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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Verluste können seit 2008 nicht mehr vererbt werden

    | Bei Todesfällen bis zum 18.8.08 kann der Erbe Verluste des Erblassers abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet war. Die gesetzliche Haftung für entsprechende Verbindlichkeiten allein reicht nicht aus, der Erbe muss die Schulden auch tatsächlich „wirtschaftlich tragen“. |

     

    Sachverhalt

    Der Vater V war im Jahr 2006 verstorben. Per 31.12.05 verfügte V über einen festgestellten einkommensteuerlichen Verlustvortrag. Den machte K, sein Erbe, in seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr 2006 geltend. Das FA lehnte dies aufgrund des fehlenden Nachweises der wirtschaftlichen Belastung durch den Erbfall ab. K habe außer der Verlusthöhe keine Angaben zur Herkunft des Verlusts und zur Übernahme von Verbindlichkeiten gemacht.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet (FG Köln 27.1.16, 4 K 253/11, Abruf-Nr. 185527, Revision eingelegt, BFH IX R 9/16). Seit der Entscheidung des BFH vom 17.12.07 (GrS 2/04, ErbBstg 08, 137) geht ein beim Erblasser entstandener Verlust nicht mehr auf den oder die Gesamtrechtsnachfolger über. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung auf Todesfälle nach dem 18.8.08 an (Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl). Für den Streitfall gilt damit noch die alte Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste aber nur abziehen, wenn er durch sie auch wirtschaftlich belastet war. Es kommt dabei nicht alleine darauf an, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann. Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. Haftet der Erbe zwar gesetzlich für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie begleichen muss, ist er durch diese Verluste wirtschaftlich nicht belastet (BFH 5.5.99, XI R 1/97, BStBl II 99, 653).

     

    Die Berücksichtigung des Verlustvortrags beim Erben durchbricht die Grundsätze der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit. Das lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Erbe durch die „ererbten“ Verluste in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Im Streitfall blieb unklar, worauf der Verlustvortrag zurückzuführen ist. Dass die Haftung des K weder testamentarisch noch anderweitig ausgeschlossen war, reicht nicht aus, um eine wirtschaftliche Belastung zu bejahen. Denn daraus ergibt sich noch nicht einmal, ob Verbindlichkeiten des V bestanden haben, die mit den Verlusten zusammenhängen und die K zu begleichen hat.

     

    Relevanz für die Praxis

    Es ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH (IX R 30/15) anhängig. Die Vorinstanz (FG München 25.11.14, 12 K 1132/12, EFG 15, 1799) entschied, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht verbrauchten Verlust aus Gewerbebetrieb nicht geltend machen kann, wenn der Erblasser sämtliche mit den Verlustvorträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten bereits getilgt hat.(GG)

    Quelle: Ausgabe 05-06 / 2016 | Seite 134 | ID 44021993

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