nicht aufwändig ermitteln zu müssen, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienwohnheims oder der Regelung der Eigentumsverhältnisse an einem Familienwohnheim gezielt von der Schenkungsteuer freigestellt werden. Denn der Gesetzgeber sah in der Übertragung des Familienwohnheims unter Ehegatten den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft typischerweise berührt. Mit der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich die diesbezüglich bis dahin gültige Erlasslage (gleich lautende Ländererlasse vom 10.11.1988, BStBl I 1988, 513) verankert und sie sich so zu eigen gemacht (vgl. dazu BT-Drucksache 13/901, Seite 157). Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Aufnahme des Klammerzusatzes „Familienwohnheim” in der gesetzlichen Regelung die Verbindung zur vorher gültigen Erlasslage und dem dort vorausgesetzten Begriffsverständnis herstellt. Dabei verwendet der Erlass den Begriff „Familienwohnheim”, ohne ihn zu definieren. Dieser Umstand rechtfertigt es aus Sicht des Senats auch, den Begriff „Familienwohnheim” unter Berücksichtigung des beschriebenen Gesetzeszwecks auszulegen und auszufüllen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass mit der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine – nach Auffassung des Senats – eng umgrenzte Ausnahme zur grundsätzlichen Steuerbarkeit und Steuerpflicht ehebedingter Zuwendungen geschaffen werden sollte.
    Vor diesem Hintergrund geht der Senat damit im Anschluss an die Auffassung des Beklagten und die überwiegend auch in der Literatur vertretene Ansicht (vgl. Meincke Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Kommentar 15. Auflage 2009, § 13 Rz 20; Kobor in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, 2. Auflage 2010, § 13 Rz 30; Schmidt in Tiedtke Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 2009, § 13 Rz 108 bis 110; Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz (BewG), 3. Auflage 2009, § 13 Rz 39; differenzierend dazu Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Stand Februar 2010, § 13 Rz 61 und Schumann DStR 2009, 197 (198) für Fälle regelmäßiger und längerfristiger Nutzung von Zweit- oder Ferienwohnungen zu familiären Wohnzwecken) davon aus, dass für die Gewährung der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG Voraussetzung ist, dass der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bzw. der Familie bildet.
    Diese Voraussetzung ist allerdings im Streitfall nicht erfüllt. Der übertragene Grundbesitz auf L bildete zum gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für die Steuerentstehung maßgeblichen Übertragungsstichtag 26.06.2008 nicht den Mittelpunkt familiären Lebens der Familie des Klägers, sondern war als nicht begünstigtes Feriendomizil einzustufen. Nach den Schilderungen des Klägers im Erörterungstermin handelte es sich bei den Aufenthalten der Eheleute bzw. der Familie in dem Haus auf L schon angesichts der zeitlich beschränkten Dauer um typische Ferienaufenthalte. Auch wenn sich bei diesen Aufenthalten unbestritten typisches Familienleben abspielte, reicht dies aber nicht aus, um insoweit den Mittelpunkt der familiären Lebensführung und damit ein Familienwohnheim im Sinne des Gesetzes anzunehmen. Als Mittelpunkt des familiären Lebens des Klägers und seiner Familie ist vielmehr anhand der vom Beklagten aufgezeigten Umstände (Eigenheim und Firmensitz in C mit der Folge weit in die Vergangenheit reichender privater und beruflicher Bindungen) C anzusehen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
    Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage, wie der Begriff „Familienwohnheim” zu bestimmen ist, liegen nicht vor. Die Revision wird deshalb zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

    VorschriftenErbStG § 13 Abs 1 Nr 4a

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