Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hatte sich bereits mehrfach mit Fällen zu befassen, in denen ein Erbe im Vorfeld eines Erbfalls Aufwendungen in Erwartung des zukünftigen Erbfalls getätigt hat, die zu einer Werterhöhung des erworbenen Gegenstands führten. Insoweit stellt sich die Frage, ob sich in einem solchen Fall die erbschaftsteuerliche Bereicherung mindert. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren anhängig. Ratsamer ist es allerdings, Abgrenzungsprobleme durch vorausschauende Vereinbarungen zu vermeiden.
Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte und Bauten Verwaltungsvermögen. Jedenfalls nach der Vorstellung des ...
Ordnet der Erblasser Vor- und Nacherbschaft an (§ 2100 BGB), sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers, sie erben aber nicht nebeneinander, sondern zeitlich nacheinander.
Die Beurteilung der Realteilung von Betriebsvermögen gemäß § 16 Abs. 3 EStG ist seit Jahren in Teilaspekten umstritten. Ein der Auffassung der Finanzverwaltung widersprechendes Urteil des BFH (16.3.17, IV R 31/14, DStR 17, 1381, BFHE 257, 292) zum Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Sachwertabfindung zwingt die Finanzverwaltung nun zum zweiten Mal, ihren Realteilungserlass anzupassen. Dies führte jetzt auch zu einer Änderung des Erbauseinandersetzungserlasses.
Die Verlagerung von Einkünften auf Kinder ist ein häufig genutztes Modell, um ESt innerhalb der Familie zu sparen: Beliebte Gestaltungen sind z.B. die Gründung von Familiengesellschaften, die Übertragung von ...
Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur dann begünstigungsfähig, wenn der Übertragende eine unmittelbare Mindestbeteiligung von über 25 % hält. Wird die Mindestbeteiligung nicht erreicht, kann eine Poolung der ...
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Bei unverzinslich und niedrigverzinslich gestundeten Forderungen stellt sich neben der Frage der steuerlichen Anerkennung unter Angehörigen auch die Frage, welche einkommensteuerlichen und/oder schenkungsteuerlichen Folgen sich aus einem gar nicht oder niedrig vereinbarten Zinssatz ergeben. Der BFH hat sich hierzu erneut geäußert und ist dabei auch auf das Verhältnis von ESt und SchenkSt eingegangen. Gestalterisch empfiehlt es sich, zwischen den einkommensteuerlichen und schenkungsteuerlichen Wertungen zu ...