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  • · Fachbeitrag · Ersatzerbe

    So gelingt eine zielführende Bestimmung von Ersatzerben

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    | In der komplexen Landschaft des Erbrechts stellt die Bestimmung von Ersatzerben eine wesentliche Säule der vorausschauenden Nachlassplanung dar. Sie ermöglicht es Erblassern, für den Fall vorzusorgen, dass der ursprünglich benannte Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr in der Lage oder nicht mehr bereit ist, das Erbe anzutreten. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Voraussetzungen, Möglichkeiten und Überlegungen bei der Bestimmung von Ersatzerben dar. |

    1. Allgemeines

    Nach der Legaldefinition des § 2096 BGB kann ein Ersatzerbe vom Erblasser für den Fall eingesetzt werden, dass ein Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Die Bestimmung eines Ersatzerben wird in der Praxis bei eigenhändigen Testamenten oft mit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft verwechselt. Dann ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat. Eine eindeutige Verwendung der Begriffe kann dies vermeiden.

     

    Außerdem wird in der Praxis die Bedeutung der Bestimmung eines Ersatzerben oftmals vernachlässigt, weil der Erblasser nicht daran denkt, dass ein eingesetzter Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfallen kann. Die Folge eines solchen Wegfalls bedeutet, dass bei Miterben Anwachsung (§ 2094 BGB) eintritt und ansonsten die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) zur Anwendung kommt (Ausnahme: es handelt sich bei dem eingesetzten und weggefallenen Erben um einen seiner Abkömmlinge, § 2069 BGB). Will der Erblasser dies verhindern, muss er einen oder mehrere Ersatzerben bestimmen.