Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Ist in einer letztwilligen Verfügung eine solche Vor- und Nacherbfolge geregelt, fällt beim Tod des Erblassers die Erbschaft zunächst beim Vorerben an. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls fällt dann das Vermögen, das der Vorerbe vom Erblasser bekommen hat, unabhängig von einer letztwilligen Verfügung des Vorerben dem Nacherben an – d.h. der Vorerbe ist quasi Erbe auf Zeit.
Einkommensteuerlich anzuerkennende Verluste können im Wege des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs, aber auch durch Verlustrücktrag und Verlustvortrag zur Minderung der Einkommensteuerlast genutzt werden.
Da Grundstücke seit 2009 gemäß § 177 BewG mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) bewertet werden und dieser dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB entsprechen soll (R B 177 ErbStR 2011) wird der mittelbaren ...
Der gesetzliche Zugewinnausgleich sieht vor, dass während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen bei Beendigung der Ehe geteilt wird. Schenkungen und Erbschaften werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Problematisch wird es jedoch, wenn die privilegierten Vermögenswerte verbraucht oder gar ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Hier sind besondere Vereinbarungen sinnvoll.
Nach den Empfehlungen des Bundesrats zum Entwurf des JStG 2013 soll die Übertragung einer „Cash-GmbH“ oder „Cash-GmbH & Co. KG“ unter Inanspruchnahme der §§ 13a, 13b und 19a ErbStG künftig nicht mehr ...
§ 5 ErbStG regelt die steuerliche Freistellung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Besondere Bedeutung in gestalterischer Hinsicht kann der Norm durch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Tag ...
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Mit Beschluss vom 6.7.12 hat der Bundesrat zum Entwurf eines JStG 2013 Stellung genommen und unter anderem Empfehlungen der Ausschüsse zu Änderungen des ErbStG und des BewG übernommen (BR-Drs. 302/12).