Befindet sich im Nachlass ein Anteil an einer Personengesellschaft, ist Streit unter den Nachkommen wegen ungerechter Verteilung der Erbschaftsteuerlast vorprogrammiert, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine oder eine suboptimale Abstimmung seines Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag vorgenommen hat. In diesem Beitrag werden erbschaftsteuerliche Besonderheiten bei der sog. Fortsetzungsklausel vorgestellt und die steuerlichen Auswirkungen genau durchgerechnet.
Familienstiftungen nehmen bei der Vermögensnachfolge seit langem eine bedeutende Rolle ein, und ihre Zahl wächst seit Jahren. In Deutschland existieren ca. 700 Familienstiftungen. Ihre Größe divergiert von der ...
Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) ist 2009 zur Bewertung von Einzelunternehmen sowie von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften eingeführt worden und seitdem noch nicht zum Gegenstand ...
Denkbar ist es, über ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht begünstigtes Privatvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen „umzuwandeln“, um auf diese Weise den Verschonungsabschlag und den gleitenden Abzugsbetrag nutzen zu können. Unter welchen Voraussetzungen dieses Konstrukt durchgeführt werden kann, wird nachfolgend anhand eines praktischen Falls erläutert.
Der BFH hat die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung eine Nachversteuerung von zuvor nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen auslöst, verneint ...
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften ist es das Ziel, die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG in größtmöglichem Umfang zu sichern.
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Wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine mit Verbindlichkeiten belastete Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, stellt sich die Frage, ob die Verbindlichkeiten mit übernommen werden sollen und worauf zu achten ist, wenn die Verbindlichkeiten entweder nicht übernommen oder doch übernommen werden sollen. Dabei ist auch an den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten zu denken.