Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Nachfolge in Familienunternehmen

    Familienpool als Gestaltungsmittel

    von RA Dr. Stephan Arens, Koblenz

    | Der Nachfolgeplanung eines Familienunternehmens liegt in der Regel das Ziel zugrunde, das Gesellschaftsvermögen gegen die Einflussnahme gegen familienfremde Dritte zu schützen. Sind mehrere Familienstämme beteiligt, kann die Erbfolge zur Zersplitterung der Beteiligung führen. Hierdurch droht die Gesellschaft schließlich handlungsunfähig zu werden. Die Gründung einer Poolgesellschaft in Form eines Familienpools hilft, dem Problem vorzubeugen. Zugleich werden steuerrechtliche Belange beachtet. In diesem und einem Folgebeitrag stellt der Autor Einzelheiten hierzu vor. |

     

    1. Steuerrechtliche Privilegierung des Betriebsvermögens

    Grundsätzlich unterliegt der Wert der Anteile am Betriebsvermögen im Erbschafts- oder Schenkungsfall der „normalen“ Besteuerung. Die Werte des Betriebsvermögens werden mit dem gemeinen Verkehrswert erfasst. Betriebsvermögen wird aber unter bestimmen Voraussetzungen privilegiert. Nach § 13a Abs. 1, § 13b Abs. 4 ErbStG bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens begünstigt und bleiben damit faktisch steuerfrei, wenn der Erbe/ Beschenkte künftig bestimmte Kriterien (Behaltefrist, Lohnsumme) erfüllt. Der Verschonungsabschlag kann sogar 100 Prozent betragen.

     

    Voraussetzung für eine solche privilegierte Besteuerung ist aber, dass das übertragene Vermögen überhaupt zu dem begünstigungsfähigen Vermögen gehört. Dies ist in § 13b Abs. 1 ErbStG katalogmäßig aufgeführt. Demnach gehören zum begünstigten Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft

    • zum Bewertungsstichtag ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Land innerhalb der EU oder des EWR hat und
    • der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war (Mindestkapitalbeteiligung).

     

    Die Begünstigung von Streubesitzanteilen, die weniger als 25 Prozent betragen, ist ausgeschlossen. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG enthält aber eine sogenannte Poolklausel, die eine Summierung kleinerer Gesellschaftsanteile zum Zweck der Überschreitung der 25-Prozent-Hürde erlaubt, wenn

    • die Stimmrechte der gebundenen Gesellschafter gegenüber den nicht gebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausgeübt werden und
    • über die Anteile nur einheitlich verfügt werden kann.

     

    • Beispiel

    Die Brüder A, B und C sind zu je 15 Prozent an der X-GmbH beteiligt. Um die Mindestbeteiligung zu erreichen, haben sie eine Poolvereinbarung geschlossen. Sie fragen sich, welche Voraussetzungen an die Poolklauseln zu stellen sind.

     

     

    2. Poolklausel: Stimmbindungsvereinbarung

    Die Stimmrechte der gebundenen Gesellschafter gegenüber den nicht gebundenen dürfen nur einheitlich ausgeübt werden. Mit dieser Stimmbindungsvereinbarung übernehmen die Gesellschafter die Verpflichtung, ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung in bestimmter Weise auszuüben. Solche Verträge sind gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig (BGH BB 95, 1201). Aufgenommen werden kann etwa folgende Regelung:

     

    Musterformulierung / Stimmbindung

    § 1 Stimmbindung

    Die Vertragsparteien binden sich in der Weise, dass sie in Zukunft bei allen Gesellschafterbeschlüssen übereinstimmend mit „ja“ oder „nein“ stimmen oder sich übereinstimmend der Stimme enthalten.

     

    § 2 Abstimmungsverhalten

    Die Parteien werden vor jedem Gesellschafterbeschluss ihr Stimmverhalten durch einen zwischen den Vertragsparteien zu treffenden Beschluss festlegen.

     

    Zu empfehlen ist, einen Sprecher oder Vorsitzenden des Pools zu benennen, der bevollmächtigt ist, die Stimmen im Rahmen der Gesellschafterversammlung abzugeben.

     

    3. Poolklausel: Verfügungsbeschränkungen

    Vom Gesetzgeber sind für die Verfügungsbeschränkungen zwei Alternativen vorgesehen, § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG: Entweder verpflichten sich die Gesellschafter untereinander, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder die Anteile ausschließlich auf andere, derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen. So soll sichergestellt werden, dass die Anteile über Generationen hinweg weitergegeben werden. Bei einer Verfügungsbeschränkung muss es sich um eine Vereinbarung handeln, die eine Übertragung der Anteile in der Weise beschränkt, dass ein Dritter von einem Engagement unter diesen Bedingungen typischerweise abgehalten wird. Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag könnte wie folgt lauten:

     

    Musterformulierung / Verfügungsbeschränkungen

    § 3 Veräußerung von Anteilen, Erbschaft und Vermächtnis

     

    (1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, seinen Gesellschaftsanteil im Ganzen ohne Zustimmung der Gesellschaft oder anderer Gesellschafter auf seine Abkömmlinge oder einen Mitgesellschafter zu übertragen.

     

    (2) Eine Übertragung des Gesellschaftsanteils an andere Personen als die vorgenannten oder die Teilung eines Gesellschaftsanteils bedarf eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter.

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 82 | ID 37154160