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  • · Fachbeitrag · Sicherung der Pflichtteilsergänzung

    Verjährungsfristen und Haftungsverlagerung erfordern prozessuale Vorkehrungen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    | Zwischen den pflichtteilsergänzungsrelevanten Anspruchsgrundlagen der §§ 2303, 2325 Abs. 1 BGB und § 2329 Abs. 1 BGB sind gravierende Anwendungskonkurrenzen möglich. Dies wird an dem folgenden Beispiel deutlich, das zudem Risiken bei der Rechtsverfolgung ebenso offen legt wie die schwache Anspruchssituation des Pflichtteilsberechtigten in diesen Fällen. |

     

    • Beispiel

    V hat seine Tochter T enterbt und E zum Erben eingesetzt. Seinem Freund F hat V ein Grundstück mit einem erheblichen Schenkungsanteil übertragen. Nach dem Erbfall am 20.10.09 verklagt T den E auf Auskunft und Leistung. Nach Meinung der T verjähren ihre Ansprüche gegen E zum 31.12.12, solche gegen F bereits am 20.10.12. Der Ausgang des Prozesses gegen den Erben E ist völlig offen. T, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, befürchtet, dass sie leer ausgeht, wenn zunächst Ansprüche gegen F verjähren sollten und sie im Prozess gegen E unterliegen würde. Sie erwägt prozessuale Maßnahmen zur Absicherung ihrer möglichen Pflichtteilsrechte.

    1. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Nach dem Erbfall erfolgen die maßgeblichen Auseinandersetzungen um den Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsanspruch zwischen dem Erben und dem Pflichtteils(ergänzungs)berechtigten. In beiden Fällen ist der Erbe der Schuldner und spätere Klagegegner. Für den gemäß § 2317 Abs. 1 BGB zum Erbfall fälligen Pflichtteilsanspruch folgt dies unter anderem schon aus der gesetzlichen Regelung in § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB selbst, wonach der enterbte Abkömmling von dem Erben den Pflichtteil verlangen kann. Dasselbe gilt nach § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB für die Eltern und den Ehegatten des Erblassers. Berechnungsgrundlage ist der sogenannte reale Nachlassbestand. Bei Schenkungen des Erblassers an einen Dritten verweist § 2325 Abs. 1 BGB wiederum auf den Erben als Schuldner, da hiernach der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Pflichtteilsschuldner sind in beiden Fällen der Erbe oder die Miterben als Gesamtschuldner (Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2303 Rn 7).