Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Grundbuchamt muss Entgeltlichkeit der Verfügung genau prüfen

    | Der Testamentsvollstrecker (TV) ist zu einer unentgeltlichen Verfügung nicht berechtigt, § 2205 S. 3 BGB. Das Grundbuchamt muss die Grenzen der Verfügungsbefugnis sorgfältig prüfen. Wenn die Gegenleistung an den Vermächtnisnehmer gezahlt wird, liegt eine Entgeltlichkeit nur vor, wenn der im Vertrag als solcher bezeichnete tatsächlich Vermächtnisnehmer ist und seine Einsetzung nicht widerrufen wurde. Andernfalls bedarf es der Zustimmung des Erben/der sonstigen Vermächtnisnehmer zur Verfügung. Im Eintragungsverfahren sind Zweifel an der Gültigkeit des Vermächtnisses auszuräumen. |

     

    Der TV verkaufte Immobilien, die einem Beteiligten in einem Testament als Vermächtnis zugewandt waren. Der Kaufpreis wurde an den „Vermächtnisnehmer“ überwiesen. Das Grundbuchamt verweigerte zurecht die Eintragung der Auflassung, da die Entgeltlichkeit nicht nachgewiesen wurde. Es bestanden Zweifel an einer wirksamen Einsetzung des Vermächtnisnehmers (OLG München 5.7.13, 34 Wx 191/13, n.v., Abruf-Nr. 132723).

     

    PRAXISHINWEIS |  Nach einem Erfahrungssatz ist ein Kaufvertrag mit einem unbeteiligten Dritten ein entgeltlicher Vertrag und keine verschleierte Schenkung, wenn die Gegenleistung an den Vorerben oder den TV erbracht wird (OLG München DNotZ 12, 459). In der besprochenen Entscheidung gelang es nicht, im Eintragungsverfahren Zweifel an der Gültigkeit des Vermächtnisses auszuräumen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 145 | ID 42259684