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  • · Fachbeitrag · Anteilsübertragung

    Personengesellschaftsanteil im Nachlass

    von Prof. Dr. Volker Versin, Münster

    | Befindet sich im Nachlass ein Anteil an einer Personengesellschaft, ist Streit unter den Nachkommen wegen ungerechter Verteilung der Erbschaftsteuerlast vorprogrammiert, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine oder eine suboptimale Abstimmung seines Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag vorgenommen hat. In diesem Beitrag werden erbschaftsteuerliche Besonderheiten bei der sog. Fortsetzungsklausel vorgestellt und die steuerlichen Auswirkungen genau durchgerechnet. |

    1. Zivilrechtliche Folgen beim Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft

    Zwar sieht § 727 BGB bei einer GbR die Auflösung der Gesellschaft als Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters vor. Diese Folge ist aber im Gesellschaftsvertrag regelmäßig zugunsten des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters (Fortsetzungsklausel, § 736 BGB) oder zugunsten einer Nachfolgeklausel in einfacher oder qualifizierter Form außer Kraft gesetzt.

     

    MERKE | Die Fortsetzung der Personengesellschaft ohne den verstorbenen Gesellschafter ist die vom Gesetz für die OHG und auch für die Komplementäre einer KG vorgesehene Folge (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1 und 161 Abs. 2 HGB). Verstirbt ein Kommanditist, so wird die KG grds. im Sinne einer einfachen Nachfolgeklausel mit dem oder den Kommanditistenerben als Rechtsnachfolger fortgesetzt (vgl. § 1922 BGB, § 177 HGB). Diese handelsrechtlichen Regelungen können durch Gesellschaftsvertrag abgeändert werden (sog. dispositives Recht).

           

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