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  • · Fachbeitrag · Finanzministerium Schleswig-Holstein

    Bewertung des geerbten GmbH-Anteils: GmbH darf Kosten tragen

    | Erben Sie den Anteil an einer GmbH, wird das Finanzamt Sie auffordern, den Wert des Anteils zu ermitteln, um die Erbschaftsteuer berechnen zu können. Übernimmt die GmbH die Kosten der Wertermittlung, darf das Finanzamt nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen (FinMin Schleswig-Holstein vom 3.9.14, VI 3011 - S 2741 - 104, Abruf-Nr. 143095 ). |

     

    Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird unterstellt, dass die GmbH Kosten für den Gesellschafter übernommen hat. Der Gesellschafter - der Erbe - muss dann in Höhe der vGA Kapitalerträge versteuern. Das gilt aber nicht, wenn die GmbH Kosten getragen hat, die für die Ermittlung des Werts eines GmbH-Anteils angefallen sind. Denn § 153 Abs. 3 BewG regelt, dass zur Bewertung der GmbH-Anteile für Erbschaftsteuerzwecke nur die GmbH verpflichtet ist. Folglich muss sie auch die Kosten tragen. Nach § 153 Abs. 3 BewG kann das FA in den Fällen des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2014 | Seite 284 | ID 43038155

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