Im Gegensatz zu den erbrechtlichen Regeln für Ehegatten, §§ 1931, 1371 BGB, und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, § 10 LPartG, stehen nicht ehelichen Lebenspartnern nach dem Tod eines Partners gesetzlich keine speziellen Ausgleichsansprüche zu. Da die Zahl der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften stetig zunimmt, liegt die Frage nach den Möglichkeiten eines Vermögensausgleichs in diesen Fällen nahe.
Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers (TV) ist nach dem Wert des Rein- oder Nettonachlasses zu bestimmen. Es ist nicht stets auf eine prozessuale Quote abzustellen.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Allerdings muss die ...
Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten Scheidung durch notarielle Vereinbarung wieder aufgehoben, so bedarf es jedenfalls dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags zweifelhaft bleibt und wegen behaupteten Aufgebens des Scheidungsbegehrens Ermittlungen tatsächlicher Art etwa zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich sind (OLG München 25.10.12, 34 Wx 354/12, n.v.).
Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im ...
Bezeichnet der Versicherungsnehmer (VN) einer Lebensversicherung (LV) als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der ...
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Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar im Sinne von § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam (BGH 10.10.12, IV ZB 14/12, Abruf-Nr. 123469 ).