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  • 23.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143095

    Finanzministerium Schleswig-Holstein: Verfügung vom 03.09.2014 – VI 3011 - S 2741 - 104


    Kurzinformation betr. ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer Kapitalgesellschaft für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer (§ 8Abs. 3 Satz 2 KStG)


    Vom 3. September 2014
    (FM Schleswig-Holstein VI 3011 – S 2741 – 104)
    Es ist die Frage aufgetreten, wie die Kosten ertragsteuerlich zu behandeln sind, die einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 153 Abs. 3 BewG entstehen.
    Problemstellung:
    Ist ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand einer Schenkung oder eines Erwerbes von Todes wegen, ist dieser Anteil für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten. Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind dabei nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
    Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG ist gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen (§ 179 AO), wenn der Wert für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Zur Abgabe der Feststellungserklärung ist nach § 153 Abs. 3 BewG nur die Kapitalgesellschaft verpflichtet.
    Vor dem Hintergrund, dass die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 3 BewG ausschließlich der Besteuerung des Anteileigners (Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen Erbschaftsteuer) dient, ist die Frage gestellt worden, ob es sich bei den Aufwendungen, die durch die Erklärungspflicht nach § 153 Abs. 3 BewG veranlasst sind, um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt.
    Rechtsauffassung:
    Ich bitte die Rechtsauffassung zu vertreten, dass die Aufwendungen, die einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 153 Abs. 3 BewG entstehen, nicht als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu behandeln sind.

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