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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Unternehmensnachfolge

    von RA Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA ErbR, Münster

    | Bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge werden dem Nachfolger idealerweise bereits zu Lebzeiten Gesellschaftsanteile übertragen. Meist dürfte die Übertragung unentgeltlich oder zumindest nur teilentgeltlich, also im Wege einer Schenkung i.S. des § 2325 Abs. 1 BGB erfolgen. Diese Schenkung führt grundsätzlich zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen. |

    1. Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB

    Schenkungen sind nicht ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls bereits zehn Jahre seit Vollzug der Schenkung vergangen sind (§ 2325 Abs 3 S. 2 BGB), es sei denn die Schenkung erfolgte an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Die Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit und wird damit gerechtfertigt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte nach dieser Zeit auf die dadurch eingetretene Vermögensminderung eingestellt hat und bei derartigen Zuwendungen eine reine Benachteiligungsabsicht ausgeschlossen werden kann, weil auch der Erblasser selbst so lange die Folgen der Schenkung habe tragen müssen (Gesetzesbegründung in Prot V 587 f.). Für seit dem 1.1.10 eingetretene Erbfälle gilt nicht mehr das Alles- oder Nichts-Prinzip sondern eine Pro-Rata-Lösung, d.h. innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums wird die Schenkung Jahr für Jahr um 10 % weniger berücksichtigt.

    2. Wann beginnt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB

    In der Rechtsprechung gab es eine Entwicklung dahingehend, dass die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB immer später zu laufen beginnt.

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