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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Geringe Vergütung eines Komplementärs ist keine Schenkung an die anderen Gesellschafter

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Bei einer geringen Vergütung an einen Komplementär liegt keine freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an die anderen Gesellschafter vor (FG Niedersachsen 16.10.12, 3 K 251/12 , EFG 13, 63, Abruf-Nr. 123798).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine geringe Geschäftsführervergütung des Komplementärs eine Schenkung an die anderen Gesellschafter einer KG darstellt. Die Klägerin ist eine von drei Kommanditisten einer KG. Ihr Sohn S ist neben einer GmbH als weiterer Komplementär beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag hat der Komplementär Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Festsetzung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen soll. Die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern ergab sich nach Abzug der Geschäftsführervergütung. Durch Gesellschafterbeschluss wurde mit Wirkung ab dem 1.1.82 eine Tätigkeitsvergütung für S in Höhe von 60.000 DM (30.677,52 €) pro Jahr beschlossen. Sie blieb jedenfalls bis 2002 unverändert.

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG wurde festgestellt, dass S für seine Geschäftsführertätigkeit in der KG ein unangemessen niedriges Geschäftsführergehalt bezogen habe. Dadurch seien die anderen Gesellschafter bereichert. Folglich läge eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die anderen Gesellschafter vor. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage erhoben.

     

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet. Die mit 60.000 DM vergütete Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs einer KG führt nicht zu einer freigiebigen Zuwendung an die Klägerin, die als Kommanditistin an dieser KG beteiligt ist.

     

    Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigiebige Zuwendung setzt voraus, dass die Leistung zu einem Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH FamRZ 94, 887, 366; ZEV 01, 326). Eine gemischte Schenkung ist (objektiv) eine freigiebige Zuwendung, wenn

    • einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und
    • die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigiebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält,
    • ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbstständige Leistungen aufteilen lässt (BFH ZEV 98, 36).

     

    Über eine teilweise Unentgeltlichkeit und die Frage einer Bereicherung ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden (BFH ZEV 02, 121). Im Streitfall fehlt es bereits an einer (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Leistung des Komplementärs an die anderen Gesellschafter der KG.

     

    Die Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs ist bei der KG Ausfluss der Gesellschafterstellung und damit keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Nach § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 713 BGB finden die Bestimmungen des (unentgeltlichen) Auftrags Anwendung. Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft findet neben der Verzinsung seines Kapitals und dem Entgelt für das unternommene Risiko auch den Lohn für seine Arbeit in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung.

     

    Ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter besteht daher grundsätzlich nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt worden ist (Wirth in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, 3. Aufl., § 10 Rn. 1; MüKo/Rawert, HGB, 3. Aufl., § 114 Rn 78). Auch in Fällen, in denen der Gesellschafter gesellschaftsvertraglich eine vom Gewinn unabhängige Tätigkeitsvergütung erhält, bedeutet das jedoch nicht, dass diese Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten oder dem Gehalt eines leitenden Angestellten steht und deshalb bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse neu festgesetzt werden muss (BGHZ 44, 40).

     

    Da die Geschäftsführungstätigkeit eines Komplementärs somit durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten ist und darüber hinaus kein weitergehender Anspruch auf eine fremdübliche Vergütung besteht, bleibt auch im Streitfall kein Platz für eine vermeintliche Unangemessenheit der über die Gewinnbeteiligung hinausgehenden Geschäftsführervergütung. Da die KG im Streitfall für ihre Tätigkeit bei einer GmbH eine - unstreitig angemessene - Vergütung erhält, die über den hierdurch erhöhten Gewinn den Gesellschaftern der KG zukommt, umfasst die durch die Gesellschafterstellung gebotene und durch den Gewinnanteil abgegoltene Geschäftsführertätigkeit des S nicht nur die Tätigkeit als Geschäftsführer der KG selbst, sondern auch die Erfüllung der (vertraglichen) Verpflichtung der KG zur Geschäftsführung bei der GmbH.

     

    Praxishinweis

    Entscheidend ist, dass die Geschäftsführung des Komplementärs durch seinen Gewinnanteil abgegolten ist. Sie ist also keine entgeltliche Dienstleistung. Eine zusätzliche Vergütung ergibt sich folglich nur aus einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern. Auch wenn die Vergütung vereinbarungsgemäß sehr niedrig ist, kann sich aus diesem Umstand keine Zuwendung an die anderen Gesellschafter ergeben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • EE 12, 162: Erbschaftsteuerliche Auswirkungen des Nießbrauchs bei Personengesellschaften

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 80 | ID 38410060