· Fachbeitrag · Erbfall
Eintritt des Erbfalls ‒ welche einkommensteuerlichen Rechtsfolgen muss man im Blick haben?
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Verstirbt der Erblasser unerwartet, stellt sich zunächst die Frage, welche einkommensteuerlichen Folgen sich hieraus für die Erben ergeben. Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass in diesem Zusammenhang noch nicht alle möglichen Fallgestaltungen abschließend geklärt sind. Dies macht insbesondere eine aktuelle Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt (24.7.24, 1 K 903/21, EFG 25, 853) deutlich, auf die nachfolgend im Einzelnen noch eingegangen wird. In jedem Fall ist zwischen der Einkünfteebene und der Privatebene des Erblassers strikt zu unterscheiden. |
1. Einkünfteebene des Erblassers
1.1 Allgemeine Grundsätze
Mit Eintritt des Erbfalls tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers (§ 45 AO), der gesamte Nachlass geht unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (§ 1922 BGB). Im Einkünftebereich hat dies zur Folge, dass dem Erben die Gewinneinkünfte und auch die Überschusseinkünfte, die der Erblasser erzielt hat, ab sofort zuzurechnen sind (BMF 14.3.06, IV B 2 ‒ S 2242 ‒ 7/06, BStBl. I 2006, 253 Rn. 3 und 6). Dies bedeutet, dass er nun die bislang vom Erblasser erzielten Einkünfte zu versteuern hat und er z. B. berechtigt ist, die vom Erblasser begonnene Abschreibung von Wirtschaftsgütern (z. B. von Gebäuden) im Rahmen der vom Erblasser in Anspruch genommenen AfA-Vorschriften fortzusetzen.
1.2 Gesetzliche Regelungen und Besonderheiten
Auf den Erbfall anwendbare Regelungen ergeben sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Rechtsprechung.
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