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  • · Fachbeitrag · Minderjährigenschutz

    Alleinerziehende und Vermögensschutz zugunsten minderjähriger Kinder (Teil 1)

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    Trennen sich die Eltern gemeinsamer minderjähriger Kinder, so besteht häufig aufseiten des alleinerziehenden Elternteils „wenig Neigung“, sich von dem Ex-Partner noch in Vermögensangelegenheiten der gemeinsamen Kinder hineinreden zu lassen. Das gilt insbesondere für den Todesfall des alleinerziehenden Elternteils. Hier besteht oft der Wunsch, die Kinder und deren Vermögen vor dem Zugriff des Ex-Partners zu schützen. Der Beitrag widmet sich dieser Frage anhand in der Praxis häufig anzutreffender Konstellationen, bei denen neben erbrechtlichen Überlegungen immer auch das Familienrecht eine wichtige Rolle spielt.

     

    1. Ausgangsfall

     

    Ausgangsfall

    Vater V hat einen minderjährigen Sohn S. Auch seine Tochter T ist minderjährig. Die von ihm geschiedene Kindesmutter K ist mit ihm gemeinsam sorgeberechtigt. V hat eine Freundin F, keine neue Ehefrau. Im Vermögen des V befinden sich Immobilien.

     

    a) Erste Alternative: Es gibt kein Testament und keinen Erbvertrag

    Stirbt V, so erben seine Kinder S und T gemeinsam (§ 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB). Die unverheiratete Freundin erbt nichts. Die geschiedene Ehefrau K erbt ebenfalls nicht. Denn § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB beschränkt das Ehegattenerbrecht auf bestehende eheliche Verhältnisse. Allerdings vertritt die von V geschiedene Kindesmutter K aufgrund des auch ihr zustehenden Sorgerechts die gemeinsamen minderjährigen Kinder S und T rechtlich (§§ 1626 ff., 1629 BGB). Dies bezieht sich auch auf die Verwaltung des geerbten Vermögens (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie könnte also bei Entscheidungen zur Behandlung des Nachlassvermögens zumindest mitbestimmen. Das gilt besonders im Hinblick auf vorhandene Immobilien (zum Beispiel über Verkäufe, die Belastung der Grundstücke mit Grundpfandrechten, über Investitionen). Zwar kommt ihr als Sorgeberechtigte eine treuhänderische Stellung zu; sie darf also die Erbschaft nicht selbst verbrauchen, doch hat sie aufgrund ihres Verwaltungsauftrags als Teilbereich des Sorgerechts (Vermögenssorge) Zugriff auf das Erbe.