Schenkung- und erbschaftsteuerlich wirken sich Lebensversicherungen aus, wenn Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter verschieden sind. Das kann vermieden werden.
Der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte beträgt seit dem 1.1.15 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen.
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Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( https://www.facebook.com/groups/gnotkg/?fref=ts ). Unsere Gruppe, die bereits aus über 150 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art.
Sie möchten Ihr Wissen zum Kosten- und Gebührenrecht ohne Reiseaufwand und -kosten auffrischen? Unsere RVG Online-Dialog-Seminare bieten die beste Gelegenheit hierzu. Gebührenrechts-Experte RA Norbert Schneider ...
Exklusives Kooperationsangebot gültig bis 31.12.2026
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Feste Seminarpakete decken selten genau das ab, was im Kanzleialltag gerade benötigt wird. Mit den ARBER-Paketen zum IWW-Vorteilspreis wählen Sie aus zahlreichen Online-Seminaren im Erbrecht oder Miet- und WEG-Recht genau die Themen, die zu Ihrer Praxis passen – gebündelt zu 10 oder 15 Stunden. Gestalten Sie Ihr persönliches Fortbildungspaket – praxisrelevant, flexibel und zum Vorteilspreis.
Wenn der Versicherer Ersatzansprüche kürzt, sind gute Argumente gefragt. Die Sonderausgabe von VA Verkehrsrecht aktuell liefert sie Ihnen! Sie erfahren u.a, was die Gerichte zu Zulassungs- und Abschleppkosten sagen und welche Erstattung Sie verlangen können.
Ein Erbvertrag ist nichtig, mit dem die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes zur Alleinerbin einer von ihrem Pflegedienst Betreuten eingesetzt worden war (OLG Frankfurt a.M. 12.5.15, 21 W 67/14).