Der Kläger, ein Miterbe, ist entgegen der Ansicht der Beklagten, der Lebensgefährtin der Verstorbenen, zur Überzeugung des Gerichts nicht prozessunfähig. Einen Fall querulatorisch begründeten wahnhaften Verhaltens vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen.
Haben die Parteien (Brüder) in einem Erbteilskaufvertrag eine salvatorische Klausel vereinbart, wonach nur wechselseitige Ansprüche bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters ausgeschlossen sind, schließt ...
Der Erblasser hatte mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen. Dessen Tochter, die Klägerin K, der die letztwilligen Verfügungen am 28.10.04 bekanntgegeben wurde, schlug wegen beeinträchtigenden Verfügungen ...
Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung, in der sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, keine weiteren Regelungen und lässt sich ein auf Ausschließung der Wechselbezüglichkeit gerichteter Wille der Eheleute nicht anhand greifbarer Tatsachen feststellen, verbleibt es bei der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (OLG Düsseldorf 27.3.14, I-3 Wx 54/13, Abruf-Nr. 141895 ).
Der BGH stellt klar, dass der Pflichtteilberechtigte neben seinem Auskunftsanspruch gegen den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch einen Auskunftsanspruch gegen den ...
Der Erblasser hatte mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen. Dessen Tochter, die Klägerin K, der die letztwilligen Verfügungen am 28.10.04 bekanntgegeben wurde, schlug wegen beeinträchtigenden Verfügungen ...
In zwei aktuellen Heften beleuchtet GStB das Thema „Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe“. Dabei werden häufige steuerliche Fallstricke aufgedeckt und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Anschauliche Fallbeispiele und Praxistipps erleichtern die Umsetzung in die Beratungspraxis.
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Der BGH stellt klar, dass der Pflichtteilberechtigte neben seinem Auskunftsanspruch gegen den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten hat (BGH 4.6.14, IV ZB 2/14).