Der Ehemann stellt nach dem Tod seiner Ehefrau einen Erbscheinsantrag. Sein Interesse geht dahin, als Vollerbe ausgewiesen zu werden anstatt nur als durch erneute Heirat auflösend bedingter Vollerbe. Das OLG weist das wegen Erfolglosigkeit seines Antrags eingelegte Rechtsmittel als unbegründet zurück: Die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten, § 2359 BGB (OLG Celle 4.10.12, 6 W 180/12).
Durch das im Juli 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz (MediationsG) wird zukünftig keine Rechtsanwältin und kein Rechtsanwalt ohne praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Mediation auskommen.
Der Testamentsvollstrecker muss sich um die bestmögliche Verwertung eines Nachlassgegenstands, der zum Zweck der Erbauseinandersetzung veräußert werden soll, bemühen. Er muss das ihm anvertraute Vermögen sichern und erhalten, Verluste verhindern und Nutzungen gewährleisten. Zu den Aufgaben des bestellten Testamentsvollstreckers gehört es nicht, Erklärungen zur Einkommensteuerveranlagung abzugeben. Bei der Einkommensteuer handelt es sich nicht um Erbschaftsteuer, für deren Bezahlung der ...
Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und nach § 753 BGB, § 181 Abs. 2 S. 1 ZVG einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zweck der ...
Die Anordnung eines dinglichen Arrests gemäß § 916 ZPO erfordert die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrunds gemäß § 917 Abs. 1 ZPO. Ein Arrestgrund ist nicht bereits gegeben, wenn ein als ...
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1. Vertraglich vereinbarte Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. 2. Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann. (BGH 6.7.12, V ZR 122/11, ZEV 12, 550, Abruf-Nr. 122662 )