Mangels eigener Kinder möchte Ihr Mandant seine Nichten und Neffen finanziell unterstützen. Während für Schenkungen an Ehepartner oder Kinder großzügige persönliche Freibeträge gelten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG), beträgt der Freibetrag für Schenkungen an Personen der Steuerklassen II lediglich 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Aus diesem Grunde sind die sachlichen Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG interessant.
Besteht der Nachlass des Erblassers ausschließlich aus Barvermögen, ist die Erbauseinandersetzung – abgesehen von etwaigen Ausgleichungen lebzeitiger Zuwendungen – unproblematisch. Der Erblasser kann beliebige ...
Die mit einer steigenden Lebenserwartung zunehmende Pflegebedürftigkeit älterer Menschen und die mit der Unterbringung in einem Pflegeheim verbundenen hohen Kosten haben vermehrt dazu geführt, dass Pflegeleistungen ...
Das FG Düsseldorf (14.2.13, 16 K 3701/12 E, ErbBstg 13, 279, Abruf-Nr. 133014 , Revision eingelegt, Az. BFH VIII R 40/13 ) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche einkommensteuerlichen Folgen ein Geldvermächtnis hat, dessen Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Das Urteil geht auch auf die Abgrenzung von aufschiebend bedingten oder befristeten bzw. betagten Ansprüchen ein. Die Abgrenzung ist auch erbschaftsteuerlich von Bedeutung und gibt Anlass für Gestaltungsüberlegungen.
Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils erhält der Erwerber neben dem Abzugsbetrag von 150.000 EUR einen Verschonungsabschlag von 85 %, wenn die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des ...
Im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen oder Teilen hiervon im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Eltern auf ihre Kinder sind im Vorfeld stets zahlreiche Probleme zu klären.
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Wenn sich im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins die Frage stellt, wer überhaupt Erbe geworden ist – z.B. wenn mehrere Testamente vorliegen und nicht eindeutig feststeht, welches Testament maßgeblich ist oder wenn ein Testament unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich der Erbenstellung zulässt – enden solche Streitigkeiten mitunter in einem Vergleich unter den potenziellen Erben, in dem sich der im Vergleichswege anerkannte Erbe verpflichtet, eine Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten zu ...