Ist bei einer Grundstücksschenkung unter Auflage (hier Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts am Grundstück) die Auflage bei der SchenkSt dem Grunde nach bereicherungsmindernd abziehbar, unterliegt sie mit ihrem nach den für die GrESt geltenden Vorschriften zu ermittelnden Wert der GrESt. § 3 Nr. 2 GrEStG gebietet es nicht, die Auflage bei der SchenkSt und bei der GrESt nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten (BFH 20.11.13, II R 38/12, Abruf-Nr. 140573 ).
Beruht die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf einem Erwerb von Todes wegen oder einer Erbauseinandersetzung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG (FG Köln 25.9.13, 5 K 3747/09, ...
Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar (FG Münster 24.10.13, 3 K 103/13 Erb, Abruf-Nr. 140033 , Revision ...
Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin. Das Vermächtnis bestand unter anderem aus einer wertgesicherten monatlichen Leibrente. Das FA setzte ErbSt in Form der beantragten Jahresversteuerung (§ 23 ErbStG) fest. Der Vermächtnisverpflichtete ging insolvent, die Rentenzahlungen wurden eingestellt. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Ablösung der Jahressteuer gemäß § 23 ErbStG. Da die Rente aufgrund des Vermögensverfalls beim Verpflichteten nicht mehr bezahlt werde, seien der Kapitalwert der Rente und ...
Bei der Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist im Rahmen von § 148 Abs. 4 S. 1 BewG derjenige Wert als Gebäudewert anzusetzen, der sich nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ergibt.
Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst demzufolge keine Schenkungsteuer aus (FG Münster 24.10.
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Beruht die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf einem Erwerb von Todes wegen oder einer Erbauseinandersetzung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG (FG Köln 25.9.13, 5 K 3747/09, BFH II B 114/13).